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Weibliche Genitalverstümmelung

Durch Studien dokumentierte Hauptverbreitungsgebiete sind westliches und nordöstliches Afrika sowie Jemen, Irak, Indonesien und Malaysia. ... Weil das Thema …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bezeichnungen
  2. 2. Formen, Verbreitung und Gründe
  3. 3. Durchführung und gesundheitliche Folgen
  4. 4. Prävention, Abschaffungsbemühungen und Debatten
  5. 5. Recht, Schutz und Hilfen

Begriff und Bezeichnungen

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM), weibliche Genitalbeschneidung (FGC) oder FGM/C bezeichnet die teilweise oder vollständige Amputation oder Beschädigung äußerer weiblicher Geschlechtsorgane ohne medizinische Indikation. Die Praxis wird überwiegend mit Tradition begründet, meist an Mädchen vom Säuglingsalter bis zur Pubertät vorgenommen und ist häufig schmerzhaft sowie gesundheitlich riskant.

Für die Begriffe gibt es keinen einheitlichen Konsens. „Weibliche Genitalverstümmelung“ betont die Bewertung als Gewalt gegen Mädchen und Frauen sowie als Menschenrechtsverletzung. „Beschneidung“ oder FGC wird teils als weniger stigmatisierend für Betroffene und praktizierende Gemeinschaften angesehen. UNICEF und UNFPA verwenden FGM/C als Kompromiss: Der politische Charakter der Kritik wird benannt, zugleich soll die Sprache im Kontakt mit Betroffenen weniger verurteilend sein. Auch in Deutschland empfehlen Fachorganisationen, in der Öffentlichkeitsarbeit von Genitalverstümmelung, im persönlichen Umgang eher von Beschneidung zu sprechen.

Die Praxis ist älter als Christentum und Islam; Ursprünge und Verbreitungswege sind jedoch nicht eindeutig rekonstruierbar. Sie wurde bereits im antiken Ägypten erwähnt. Außerdem wurden Klitoridektomien in Europa und Nordamerika bis in die 1970er Jahre als vermeintliche Behandlung etwa von Hysterie oder Masturbation eingesetzt.

Formen, Verbreitung und Gründe

Die WHO unterscheidet vier Typen. Typ I ist die teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und/oder der Klitorisvorhaut. Typ II umfasst zusätzlich die teilweise oder vollständige Entfernung der inneren Schamlippen, gegebenenfalls auch der äußeren. Typ III, Infibulation, verengt die Vaginalöffnung durch Aufschneiden und Zusammenfügen der inneren und/oder äußeren Schamlippen; sie ist die invasivste Form. Typ IV erfasst andere Eingriffe, etwa Einstechen, Durchbohren, Einschneiden, Abschaben, Kauterisation oder das Einführen ätzender Substanzen. Die Einteilung vereinfacht eine Vielzahl regionaler Varianten.

Bei afrikanischen Frauen und Mädchen über 15 Jahren entfallen geschätzt etwa 90 % der Veränderungen auf Typ I, II und IV und etwa 10 % auf Typ III; für jüngere Mädchen werden höhere Anteile von Typ III vermutet, bis zu 20 %. Bei einer Infibulation kann die Wunde bis zu 40 Tage durch Zusammenbinden der Beine heilen. Für Geschlechtsverkehr oder Geburt ist oft eine Öffnung nötig, die Defibulation heißt; ein erneuter Verschluss nach einer Geburt heißt Reinfibulation.

Mehr als 200 Millionen Frauen und Mädchen waren nach WHO-Schätzungen von 2013 weltweit betroffen, jährlich sind etwa drei Millionen Mädchen bedroht. Hauptverbreitungsgebiete sind 28 Staaten West- und Nordostafrikas; in Dschibuti, Ägypten, Guinea, Mali, Sierra Leone, Somalia und dem Norden des Sudan waren über 90 % der Frauen von 15 bis 49 Jahren beschnitten. Die Häufigkeit unterscheidet sich innerhalb eines Landes stark nach Region und ethnischer Zugehörigkeit. Dokumentiert ist die Praxis außerdem unter anderem für Jemen, Irak, Indonesien, Malaysia und die Bohra in Indien. Durch Migration betrifft sie auch Europa, Nordamerika und Australien. Für Deutschland reichen Schätzungen für 2022 von etwa 68.000 betroffenen Frauen und 15.000 bedrohten Mädchen (BMFSFJ) bis zu 104.000 Betroffenen und 17.000 Gefährdeten (Terre des Femmes).

