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Verfassungsgeschichte Polens

Die Verfassungsgeschichte Polens hat eine lange Tradition. Die ersten schriftlich niedergeschriebenen Verfassungsgesetze, die die Macht des Monarchen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundentwicklung der polnischen Verfassungsordnung
  2. 2. Adelsrepublik, Gewaltenteilung und Verfassung von 1791
  3. 3. Teilungszeit und Herzogtum Warschau
  4. 4. Verfassungen der Zweiten Republik und der Volksrepublik
  5. 5. Dritte Republik und heutige Verfassung

Grundentwicklung der polnischen Verfassungsordnung

Die Verfassungsgeschichte Polens reicht bis ins 14. Jahrhundert zurück. Ihr frühes Kennzeichen war die schrittweise Begrenzung der königlichen Macht zugunsten des Adels. Aus dem Königreich entwickelte sich so eine Adelsrepublik, in der vor allem die Szlachta, der polnische Adel, politische Rechte besaß.

Das Statut von Kaschau von 1374 gilt als erstes polnisches Gesetz, das als Verfassung oder Konstitution bezeichnet werden kann. König Ludwig von Anjou gewährte dem wahlberechtigten Adel Privilegien, um die Wahl seiner Tochter Jadwiga zur Königin zu ermöglichen. Der König durfte insbesondere keine neuen Steuern ohne Zustimmung der Sejmiki, der regionalen Adelsparlamente, erheben und den Adel nicht beliebig zu Diensten verpflichten.

Weitere Herrscher bestätigten und erweiterten diese Rechte. Die Statuten von Piotrków 1388, Czerwińsk 1422, Warta 1423 und Krakau 1433 schützten Freiheit und Eigentum vor Eingriffen ohne Gerichtsurteil. Der Grundsatz „neminem captivabimus nisi iure victum“ bedeutete, dass niemand ohne rechtmäßige Verurteilung gefangen genommen werden durfte. Hinzu kamen Mitspracherechte in der Finanzpolitik und weitere Privilegien. Das Statut von Vilnius von 1447 stellte den litauischen Adel der polnischen Szlachta gleich. Durch das Statut von Nieszawa von 1454 erhielt der Adel faktisch ein Entscheidungsrecht über Krieg und Frieden. Einige Verfassungsrechtshistoriker sehen deshalb bereits 1454 als Beginn der Adelsrepublik an.

Nach herrschender Auffassung entstand die Adelsrepublik jedoch mit dem Statut von Piotrków vom 27. Februar 1493. König Jan Olbracht verpflichtete sich zur Einrichtung eines gesamtpolnischen Zweikammerparlaments, des Sejm, aus Abgeordnetenkammer und Senat. Die Szlachta, die 10–15 % der Bevölkerung ausmachte, wurde damit praktisch zum staatlichen Souverän. Zugleich wurden andere Gruppen benachteiligt: Leibeigene durften ihre Dorfgemeinschaft erst nach Begleichung ihrer Schulden verlassen, und Stadtbürger durften keine Grundstücke erwerben.

Adelsrepublik, Gewaltenteilung und Verfassung von 1791

Das Statut von Mielnik übertrug 1501 die Exekutive, also die ausführende Gewalt, auf den Senat. Der König führte den Vorsitz, konnte aber abgesetzt werden, wenn er Mehrheitsentscheidungen nicht befolgte. 1504 erhielt der Sejm die Kontrolle über die Vergabe von Grundbesitz und Ämtern; außerdem wurde die Häufung mehrerer Ämter in einer Person verboten. Mit der Nihil-Novi-Verfassung von 1505 entzog der Sejm dem König auch die Gesetzgebung. Ihr Grundsatz wird als „Nichts über uns ohne uns“ wiedergegeben. Alle Adeligen sollten unabhängig von ihrem Vermögen rechtlich gleich sein, und Staatsbeamte sollten frei gewählt werden.

