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Staat und Gesellschaft

Gesellschaft dagegen bezeichnet das Spektrum zwischenmenschlichen Zusammenwirkens in Politik, Wirtschaft und Kultur in seinem ganzen Pluralismus. Insofern …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundidee von Staat und Gesellschaft
  2. 2. Privatrecht, öffentliches Recht und Politik
  3. 3. Begrenzung staatlicher Macht
  4. 4. Unterschiedliche verfassungsrechtliche Ansichten

Grundidee von Staat und Gesellschaft

Staat und Gesellschaft bezeichnen eine Ordnungsstruktur moderner Staatlichkeit. Der Staat ist die hoheitliche und verfassungsrechtlich begrenzte Herrschaftsgewalt über ein bestimmtes Territorium und eine bestimmte Bevölkerung. Gesellschaft umfasst das gesamte pluralistische zwischenmenschliche Zusammenwirken in Politik, Wirtschaft und Kultur.

Im Mittelpunkt steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Herrschaft und gesellschaftlicher Freiheit. Gesellschaft bildet sich jenseits und unabhängig staatlicher Herrschaft, wird durch den Staat aber ermöglicht und geschützt. Staat und Gesellschaft sind daher aufeinander bezogen, ohne vollständig identisch zu sein.

Privatrecht, öffentliches Recht und Politik

Dem Begriffspaar liegt die seit dem römischen Recht für die Grundstruktur der antiken und modernen westlichen Zivilisation wichtige Trennung von Privatrecht (ius privatum) und öffentlichem Recht (ius publicum) zugrunde.

Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen freien und gleichen Bürgern. Seine Grundprinzipien sind Privatautonomie, Eigentum und Vertrag. Bürger begegnen sich dabei formal auf Augenhöhe und gehen durch Konsens vertragliche Verpflichtungen ein. Eigentum, Freiheit, Vertrag und Konsens bilden zugleich Grundprinzipien des freien Markts und der bürgerlichen Gesellschaft. Ihre zuverlässige und gleichmäßige Garantie und Durchsetzung für alle kann jedoch nur ein Staat mit seinem Gewaltmonopol gewährleisten. Die privatautonome Gestaltungsfreiheit ist nicht grenzenlos; sie wird als instrumenteller Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet.

Das öffentliche Recht bildet die Grundlage des Staates, der durch ein zentrales Gewaltmonopol sowie Gebiets- und Personalhoheit gekennzeichnet ist. Zum öffentlichen Recht gehören unter anderem Staatsrecht, Staatsorganisationsrecht, Steuerrecht und Verwaltungsrecht. Demokratisch-rechtsstaatliche Verfassungen vermitteln den scheinbaren Gegensatz zwischen staatlicher Autorität und privater Freiheit durch die Volkssouveränität: Freie Bürger regieren sich direkt oder über gewählte Repräsentanten selbst. Politik wird dadurch zur Selbstverwaltung freier Bürger mithilfe demokratisch legitimierter öffentlicher Autorität. Die unterschiedlichen Handlungslogiken bleiben jedoch bestehen: Im Privatrecht steht der Konsens, im öffentlichen Recht der Befehl im Vordergrund.

Begrenzung staatlicher Macht

Demokratisch-rechtsstaatliche Verfassungen schränken und kontrollieren staatliche Macht auf drei Arten:

  • Das Privatrecht dezentralisiert staatliche Souveränität grundlegend. Im Rahmen der Privatautonomie ist jeder Eigentümer Souverän über den Bereich seines Eigentums und kann andere von jeder Verfügung darüber ausschließen (§ 903 BGB).
  • Die horizontale Gewaltenteilung teilt die Staatsgewalt in funktional getrennte Zweige: die Exekutive, zu der Regierung, öffentliche Verwaltung, Polizei und Militär gehören, die Legislative mit dem Parlament sowie die Judikative mit den Gerichten einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit. Auch der Staat ist an gerichtliche Entscheidungen gebunden; dies entspricht dem Rechtsstaatsprinzip.
  • Der Föderalismus beziehungsweise das Bundesstaatsprinzip bildet eine vertikale oder föderative Gewaltenteilung zwischen Bund und Einzelstaaten. Das Gewaltmonopol wird dadurch auf verschiedene, weitgehend unabhängige Regierungsebenen verteilt und geschwächt. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies Bundes-, Länder- und Gemeinderegierungen mit jeweils eigenen Wahlen und eigenen Gesetzgebungskompetenzen.

Die Trennung von öffentlichem und privatem Recht ist dennoch nicht vollständig eindeutig. Der Staat ist grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt, kann aber auch privatrechtlich handeln: Als Erheber von Steuern tritt er öffentlich-rechtlich auf, als Emittent von Staatsanleihen oder Betreiber öffentlicher Einrichtungen auch als privates Rechtssubjekt. In diesem Fall unterwirft er sich dem Vertragsrecht, schließt als gleichberechtigtes Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft Verträge und muss sie einhalten.

Unterschiedliche verfassungsrechtliche Ansichten

Die Bedeutung der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft wird unterschiedlich beurteilt:

  • Horst Ehmke wendet gegen die Trennung ein, dass die Gesellschaft pragmatisch betrachtet den Staat als Verband ausmache. Eine staatliche Intervention in die Wirtschaft, die als Teil oder „Herzstück“ der Gesellschaft gilt, wäre dann eine Intervention in den eigenen Verband. Ehmke schlägt deshalb im Anschluss an amerikanisches Staatsdenken die Begriffe „civil society“ und „government“ vor.
  • Konrad Hesse fragt, welche Bedeutung die Unterscheidung besitzt. Ohne eine konkrete und differenzierte Zuordnung dessen, was Staat und was Gesellschaft ist, würde sie lediglich Nicht-Identität ausdrücken. Hesse unterscheidet dennoch ebenfalls zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Josef Isensee hält die Unterscheidung weiterhin für sinnvoll. Als verfassungsrechtliche Grenzlinie nennt er das Subsidiaritätsprinzip, das er als Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts betrachtet. Nach seiner Auffassung sieht das Grundgesetz eine Subsidiarität des Staates gegenüber gesellschaftlichen Kräften vor.
  • Ernst-Wolfgang Böckenförde verteidigt die begriffliche Trennung ebenfalls. Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe dem Staat gegenüber, vor dem es geschützt werden müsse. Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft sei daher eine Bedingung individueller Freiheit und setze voraus, dass beide sich nicht beliebig gegenseitig durchdringen.

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