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Visum
In den 1960er Jahren wurde der Visumzwang für Reisen zwischen einigen Staaten des Ostblocks aufgehoben. · In der DDR war das Visum Baustein des strikten …
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Definition, Zweck und Formen
Ein Visum (Plural: Visa oder Visen) ist die normalerweise in einen Reisepass eingetragene Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt des Passinhabers erlaubt sind. Es dient vor allem dazu, bereits vor dem Grenzübertritt zu prüfen, ob eine Person die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Die Auslandsvertretung kann dabei Dokumente und Angaben aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat besser prüfen und andere Stellen, etwa Polizeibehörden oder Nachrichtendienste, beteiligen. Außerdem können Beförderungsunternehmen verpflichtet werden, Personen nur mit gültigem Visum zu transportieren. Dadurch sollen Zurückweisungen und Probleme bei der Rückbeförderung verhindert werden. Visa werden auch zur Steuerung der Einwanderung eingesetzt.
Meist handelt es sich um ein Einreisevisum. Möglich sind außerdem Ausreisevisa, Reise- oder Durchreisevisa sowie Flughafentransitvisa für den Transit durch internationale Flughafenzonen. Je nach Recht des Ausstellerstaates kann ein Visum zugleich die Aufenthaltserlaubnis sein. Üblicherweise wird es von einem Konsulat oder der Konsularabteilung einer Botschaft erteilt, manchmal auch an der Grenze oder am Flughafen. Es wird in den Pass oder auf ein gesondertes Blatt geklebt oder eingetragen.
In der früheren westdeutschen Gesetzgebung hieß das Visum bis 1990 Sichtvermerk. Durch das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 setzte sich die Bezeichnung Visum durch; Ende 2011 verschwand Sichtvermerk aus der deutschen Gesetzgebung. In deutschen und österreichischen Reisepässen wird der Ausdruck teilweise weiterhin verwendet.
Voraussetzungen und Beantragung
Für ein Visum müssen Antragsteller meistens den Reisegrund, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich Krankenversicherungsschutz sowie die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr nachweisen. Gefordert werden können beispielsweise eine Einladung, Gehaltsnachweise, Unterlagen zu Vermögen oder Eigentum und eine Verpflichtungserklärung. Mit einer Verpflichtungserklärung kann der Einlader nach dem Recht vieler Staaten für staatliche Kosten, etwa Sozialhilfe oder eine Abschiebung, in Anspruch genommen werden.
Bei Schengen-Visa wird besonders geprüft, ob begründete Zweifel bestehen, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig wieder verlässt. Zweifel können vorliegen, wenn keine ausreichende wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung im Herkunftsland nachgewiesen wird. Eine bloße Berufstätigkeit genügt nicht unbedingt; bewertet wird die gesamte wirtschaftliche Lage. Familiäre Bindungen können sich etwa aus einem nicht mitreisenden Ehepartner, kleinen Kindern oder bei älteren Menschen aus einer starken Einbindung in eine Großfamilie ergeben.
Im klassischen Verfahren werden häufig folgende Unterlagen verlangt: ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, aktuelle Passbilder, ein noch ausreichend gültiger Reisepass, Nachweise zum Aufenthaltszweck und zur Finanzierung, Arbeits- und Einkommensnachweise oder eine Studienbestätigung, eine anerkannte Krankenversicherung sowie der Gebührennachweis. Die Konsulatsgebühren liegen laut Artikel bei 30 bis 300 Euro pro Person. Die Bearbeitung dauert typischerweise ein bis 14 Tage, kann aber länger dauern. Verbindliche Auskunft erteilt nur die zuständige Auslandsvertretung.
