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Sklaverei im Islam
Der Islam hat die Sklaverei in der Region seiner Entstehung als fest verankerte Institution vorgefunden und beibehalten.
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Grundzüge und Begriffe
Der Islam übernahm die Sklaverei als bereits fest verankerte Institution der Entstehungsregion. Mohammed und seine Zeitgenossen besaßen, erbeuteten, kauften, verkauften und befreiten Sklaven; Sklavinnen konnten als Konkubinen dienen. Über Jahrhunderte waren Sklavenhandel und Sklavenarbeit wichtige Wirtschaftsfaktoren der islamischen Welt. Die Abschaffung erfolgte in den meisten muslimischen Staaten erst schrittweise unter kolonialem Einfluss ab dem frühen 19. Jahrhundert; in einzelnen mehrheitlich islamischen Ländern bestehen sklavereiähnliche Rechtsverhältnisse fort.
Arabische Bezeichnungen sind ʿabd, raqaba und mamlūk für einen Sklaven. Im Koran steht häufig die Umschreibung „was eure rechte Hand besitzt“ (mā malakat aimānu-kum). Eine Sklavin heißt dschāriya oder ama, eine als Konkubine dienende Sklavin surrīya. Sklaverei heißt riqq.
Koran und rechtliche Stellung
Der Koran behandelt die Unterscheidung zwischen Herren und Sklaven als Teil der göttlichen Ordnung, fordert aber gute Behandlung und fördert Freilassung. Ein freier Muslim darf nicht versklavt werden; der Übertritt zum Islam verändert den bestehenden Sklavenstatus jedoch nicht.
Nach islamischem Recht sind Sklaven zugleich Mensch und Sache. Als Eigentum konnten sie verschenkt, verliehen, verpfändet, vererbt oder verkauft werden. Zugleich hatten sie Anspruch auf gute Behandlung, Versorgung und Verpflegung. Einer Buchari-Überlieferung zufolge bezeichnete Mohammed Sklaven als „eure Brüder“: Sie sollten dasselbe Essen und ähnliche Kleidung erhalten; Aufgaben über ihre Kraft hinaus sollten vermieden oder durch Hilfe ausgeglichen werden.
Sklaverei galt grundsätzlich als Strafe für bewusst gelebten Unglauben, wurde aber nicht konsequent so begründet: Auch strafunmündige Kinder wurden versklavt. Eine erzwungene Konversion führte nicht automatisch zur Freilassung. Muslimische Sklaven waren religiös freien Muslimen gleichgestellt, aber von Pflichten ohne ausreichende Bewegungsfreiheit befreit: Freitagsgebet, Wallfahrt und Dschihad. Juristisch konnten sie nicht vor Gericht zeugen und kein Eigentum erwerben, aber im Auftrag ihres Herrn Geschäfte tätigen.
Ehen zwischen Freien und Sklaven waren mit Zustimmung des Herrn möglich. Kinder einer verheirateten Sklavin gehörten ihrem Herrn, auch wenn der Vater frei war. Deshalb war eine solche Ehe nur unter Bedingungen erlaubt, etwa bei Gefahr der Unzucht oder wenn ein lediger Mann keinen Brautpreis für eine freie Frau aufbringen konnte; die Sklavin musste Muslimin sein. Eine reguläre Ehe zwischen Besitzer und eigener Sklavin war verboten, nach ihrer Freilassung aber möglich. Einige Rechtsschulen erlaubten männlichen muslimischen Sklaven höchstens zwei Ehefrauen. Sexuelle Beziehungen eines Muslims mit seiner Sklavin waren erlaubt, zwischen einer Muslimin und ihrem Sklaven dagegen verboten.
Freilassung und Kindesmutter
Die Freilassung, arabisch ʿitq, gilt als wohltätige und gottgefällige Handlung (qurba). Der Koran sieht sie als Sühne für unabsichtliche Tötung eines Gläubigen (Sure 4:92), Eidbruch (5:89) und Widerruf einer Scheidung (58:3) vor. Er fordert, Sklaven mit Wunsch nach einem Freibrief (kitāb) einen solchen auszustellen, und verbietet, Sklavinnen zur Prostitution zu zwingen (24:33). Auch der Freikauf fremder Sklaven wird empfohlen (2:177).
Durch tadbīr, eine testamentarische Verfügung, wurde ein Sklave mit dem Tod seines Herrn frei. Nach herrschender Meinung war dies nicht widerrufbar; der Sklave durfte danach weder verkauft noch verschenkt werden. Bei einer mukātaba, einem Loskaufvertrag, zahlte der Sklave gewöhnlich Raten. Er war sofort der Verfügungsgewalt des Herrn entzogen, erhielt den vollen Rechtsstatus der Freiheit und volle Verfügungsgewalt über Besitz aber erst nach Vertragserfüllung. Es gab keinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der Mukātab hatte Anspruch auf Unterstützung aus Zakāt oder Sadaqa. Freilassung begründete ein Klientelverhältnis zum früheren Herrn, auch mit erbrechtlichen Folgen.