Auch die Rechtsprechung wurde dem König entzogen. 1518 verzichtete Sigismund der Alte auf Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Adeligen und Nichtadeligen. Seit 1520 durften Stadtgerichte nicht mehr über Adelige urteilen; 1523 entstand eine zweite Gerichtsinstanz. Nach der Unionsakte von Lublin von 1569 wurde 1578 das Krontribunal als ständiges, vom König unabhängiges höchstes Gericht geschaffen. Damit bestand eine Gewaltenteilung: Die Legislative, also die Gesetzgebung, lag beim Sejm, die Exekutive beim Senat und die Judikative, also die Rechtsprechung, beim Krontribunal.

Die Konföderation von Warschau von 1573 schützte die Religionsfreiheit der Adeligen vor Eingriffen des Königs und anderer Staatsorgane. Seit 1573 wurden die grundlegenden Bestimmungen in den Pacta conventa zusammengefasst. Jeder Anwärter auf den Königsthron musste sie vor seiner Wahl unterzeichnen. 1768 verabschiedete der Sejm das erste polnische Staatsbudget.

Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts entwickelte sich das Liberum veto. Dadurch konnte jeder einzelne Abgeordnete einen Gesetzentwurf zu Fall bringen. Das stärkte besonders mächtige Magnaten, die Reformen der sogenannten goldenen Freiheit verhindern konnten. Während der Aufklärung galt die privilegierte Stellung des Adels zunehmend als nicht mehr zeitgemäß.

Der Vierjährige Sejm von 1788 bis 1792 erarbeitete deshalb die am 3. Mai 1791 verabschiedete Verfassung. Sie gilt als erste moderne Verfassung Europas. Zu ihren wichtigsten Autoren gehörte Hugo Kołłątaj. Die Verfassung gewährte auch den anderen Ständen weitgehende Privilegien.

Teilungszeit und Herzogtum Warschau

Nach den drei Teilungen Polens errichtete Napoleon 1807 mit dem Herzogtum Warschau wieder einen polnischen Rumpfstaat. Dieser erhielt am 22. Juli 1807 eine eigene Verfassung und den Code Napoléon. Beide Regelwerke hoben die Ständegesellschaft auf, stellten alle Einwohner rechtlich gleich und führten eine einheitliche Gerichtsordnung ein. Nach Napoleons Niederlage wurden das Herzogtum und seine Rechtsordnung auf dem Wiener Kongress 1814/15 aufgehoben.

Während der Teilungszeit gehörten die polnischen Gebiete zu verschiedenen Staaten und unterlagen unterschiedlichen politischen Systemen. Seit 1815 verfügten das Großherzogtum Posen, die Republik Krakau und Kongresspolen über eigene Verfassungen. Besonders bedeutend war die von Adam Jerzy Czartoryski entworfene Verfassung des Königreichs Polen, die Zar Aleksander I. am 27. November 1815 unterzeichnete. Sie galt als eine der liberalsten Verfassungen Europas; der Warschauer Sejm besaß weitgehende Befugnisse gegenüber dem Zaren. Dieser respektierte die zugesicherten Rechte jedoch nicht.

Nach dem Novemberaufstand von 1830 wurde die Verfassung Kongresspolens durch ein reaktionäres Grundgesetz ersetzt. Der Krakauer Aufstand von 1846 führte zur Annexion der Republik Krakau durch Österreich und zur Aufhebung ihrer Verfassung. Nach dem Aufstand im Großherzogtum Posen während des Völkerfrühlings 1848 löste Preußen auch dieses Gebiet auf. Galizien und Lodomerien erhielten dagegen 1867 volle Autonomie, eine eigene Verfassung und ein Parlament in Lemberg.

Verfassungen der Zweiten Republik und der Volksrepublik

Nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit wurde am 20. Februar 1919 die provisorische Kleine Verfassung für den zunächst „Polnischer Staat“ genannten Staat beschlossen. Sie bestand aus wenigen Textzeilen in zwei Artikeln. Artikel II erklärte den Sejm zum Souverän, nannte die Ämter des Sejmmarschalls, Ministerpräsidenten und der Minister und regelte nur knapp die Stellung des Staatschefs Józef Piłsudski sowie sein Verhältnis zu Sejm und Ministern. Das Frauenwahlrecht war bereits 1918 eingeführt worden.