Immer häufiger gibt es e-Visa. Passdaten und zusätzliche Dokumente werden online übermittelt; die Prüfung kann manuell oder automatisiert erfolgen. Bei Genehmigung wird die Berechtigung in einem Computersystem gespeichert. Das spart Passversand und Konsulatsbesuche und ermöglicht oft eine schnellere Entscheidung. Die elektronische Prüfung erschwert jedoch die Kontrolle von Dokumenten auf Fälschungen, weshalb e-Visa teilweise nur Staatsangehörigen bestimmter Länder offenstehen. Russland erlaubt mit einem e-Visum beispielsweise höchstens 16 Tage Aufenthalt. Beim Visum bei Ankunft wird der Antrag erst an der Grenze gestellt, meist gegen eine Gebühr und häufig nur an bestimmten Flughäfen.
Schengen-Recht und Visumetikett
Im Schengen-Raum gibt es grundsätzlich keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen. Deshalb sind die Regeln für kurzfristige Visa weitgehend vereinheitlicht; ein erteiltes Schengen-Visum gilt grundsätzlich für den gesamten Schengen-Raum. Das Einreise-/Ausreisesystem EES soll Drittstaatsangehörige erkennen, die die erlaubte Aufenthaltsdauer überschreiten.
Der EU-Visakodex unterscheidet folgende Kategorien:
- Typ A ist ein Flughafentransitvisum. Es erlaubt nur den Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens und ist kein Aufenthaltstitel im rechtlichen Sinne.
- Typ C ist ein Kurzaufenthaltsvisum. Es gilt je nach Eintragung für eine, zwei oder mehrere Einreisen und kann von wenigen Tagen bis zu maximal fünf Jahren gültig sein. Aufenthalte dürfen höchstens 90 Tage innerhalb jedes beliebigen 180-Tage-Zeitraums betragen. Einreise- und Ausreisetage zählen als volle Tage. Aufenthalte mit nationalem Aufenthaltstitel oder nationalem Visum werden nicht mitgerechnet. Das Schengen-Gebiet muss spätestens am letzten Geltungstag verlassen werden.
- Typ D ist ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, meist ein nationales Visum. Es erlaubt den Aufenthalt im bezeichneten Staat. Zusätzlich sind damit Kurzaufenthalte in anderen Schengen-Staaten möglich.
- FTD und FRTD berechtigen ausschließlich zum Transit zwischen der Russischen Föderation und Kaliningrad durch Litauen und Polen: FTD für höchstens 24 Stunden im Straßenverkehr, FRTD für höchstens sechs Stunden im Eisenbahnverkehr. Sie gelten regelmäßig zwölf beziehungsweise drei Monate und werden auf einem gesonderten Formular ausgestellt.
Das mehrfarbige Schengen-Visum enthält Sicherheitsmerkmale wie Irisdruck, Stichtiefdruck und ein geschütztes Kinegramm. Es weist unter anderem Geltungsstaaten, Gültigkeitszeitraum, Visumtyp, Zahl der Einreisen, maximale Aufenthaltstage, Ausstellungsort und -datum, Reisedokumentnummer sowie Anmerkungen zu Aufenthaltszweck und Beschränkungen aus. Zwei OCR-B-Codierzeilen enthalten unter anderem Visumnummer, Ausstellerstaat, Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, letzten Gültigkeitstag, Einreisezahl und Aufenthaltsdauer.
Für kurzfristige Aufenthalte sind Ausstellungsvoraussetzungen, Etiketten, Antragsverfahren und Visumpflicht weitgehend unionsrechtlich geregelt. Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten bleiben grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig. Nationale Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Flüchtlinge, Staatenlose, Diplomaten, Inhaber amtlicher Pässe sowie ziviles Flug- und Schiffspersonal.
Rechtliche Wirkung und internationale Beispiele
Ein Visum führt nicht überall unmittelbar zum Aufenthaltsrecht. In den USA und Japan ist es vor allem eine Voraussetzung dafür, dass ein Grenzbeamter anschließend über die Einreise und den Aufenthalt entscheidet. In Europa, besonders im Schengen-Raum, gilt es überwiegend als vorab erteilte Einreise- und Aufenthaltserlaubnis; die Einreisevoraussetzungen werden an der Außengrenze trotzdem erneut geprüft. Entsprechend richtet sich der Rechtsschutz je nach Modell gegen die verweigerte Einreise oder gegen die Nichterteilung beziehungsweise den Widerruf des Visums.