Als Gründe nennt der Artikel Tradition und Initiationsriten, soziale Anerkennung und Heiratschancen, wirtschaftliche Abhängigkeit, Vorstellungen von Schönheit und medizinisch falsche Mythen. Teilweise soll der Eingriff sexuelle Wünsche begrenzen, Jungfräulichkeit oder eheliche Treue sichern. Die Praxis wird in verschiedenen Religionsgemeinschaften ausgeübt, ist aber weder im Koran erwähnt noch allgemein islamisch vorgeschrieben. Im Islam werden besonders schädliche Formen wie die Infibulation nicht legitimiert; islamische Gelehrte und die al-Azhar-Universität wandten sich in neueren Fatwas und Stellungnahmen gegen die Praxis.

Durchführung und gesundheitliche Folgen

Eingriffe werden laut einer Übersichtsarbeit von 2013 zu 52,7 % durch traditionelle Geburtshelferinnen durchgeführt, zu 16 % durch Ärzte, zu 14 % durch ältere Frauen und in kleineren Anteilen durch weitere Personen. Traditionelle Eingriffe erfolgen oft außerhalb von Krankenhäusern, ohne Betäubung und mit Messern, Rasierklingen, Scheren oder Glasscherben. Werden dieselben Werkzeuge für mehrere Mädchen genutzt, erhöht dies das Risiko von Infektionen und der Übertragung von Krankheiten, einschließlich HIV.

Akute Folgen können starke Blutungen bis zum Schock, Verletzungen benachbarter Organe, lokale oder generalisierte Infektionen, Sepsis, Harnwegsinfekte, Probleme beim Wasserlassen, Fisteln, Zysten, Narben und Tod sein. Die Folgen hängen vom Typ, den hygienischen und technischen Bedingungen sowie vom Gesundheitszustand ab. Besonders folgenschwer gilt Typ III. Der Artikel nennt eine WHO-Schätzung, nach der 25 % der Mädchen und Frauen während des Eingriffs oder an Folgen sterben.

Langfristig können Schmerzen, Infektionen des Fortpflanzungstrakts, Narben, Menstruationsprobleme und Probleme bei Sexualität, Schwangerschaft oder Geburt auftreten. Durch die Entfernung empfindlichen Klitorisgewebes kann die sexuelle Erregbarkeit und Orgasmusfähigkeit eingeschränkt sein; bei Infibulation kann die Verengung Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verursachen. Studien kommen jedoch teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine Metaanalyse von 2012 mit 15 Studien und 12.671 Teilnehmerinnen fand häufiger Dyspareunie, fehlendes sexuelles Verlangen und geringere sexuelle Befriedigung. Zugleich berichteten einzelne Studien, vor allem bei leichteren Formen, keine signifikanten Unterschiede bei Erregung oder Orgasmus. Die Aussagekraft ist begrenzt, weil Sexualität schwer vergleichbar und Befragungen kulturell beeinflusst sind.

Eine WHO-Studie von 2006 mit 28.393 Schwangeren aus sechs afrikanischen Ländern fand mit zunehmendem Beschneidungsgrad mehr Geburtskomplikationen; signifikante Unterschiede zeigten sich oft bei Typ II und III. Bei Typ III wird eine fachgerecht betäubte Defibulation, idealerweise um die 20. Schwangerschaftswoche, als Möglichkeit genannt, Risiken während der Geburt zu verringern. Plastische Rekonstruktion kann entfernte Strukturen teilweise modellieren. In einer Kohortenstudie mit 866 operierten Frauen berichteten die meisten ein Jahr später über weniger Beschwerden und verbessertes sexuelles Empfinden.

Prävention, Abschaffungsbemühungen und Debatten

Frauen-, Kinder- und Menschenrechtsorganisationen sowie UN, UNICEF und WHO bewerten FGM/FGC als Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Der Internationale Tag gegen weibliche Genitalverstümmelung findet seit 2003 jährlich am 6. Februar statt. Das Inter-African Committee on Traditional Practices arbeitet mit 34 nationalen Komitees in 30 afrikanischen Ländern. Die UN-Vollversammlung forderte am 20. Dezember 2012 einstimmig verstärkte Anstrengungen zur vollständigen Beendigung.

