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Verfassungsgeschichte
Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilfach der Rechts- und der Geschichtswissenschaft. Inhaltsverzeichnis. 1 Definition; 2 Gegenstand …
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Begriff und wissenschaftliche Einordnung
Verfassungsgeschichte ist ein Teilfach der Rechts- und Geschichtswissenschaft. Als Verfassungsgeschichtsschreibung untersucht sie die Geschichte von Verfassungen im formellen und im materiellen Sinn.
Im formellen Sinn geht es um geschriebene Verfassungen. Im materiellen, also weiteren Sinn werden auch politische und gesellschaftliche Strukturen sowie Verfassung als Kulturerscheinung untersucht. Daher wird zwischen einem engen und einem weiten Verfassungsbegriff unterschieden.
Das Fach betrifft Antike, Mittelalter und Neuzeit. Es gehört in der Rechtswissenschaft zum Öffentlichen Recht und zur Rechtsgeschichte. Als Hilfswissenschaft kann es bei der historischen Auslegung herangezogen werden; auch die Politikwissenschaft arbeitet teilweise mit verfassungsgeschichtlichen Fragen.
In Deutschland beschränkte sich die Forschung seit dem 18. Jahrhundert häufig auf den normativen Bereich des Staates: politische Verfassung, Staatsorganisation und staatliche Institutionen. Diese etatistische, also staatszentrierte Sicht blieb meist national begrenzt. Eine vergleichbare Ausrichtung hat die angloamerikanische constitutional history. Die französische Forschung verwendete dagegen mit der histoire des institutions politiques einen sozial- und gesellschaftsgeschichtlich erweiterten Verfassungsbegriff.
Zur Untersuchung können Begriffskategorien der Staatstheorie genutzt werden. Begriffe selbst entstehen und verändern sich jedoch historisch; sie dürfen deshalb nicht anachronistisch, also unpassend aus einer späteren Zeit auf frühere Verhältnisse übertragen, verwendet werden. Auch soziale Verhältnisse und Wissenschaften befinden sich in Entwicklung.
Verfassungen vor der Moderne
Verfassungsgeschichte kann auch vorkonstitutionelle Zeiten einbeziehen. Dann lassen sich politische und gesellschaftliche Strukturen der Antike und des Mittelalters mit ihren Methoden untersuchen. Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit gelten etwa die Goldene Bulle und der Westfälische Frieden als Verfassungsgesetze im materiellen Sinn.
Rudimentäre Elemente geschriebener Verfassungen finden sich in mittelalterlichen Herrschaftsverträgen. Herrscher sicherten den Ständen bei deren Huldigung zu, bestimmte Rechte und Gewohnheiten zu achten. Beispiele sind die Magna Charta in England von 1215, die Goldene Bulle von Ungarn von 1222, das Privilegio General de Aragón von 1283/1287 und die Wahlkapitulation Karls V. von 1519. Weitere Beispiele betreffen Territorialherrschaften, etwa die Joyeuse Entrée in Brabant von 1356 oder der Tübinger Vertrag von 1516.
Zu den Verfassungsdokumenten des römisch-deutschen Reichs gehören die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, die Reformgesetze des Wormser Reichstags von 1495, die Reichskreise von 1500 und 1512 sowie das Reichsregiment in den Zeiträumen 1500 bis 1502 und 1521 bis 1530. Sie regelten unter anderem Königswahl und Kurfürsten, die Fehde, das Fehdeverbot von 1495, das Reichskammergericht, die Gesetzgebung unter Mitwirkung des Reichstags sowie Exekutions-, Verteidigungs- und Regierungsaufgaben.
Einen ausgeprägteren Verfassungscharakter hatten Schwör-, Verbund- und Friedebriefe deutscher Städte im 14. Jahrhundert. Städte verfügten funktional über ein Gewaltmonopol des Rats, inneren Frieden, Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Steuern für Gemeinschaftszwecke. Otto von Gierke bezeichnete die größere spätmittelalterliche Stadt deshalb als „das älteste wahrhaft staatliche Gemeinwesen in Deutschland“. Politische Beteiligung bestand etwa in Kleinem und Großem Rat, Zunft- und Bürgerversammlungen sowie Ausschüssen.
Zunftverfassungen entstanden als Kompromisse nach innerstädtischen Konflikten zwischen Zunfthandwerkern und nichtpatrizischen Kaufleuten einerseits sowie regierenden Geschlechtern, den Patriziern, andererseits. Sie regelten besonders Zusammensetzung und Wahl des Rats sowie Mitwirkungsrechte der Gemeinde.