Ein Grenzkontrollstempel kann lediglich den Grenzübertritt dokumentieren, den Umfang eines gesetzlichen Aufenthaltsrechts mitteilen oder die erst an der Grenze getroffene Aufenthaltsentscheidung nachweisen. Manche Staaten erteilen Visa regelmäßig an der Grenze; im Schengen-Raum ist dies nur als Ausnahmevisum bei unvorhersehbarem, zwingendem Einreisegrund und besonderem, etwa politischem oder humanitärem Interesse möglich.
Wichtige Beispiele:
- Großbritannien hat eigene nationale Listen. Es unterscheidet zwischen leave to enter, leave to remain und entry clearance. Für bestimmte Visa wird zwar die Schengen-Vignette verwendet, sie gilt aber nur für Großbritannien.
- Australien verlangt grundsätzlich für alle Ausländer ein Visum. Es gibt permanent visa und temporary visa. Neuseeländer erhalten unter Voraussetzungen bei der Einreise automatisch ein Special Category Visa. Die Electronic Travel Authority wird für privilegierte Staaten in Sekunden erteilt; das eVisitor-Verfahren für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige ist kostenlos, das ETA-Verfahren kostet 20 Dollar. Transit ohne Visum ist bis zu acht Stunden möglich; das Transit Visum Subclass 771 erlaubt bis zu 72 Stunden.
- Japan unterscheidet sieben Visumkategorien und 28 Aufenthaltsanlässe. Im Dezember 2014 waren Angehörige von 67 Staaten für bestimmte nicht erlaubnispflichtige Aufenthalte visumfrei. Ein certificate of eligibility kann das Verfahren beschleunigen. Für junge Menschen gibt es das Working-Holiday-Visum.
- Russland unterscheidet unter anderem Touristen-, Geschäfts-, Studien-, Transit- und Besuchervisa. Das Visaerleichterungsabkommen mit der EU ist suspendiert. Nach Einreise oder Ortswechsel muss der Gastgeber innerhalb von sieben Werktagen eine Registrierung veranlassen.
- In China gibt es acht Visakategorien. Das Touristenvisum ist 30 Tage gültig; bei Aus- und Wiedereinreise, etwa über Hongkong, wird ein Visum mit zweimaliger Einreise benötigt.
- Indien verlangt für deutsche Passinhaber ein Visum, etwa für Geschäfts-, Arbeits-, Studien-, Transit- und besondere Einreisezwecke. E-Visa können bis zu vier Tage vor der Einreise beantragt werden. Bei der Einreise sind Visum, Einreiseerklärung und korrespondierende Stempel wichtig.
Gegenseitigkeit, Geschichte und Schengen-Ausbau
Ob eine Staatsangehörigkeit visumpflichtig ist, bestimmt grundsätzlich das Recht des Einreisestaates. Ein allgemeiner völkerrechtlicher Anspruch auf Gegenseitigkeit besteht nicht. Staaten können jedoch in Sichtvermerksabkommen gegenseitige Visumfreiheit vereinbaren. Diese Abkommen gelten häufig nur für bestimmte Zwecke oder Höchstzeiträume und können asymmetrisch sein. Ein Abkommen zwischen Deutschland und den USA von 1953 gewährte US-Staatsangehörigen weitreichende Visumfreiheit nach Deutschland, Deutschen aber nur eine erleichterte Visumerteilung. Ein Abkommen zwischen Deutschland und Mexiko ermöglichte deutschen Touristen sechs Monate visumfreien Aufenthalt in Mexiko.
