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Vollkosten
Vollkosten setzen sich in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung aus den Einzelkosten und den Gemeinkosten zusammen.
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Begriff und Bedeutung
Vollkosten sind in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung die Gesamtheit aller in einem Unternehmen entstandenen Kosten. Sie bestehen aus Einzelkosten und Gemeinkosten und können unabhängig davon anfallen, wie eng die Kosten mit der Produktion oder dem Betriebszweck verbunden sind.
Sie bilden eine wichtige Kalkulationsgrundlage. Eine Kalkulation auf Vollkostenbasis soll neben den Aufwendungen auch einen Gewinnaufschlag berücksichtigen und dadurch die Existenz des Herstellers sichern. Vollkostendeckung liegt vor, wenn der Kostendeckungsgrad der Erlöse 100 % beträgt.
Möglichkeiten der Ermittlung
Vollkosten können nach zwei Gesichtspunkten ermittelt werden:
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Nach der Zuordnung zum Kostenträger: Einzelkosten lassen sich einem Kostenträger, also etwa einem bestimmten Produkt, direkt zuordnen. Gemeinkosten können dagegen nur indirekt mithilfe von Verteilungsschlüsseln umgelegt werden. Unmittelbar verbrauchte Rohstoffe sind beispielsweise Einzelkosten; Gehälter der Verwaltung gehören zu den Gemeinkosten.
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Nach der Beschäftigungsabhängigkeit: Variable Kosten fallen bei der produktionsbedingten Auslastung an. Fixkosten sind der Rest der sogenannten Bereitschaftskosten, die unabhängig von der Beschäftigung anfallen. Fertigungslöhne der Arbeiter können variable Kosten sein, Versicherungsprämien für Betriebsversicherungen zählen zu den Fixkosten.
Zusammensetzung und Verrechnung
Vollkosten (V) setzen sich aus fixen Kosten (K_f) und variablen Kosten (K_v) zusammen:
V = K_f + K_v
Eine andere Einteilung unterscheidet Einzelkosten (K_e) und Gemeinkosten (K_g):
V = K_e + K_g
Daraus folgt:
K_f + K_v = K_e + K_g
In der Vollkostenrechnung werden zunächst die Kostenarten erfasst. Über die Kostenstellenrechnung werden sie anschließend schließlich auf den Kostenträger verrechnet. Die Berücksichtigung aller Kosten, insbesondere der fixen und variablen Kosten, soll langfristig Informations- und Anreizprobleme sowie daraus entstehende falsche Investitionsentscheidungen vermeiden.
Vollkosten in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung beurteilt die Anrechnung von Vollkosten unterschiedlich. Das Reichsgericht ging bei der Ermittlung eines angemessenen Preises zumindest in Kriegszeiten von den Vollkosten und einem Gewinnzuschlag aus.
Der Bundesgerichtshof lehnt bei der Ermittlung des Verletzergewinns dagegen das vollständige Vollkostenmodell ab. Angerechnet werden dürfen sämtliche Einzelkosten sowie nur solche Gemeinkosten, die variabel sind und einen unmittelbaren Bezug zur erbrachten Leistung haben. Fixkosten, die als reine Bereitschaftskosten ohnehin angefallen wären, dürfen nicht angerechnet werden. Diese Rechtsprechung wurde möglich, nachdem sich in der Betriebswirtschaftslehre die Teilkostenrechnung durchgesetzt hatte.
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