Am 17. März 1921 verabschiedete die Verfassunggebende Nationalversammlung die demokratische März-Verfassung im parlamentarischen Stil. Sejm und Senat waren souverän und besaßen gegenüber dem Staatspräsidenten eine herausgehobene Stellung in Gesetzgebung und Regierung. Der Präsident erfüllte vor allem repräsentative Aufgaben und verfügte über kaum tatsächliche politische Macht.

Nach Piłsudskis Maiputsch stärkte die Verfassungsnovelle vom 2. August 1926 den Präsidenten gegenüber dem Ministerrat. Die April-Verfassung von 1935 machte ihn schließlich zum Souverän und gab ihm die Aufsicht über Sejm, Senat und Ministerrat. Er konnte die beiden Parlamentskammern auflösen, Neuwahlen ansetzen sowie Regierungsmitglieder ernennen und entlassen. Die Verfassung bildete außerdem die Grundlage für die polnische Exilregierung, die von 1939 bis 1990 bestand.

Die provisorische Kleine Verfassung von 1947 enthielt noch viele demokratische Elemente der März-Verfassung. 1952 trat jedoch eine von der UdSSR oktroyierte, auf die sozialistische Diktatur zugeschnittene Verfassung in Kraft. Sie schrieb die Bindung an die Sowjetunion und die Führung der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei fest. Formell lag die Macht bei Sejm und Ministerrat; tatsächlich verschmolzen Partei und Staat, sodass der Generalsekretär der Partei das Machtzentrum bildete. Entscheidungen von überragender Bedeutung wurden faktisch in Moskau getroffen und von der polnischen Parteiführung umgesetzt. Die Verfassung führte die Trennung von Kirche und Staat ein und blieb mit kleinen Änderungen bis 1989 bestehen.

Nach den Gesprächen am Runden Tisch verankerte die Novelle vom 7. April 1989 freie Wahlen zum wiedererrichteten Senat, die Aufteilung der Sejm-Sitze im Verhältnis 65:35 zwischen sozialistischer Einheitsliste und freien Mandaten sowie die Wiedereinführung des Präsidentenamtes.

Dritte Republik und heutige Verfassung

Am 29. Dezember 1989 wurden die Bestimmungen über die Allianz mit der Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten sowie die Führungsrolle der kommunistischen Partei gestrichen. Polen erhielt wieder den Staatsnamen Rzeczpospolita Polska, auf Deutsch Republik Polen, und das alte Wappen mit gekröntem Adler. An die Stelle der Bezeichnung „sozialistischer Staat“ trat „demokratischer Rechtsstaat“.

Die Verfassung von 1952 wurde zunächst nicht vollständig aufgehoben. Die Kleine Verfassung von 1992 ergänzte sie und führte die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative wieder ein. Da dennoch eine vollständig neue Verfassung notwendig erschien, liefen seit 1989 entsprechende Arbeiten.

Die Verfassung der Dritten Republik wurde im Frühjahr 1997 von Sejm und Senat angenommen und durch ein Referendum bestätigt. Sie trat am 17. Oktober 1997 in Kraft. Ihre Präambel enthält einen Kompromiss zwischen einem Gottesbezug und denjenigen Teilen der Bevölkerung, die demokratische Werte aus anderen Quellen ableiten. In 13 Büchern regelt sie die Republik, Grundrechte und Grundpflichten, Rechtsquellen, Sejm und Senat, Präsident und Ministerrat, territoriale Selbstverwaltung, Rechtsprechung, weitere Verfassungsorgane wie den Ombudsman, die Finanzverfassung, den außerordentlichen Zustand, Verfassungsänderungen und Referenden. Sie folgt der parlamentarischen Tradition von 1921: Sejm und Senat bilden den Souverän.

Nach den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Herbst 2005 kündigte die rechtskonservative PiS eine Reform unter der Bezeichnung „Vierte Republik“ an. Geplant waren eine stärkere Stellung des Präsidenten, weniger Sejm-Abgeordnete, der Übergang von der Verhältniswahl zur Mehrheitswahl, die Abschaffung des Senats und einzelner Verfassungsorgane. Der Ausdruck „Vierte Republik“ war jedoch Teil der Wahlkampagne und gilt Historikern nicht als offizielle Bezeichnung einer neuen Epoche. Sämtliche Vorhaben scheiterten an der Opposition und am Zerfall der damaligen Regierungskoalition.

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