Historisch wurden Visa aus Passkontrollen entwickelt. Seit 1813 benötigten in Preußen alle Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums, wenn sie länger als 24 Stunden in einer Gemeinde bleiben wollten. Die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 schaffte die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr ab; das Passgesetz vom 12. Oktober 1867 hob Pass- und Sichtvermerkszwang im Norddeutschen Bund auf. Im Ersten Weltkrieg wurde der allgemeine Pass- und Visumzwang wieder eingeführt. In Deutschland galt ab 1. August 1916 ein Sichtvermerkszwang für Ein- und Ausreisen. Die Beschränkungen blieben zunächst nach dem Krieg bestehen, wurden ab 1925 jedoch schrittweise gelockert.
Mit dem Zweiten Weltkrieg kam erneut ein allgemeiner Visumzwang auf. Nach 1945 wurden Visa in Westeuropa schrittweise wieder abgeschafft. Deutschland hob die Visumpflicht für westeuropäische Touristen am 1. Juli 1953 und für Touristen aus allen diplomatisch verbundenen Staaten am 1. März 1955 auf. 1965 wurde das Visumrecht vom Passrecht in das Ausländerrecht überführt. In der DDR blieb das Visum ein Element des strikten Grenzregimes; besonders Ausreisevisa beschränkten Reisen in westliche Länder. Die Öffnung der innerdeutschen Grenze am 9. November 1989 führte faktisch zur sofortigen Reisefreiheit.
Seit dem Schengener Durchführungsübereinkommen und dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen am 26. März 1995 ist das Kurzaufenthaltsrecht im Schengen-Raum vereinheitlicht. Das Schengen-Recht wurde durch den Vertrag von Amsterdam in das Unionsrecht übernommen. Seit 2025 gehören Bulgarien und Rumänien vollständig zum einheitlichen Schengen-Regelungsbereich; Irland und Zypern sind ausgenommen. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden die Schengen-Regeln ebenfalls an.
Gegensätze, Umgehungen und Sicherheitskontrolle
Visa oder Grenzstempel können wegen politischer Konflikte zu Einreiseproblemen führen. Israel befragt Reisende mit bestimmten arabischen Visa teilweise intensiver; der Libanon und Syrien lassen Personen mit israelischen Einträgen im Pass teilweise nicht einreisen. Ein Stempel Nordzyperns konnte früher die Wiedereinreise in die Republik Zypern verhindern. Auch Einreisen aus dem Kosovo nach Serbien, fehlende serbische Stempel oder Einträge der international nicht anerkannten Republik Arzach können Folgen haben. Unter Umständen werden deshalb zwei Pässe verwendet; dies ist in Deutschland und Österreich zulässig. In der Schweiz und Liechtenstein kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wobei einer der Pässe bei der Behörde hinterlegt bleiben muss.
Ein Visa-Run bezeichnet das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem alleinigen Ziel, sofort wieder einzureisen und die Gültigkeitsdauer eines Touristenaufenthalts neu beginnen zu lassen. Im Schengen-Raum funktioniert dies nicht: Auch bei Wiedereinreise nach einem Tag wird der Aufenthalt im fortlaufenden 90-Tage-Zeitraum innerhalb von 180 Tagen weitergezählt. Für längere Aufenthalte sind ein Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum Typ D erforderlich. In Thailand wurde diese Praxis seit 2006 ebenfalls erschwert; bei Visa on Arrival gilt grundsätzlich nur ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.
Täuschungen beruhen etwa auf falschen Angaben zum Reisezweck oder zur Finanzierung, gefälschten Belegen oder durch Bestechung erlangten echten Dokumenten. Gefälschte Visa werden durch Sicherheitsmerkmale, Dokumentenvergleiche und den Abgleich mit elektronischen Datenbanken erkannt. Deutschland errichtete zum 1. Juni 2013 eine zentrale Visa-Warndatei für Personen, die wegen visumrelevanter Straftaten aufgefallen sind. Bei konkretem Verdacht können Antragsteller- und Einladedaten mit der Antiterrordatei abgeglichen werden.
Die sogenannte Visa-Affäre entstand 2005 im Zusammenhang mit dem Volmer-Erlass vom März 2000 und dem damaligen Außenminister Joschka Fischer.