Köln und die weitere deutsche Entwicklung
Der Kölner Verbundbrief von 1396 wird als erste frühkonstitutionelle und durch erweiterte politische Beteiligung demokratisierende Verfassung in Deutschland und Europa dargestellt. Der Transfixbrief von 1513 bestätigte und erweiterte ihn; beide bildeten danach eine Einheit. Ausgearbeitet wurde der Verbundbrief von einer repräsentativen verfassungsgebenden Versammlung. Der provisorische Rat und die 22 politisch-gewerblichen Zünfte, die „Gaffeln“, beschworen ihn.
Die zuvor privilegierten Geschlechter wurden aus der Verfassung entfernt. Die Präambel begründet die Schriftform mit Gottesbezug, nennt das gemeine Beste und das friedliche Zusammenleben aller Bewohner als Ziele und beansprucht „ewige“ Geltung. Der Rat regierte die Stadt. Die „Vierundvierziger“, je zwei ad hoc gewählte Vertreter jeder der 22 Gaffeln, wirkten in existenziellen Fragen gemeinsam mit dem Rat mit, etwa bei Krieg und Frieden, Bündnissen, größeren Ausgaben sowie Kreditaufnahme und Verschuldung durch Leib- und Ewigrenten.
Der Transfixbrief enthielt Kölner Bürgerfreiheiten: Eigentumsschutz durch Eintrag in das Schreinsbuch, Schutz des Vermögens Verurteilter und ihrer Familien, Schutz des Hauses vor ungeregeltem Eindringen und Schutz vor willkürlicher Verhaftung. Beschuldigte mussten unverzüglich dem Haftrichter, dem „Turmmeister“, vorgeführt werden. Dies entspricht dem Prinzip des Habeas corpus, das in England 1679 gesetzlich verankert wurde. Der Text nennt außerdem Rechtsbeistand, Rechtsmittel, den zuständigen Richter, die Garantie des Rechtswegs und ein abgestuftes Widerstandsrecht gegen parteiische Gesetze oder rechtswidrig handelnde Ratsobrigkeit. Nach dem Einmarsch der Franzosen 1792 wurde die Kölner Verfassung 1796 endgültig außer Kraft gesetzt.
Für die nordamerikanische und europäische Verfassungsgeschichte sind die Amerikanische und die Französische Revolution mit ihren Verfassungen von allgemeiner Bedeutung. Auf deutschem Boden knüpften die ersten Verfassungen in der Rheinbundzeit an solche Traditionen an. Danach folgten Deutscher Bund, Norddeutscher Bund und Deutsches Kaiserreich mit Verfassungen in der Form völkerrechtlicher Verträge; daneben bestehen Verfassungsurkunden der Einzelstaaten. Wichtige spätere Themen sind Weimarer Republik, Nationalsozialismus, alliierte Besatzung sowie die Entstehung von DDR und Bundesrepublik Deutschland.
Nationalsozialismus und juristisches Studium
Am 30. Januar 1933 ernannte Reichspräsident Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler. Die Nationalsozialisten erweiterten anschließend ihre politische Macht. Der Artikel beschreibt die Scheinlegalität ihrer Methoden als wesentlich: Gesetze wirkten äußerlich verfassungsgemäß; auch Hitlers Legalitätseid vom 25. September 1930 diente nach dieser Darstellung nur der äußeren Wahrung.
Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 setzte auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 „bis auf weiteres“ außer Kraft. Damit waren unter anderem Beschränkungen der persönlichen Freiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts sowie Eingriffe in Kommunikationsgeheimnisse, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Eigentumsbeschränkungen zulässig. Am 24. März 1933 hob das Ermächtigungsgesetz die Gewaltenteilung auf: Reichsregierung, Legislative und Exekutive wurden verbunden, und die Regierung konnte Reichsgesetze beschließen. Nach Hindenburgs Tod am 2. August 1934 war die Staatsgewalt in der Person des „Führers“ vereinigt.
Die „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ wurde durch die preußische Studienreform von 1931 und die reichsweiten Richtlinien für das rechtswissenschaftliche Studium von 1935 Teil der Juristenausbildung. Die geschichtlichen Grundlagen des Rechts sind bundesweit in § 5a DRiG erwähnt und werden in den Landesgesetzen aufgegriffen, beispielsweise in § 1 JAG M-V. Im Studienalltag geschieht dies meist durch fakultative, eher privatrechtsorientierte rechtsgeschichtliche Vorlesungen; spezielle Veranstaltungen zur Verfassungsgeschichte sind seltener.
Die 1977 gegründete Vereinigung für Verfassungsgeschichte befasst sich mit dem Teilfach. Ihr gehören etwa 170 Juristen, Historiker und Archivare an; sie veranstaltet alle zwei Jahre Tagungen.