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Sozialgesetzgebung
Die Sozialgesetzgebung bzw. Sozialgesetze, genannt auch Bismarcksche Sozialgesetzgebung, waren ein Versuch des deutschen Reichskanzlers Otto von Bismarck, …
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Zweck und Grundidee
Die Sozialgesetzgebung, auch Bismarcksche Sozialgesetzgebung genannt, war die staatliche Reaktion des Reichskanzlers Otto von Bismarck auf die soziale Not der Arbeiterschaft, die im Zuge der Industrialisierung im späten 19. Jahrhundert entstanden war. Sie sollte Arbeiter gegen zentrale Lebensrisiken absichern und gilt als Grundlage des modernen Sozialstaates.
Bismarck verfolgte zugleich politische Ziele: Er wollte die extremen sozialen Gegensätze abschwächen, die Arbeiterschaft stärker an den Staat binden und der sozialistischen Bewegung den Rückhalt entziehen. Diese Politik ergänzte das repressive Sozialistengesetz und wird deshalb als Politik mit „Zuckerbrot und Peitsche“ bezeichnet. Langfristig sollte sie die Autorität der Regierung gegenüber dem erstarkenden Proletariat, also der lohnabhängigen Arbeiterschaft, sichern.
Versicherungen unter Bismarck
Bismarck führte 1883 die Krankenversicherung und 1884 die Unfallversicherung ein. Zunächst waren nur Arbeiter zwangsversichert. Zur Durchführung entstanden beziehungsweise verbreiteten sich öffentlich organisierte Krankenkassen wie die AOK sowie Berufsgenossenschaften. Sie sollten Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit vor großer Not schützen.
Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zu zwei Dritteln von den Arbeitnehmern getragen. Die Unfallversicherung finanzierte der Arbeitgeber vollständig. Bei der später eingeführten Rentenversicherung wurden die Einzahlungen im Verhältnis 50:50 zwischen Arbeitgebern und Versicherten aufgeteilt.
Am 24. Mai 1889 verabschiedete der Reichstag eine Alters- und Invaliditätsversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung trat am 1. Januar 1891 in Kraft. Ihre Träger waren öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung. In ihren Gremien saßen ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber; zugleich unterlagen die Körperschaften staatlicher Aufsicht.
Für die Jahre 1885 bis 1913 nennt der Artikel Arbeitgeberbeiträge von 6.670.413.000 Mark, Beiträge der Versicherten von 5.949.365.000 Mark und Staatsbeiträge von 806.643.000 Mark. Insgesamt wurden Entschädigungen in Höhe von 10.818.740.000 Mark gezahlt.
Wirkung und Grenzen
Die Sozialgesetze erreichten Bismarcks politisches Hauptziel nicht: Die Arbeiterschaft entfremdete sich nicht von den Sozialdemokraten. Viele Angehörige der unteren Schichten betrachteten die Maßnahmen als Ablenkung von den eigentlichen Forderungen der sozialistischen Bewegung. Zudem richteten sich staatliche Zuwendungen vor allem an Arbeiter, während besser verdienende Angestellte und Beamte ausgenommen waren.
Die Leistungen boten häufig keine ausreichende finanzielle Absicherung. Ein Rentenanspruch bestand zunächst erst ab dem 71. Lebensjahr. Eine Arbeiterpension erreichte im Höchstfall etwa 40 % des letzten Einkommens.
Auch die wirtschaftliche Ungleichheit nahm im Deutschen Kaiserreich weiter zu. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von 320 Mark in den Jahren 1870/1879 auf 845,1 Mark im Jahr 1913 und verdreifachte sich damit beinahe. Gleichzeitig sank jedoch der Anteil der Löhne am Volkseinkommen: Löhne wuchsen im Durchschnitt langsamer als Unternehmensgewinne, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen. Vom Ende der 1880er Jahre bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs stiegen die Reallöhne der Arbeiter und unteren Angestellten nur um ein Prozent, während sich das Volkseinkommen mehr als verdoppelte. Der Sozialhistoriker Hans-Ulrich Wehler sprach deshalb von einer „Zementierung der Ungleichheit“. Die erhoffte Versöhnung zwischen Proletariat und Staat blieb aus.
Historische Bedeutung
Deutschland war mit diesen Einrichtungen weltweit Vorreiter beim Aufbau eines staatlichen Sozialsystems. Das unter Bismarck entstandene Modell wurde bald von zahlreichen anderen Staaten übernommen und bildet bis heute eine Grundlage des Sozialstaates.
Bismarck selbst gab diese Politik nach dem Scheitern seines politischen Kalküls bald auf. In seinen späteren Lebenserinnerungen erwähnte er sie nicht.
Ausbau des Sozialstaates
1911 wurden die Gesetze in der Reichsversicherungsordnung zusammengefasst; in diesem Jahr kam auch die Angestelltenversicherung hinzu. Später bezog die gesetzliche Rentenversicherung weitere Gruppen ein, darunter Landwirte, Handwerker und Künstler. 1927 wurde die Arbeitslosenversicherung eingeführt. Als letzter Zweig der Sozialversicherung folgte 1995 die Pflegeversicherung.
Ein wichtiger Entwicklungsschritt war 1957 die dynamisierte Sozialrente, deren Höhe sich an den jeweils aktuellen Lohnsummen orientierte. In den 1960er- und 1970er-Jahren wurden weitere Sozialleistungen eingeführt oder gefestigt: 1969 die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, 1975 das Kindergeld ab dem ersten Kind und 1980 der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende. 1986 kamen Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub hinzu; der Erziehungsurlaub heißt heute Elternzeit.
1961 ersetzte das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die bisherige Fürsorge. Damit erhielten mittellose Menschen erstmals Rechtsansprüche auf entsprechende Leistungen. 2003 wurde eine Grundsicherung für alte Menschen und Erwerbsunfähige geschaffen.
Seit 1969 werden zahlreiche Einzelgesetze schrittweise im Sozialgesetzbuch zusammengeführt. Es enthält sowohl Vorschriften zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung als auch Regelungen über staatliche Fürsorgeleistungen. Anders als Versicherungsleistungen werden diese Fürsorgeleistungen aus Steuermitteln finanziert.
In jüngerer Zeit führten Haushaltsprobleme der öffentlichen Träger zu Sparmaßnahmen in weiten Bereichen des Sozialrechts. Besonders in der Kranken- und Rentenversicherung kam es zu Leistungsausschlüssen, Eigenanteilen und dazu, dass bestimmte Umstände nicht mehr als Vorversicherungszeiten berücksichtigt wurden. Der Artikel weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Darstellung der Entwicklung in der DDR fehlt und die Angaben zur Zeit von 1957 bis 1990 daher nur die alte Bundesrepublik betreffen.
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