Aufklärung soll nicht nur Beschneiderinnen, sondern Gemeinschaften über gesundheitliche Folgen und Rechte informieren. Alternative Erwerbsmöglichkeiten für Beschneiderinnen werden ebenfalls versucht. In einigen Regionen erklärten Dorfgemeinschaften die Abschaffung: Seit 1997 folgten etwa 2657 Dörfer in Senegal, Guinea und Burkina Faso dem Beispiel von Malicounda Bambara. Gesetze und Programme werden jedoch unterschiedlich umgesetzt; Armut, Krieg, sozialer Druck und die hohe soziale Anerkennung traditioneller Beschneiderinnen können Veränderungen erschweren.

Nach UNICEF befürworten in 14 von 15 untersuchten Ländern weniger Frauen die Fortführung als selbst beschnitten sind. In neun von 16 Ländern war der Anteil bei 15- bis 25-Jährigen geringer als bei älteren Frauen. Die Daten sind dennoch vorsichtig zu bewerten: Betroffene können Eingriffe verschweigen, und Statistiken erfassen vor allem afrikanische Praktiken. Teilweise verschiebt sich das Beschneidungsalter in ein jüngeres Lebensalter oder schwere Formen werden durch leichtere ersetzt.

Umstritten ist die Medikalisierung, also die Durchführung durch medizinisches Personal, mit Hygiene, Anästhesie oder Antibiotika. Sie kann kurzfristige Komplikationen senken; in einer Untersuchung in Nordkenia verringerte sterile Klingen zusammen mit Tetanus-Impfungen und Antibiotika Kurzzeitfolgen um 70 %. WHO und andere Gegner befürchten jedoch, dass sie die Praxis legitimiert und ihre Abschaffung behindert. Ebenfalls kontrovers sind Vorschläge für medizinisch kontrollierte, symbolische leichte Eingriffe oder Eingriffe an einwilligenden Erwachsenen. Die meisten westlichen Staaten und internationalen Organisationen lehnen jede Form ab. Kritik an manchen Kampagnen richtet sich gegen koloniale, rassifizierende oder stigmatisierende Darstellungen; zugleich befürwortet diese Kritik nicht zwingend die Praxis.

Recht, Schutz und Hilfen

Völkerrechtlich wird die Ablehnung unter anderem aus dem Recht auf Sicherheit der Person in Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie aus der UN-Kinderrechtskonvention begründet. Diese verpflichtet Staaten seit 1990, Kinder vor Gewalt und schädlichen überlieferten Bräuchen zu schützen. Seit dem 13. Juni 2024 verpflichtet Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, die Strafbarkeit sicherzustellen; die Umsetzung muss bis zum 14. Juni 2027 erfolgen.

In Deutschland gilt seit dem 24. September 2013 § 226a StGB. Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft; in minder schweren Fällen beträgt sie sechs Monate bis fünf Jahre. Eltern können je nach Beteiligung strafbar sein. Eine rechtfertigende Einwilligung ist ausgeschlossen; auch Reinfibulation nach einer Geburt ist strafbar. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Seit 2015 können bestimmte Auslandstaten verfolgt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre und beginnt bei minderjährigen Opfern grundsätzlich erst mit dem 30. Lebensjahr. Seit 2017 können Reisepässe bei begründetem Verdacht auf eine bevorstehende Verstümmelung beschränkt, versagt oder entzogen werden.

Familiengerichte dürfen Schutzmaßnahmen nicht allein auf eine abstrakte Gefahr im Herkunftsland stützen, sondern benötigen konkrete Anhaltspunkte. Österreich, die Schweiz und Großbritannien haben ebenfalls besondere Regelungen; in der Schweiz erfasst Artikel 124 StGB auch Auslandstaten. In vielen Hauptverbreitungsgebieten bestehen Gesetze, deren Durchsetzung jedoch häufig lückenhaft ist.

In Deutschland bietet das Desert Flower Center am Krankenhaus Waldfriede in Berlin seit September 2013 medizinische und psychosoziale Unterstützung. Das Hilfetelefon ist unter 08000 116 016 erreichbar. Der Schutzbrief des BMFSFJ informiert seit 2021 über die Strafbarkeit und soll Mädchen und Familien auf Reisen in Herkunftsländer gegen familiären oder gesellschaftlichen Druck unterstützen.

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