Eine umm walad („Kindesmutter“) war eine Sklavin, die ihrem Herrn ein Kind geboren hatte. Sie durfte nicht mehr verkauft werden und wurde beim Tod des Herrn frei; ihr Kind war ebenfalls frei. Sozial war sie jedoch einer freien Frau nicht gleichgestellt. Ihre Söhne wurden besonders in frühislamischer Zeit als hudschanā' („Bastarde“) bezeichnet.
Historische Formen, Quellen und Einsatz
Mohammeds Handeln zeigt nach dem Artikel keine Absicht zur Abschaffung der Sklaverei. Nach der Grabenschlacht wurden bei den Banu Quraiza die Männer getötet sowie Knaben, Frauen und Mädchen versklavt. Gefangene Frauen und Kinder wurden teils gegen Pferde und Waffen getauscht; Raihana bint 'Amr blieb bis zu Mohammeds Tod in seinem Besitz. Im Fall der Banū l-Mustaliq heiratete Mohammed Dschuwairiya bint al-Hārith; daraufhin ließen Muslime die ihnen zugefallenen Angehörigen ihres Stammes frei. Kalif Umar verbot später allgemein die Versklavung von Arabern.
Ein besonders wichtiges Sklavenreservoir war über Jahrhunderte Subsahara-Afrika, besonders die Sudan-Region. Aus Ostafrika nach Mesopotamien deportierte Sklaven wurden Zandsch genannt. Sie verrichteten als „Schwarze“ Schwerstarbeit in Salzsümpfen und auf Plantagen am Euphrat. Nach Revolten 689, 690 und 694 dauerte ihr Aufstand unter Ali ben Muhammad von 869 bis 883 vierzehn Jahre. Der Aufstand wurde niedergeschlagen; der großflächige Sklaveneinsatz in der Plantagenwirtschaft endete danach.
Meist arbeiteten Sklaven nicht in großen Arbeitskollektiven, sondern waren in Landwirtschaft und nomadischer Viehzucht in Haus- oder Familiengemeinschaften eingebunden. Ausnahmen bildeten die Zandsch in Salinen, bei Urbarmachung und in der Zuckerproduktion. Sklavinnen gehörten unter Hārūn ar-Raschīd zum etablierten Harem. Türkische Militärsklaven, besonders unter al-Mutasim in Bagdad, dienten als Herrscherwache und zur Verstärkung des Heeres; Mamelucken übernahmen später mancherorts selbst die Herrschaft und gründeten etwa die Ghaznawiden. Bei der osmanischen Knabenlese wurden Knaben aus christlichen Provinzen eingezogen, ausgebildet und zwangsislamisiert; sie konnten im Janitscharen-Korps, in der Verwaltung und bis in höchste Staatsämter aufsteigen.
Über Al-Andalus bestand Handel mit nördlich gelegenen christlichen Ländern. Im 8. Jahrhundert wurden noch nicht christianisierte Völker, darunter Sachsen, Ziel christlicher Sklavenjäger; im 10. Jahrhundert jagten Sachsen in slawischen Gebieten Sklaven. Verdun und Prag waren wichtige Handels- und Verteilungszentren. Der Vermittlungsanteil jüdischer Radhaniten ist im Artikel als umstritten bezeichnet. Robert C. Davis schätzte für 1530 bis 1780 1,25 Mio. Christen, die Piraten des Maghreb gefangen nahmen. Die Zahl aus Ostafrika importierter Sklaven von 1500 bis 1890 wird auf 6,85 Millionen geschätzt.
Abschaffung seit dem 19. Jahrhundert
Kolonialmächte beendeten Sklavenjagden durch Eingriffe und Verbote; außerhalb ihres Zugriffs bestand illegaler Handel weiter, und Razzien muslimischer Händler reichten bis in die 1920er-Jahre. In Deutsch-Ostafrika beendete Hermann von Wissmann 1895/96 militärisch Versklavung und Menschenhandel.
Ahmad I. al-Husain, Bey von Tunis von 1837 bis 1855, war der erste muslimische Herrscher, der die Sklaverei auf seinem Gebiet abschaffte. Er verbot 1841 den Handel, schloss Märkte, ließ eigene Sklaven frei und beendete Tributzahlungen von Sklaven nach Istanbul. 1846 ordnete er die Freilassung jedes Sklaven an, der dies wünschte; 6.000 bis 30.000 Menschen wurden frei. Im Osmanischen Reich untersagte ein Edikt von 1854/55 auf Druck europäischer Großmächte den Sklavenhandel. Nach Protesten im Hedschas wurde diese Region 1857 vom Verbot ausgenommen.
Britisch-Indien schaffte Sklaverei bis 1862 ab. Modernistische muslimische Gelehrte wie Sayyid Ahmad Khan deuteten den Koran als stufenweise Abschaffung und bezogen sich auf Sure 47:4, den angeblich bei der Einnahme Mekkas im Januar 630 offenbarten „Freiheitsvers“. Sklavenmärkte in Sansibar und Zentralasien bestanden bis ins späte 19. Jahrhundert; über Mekka wurde noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts berichtet. Saudi-Arabien schaffte Sklaverei offiziell erst 1963 ab. In Mauretanien gab es Aufhebungsinitiativen 1905, 1960 und 1980. Ein Gesetz von 2003 gegen Menschenhandel vermied das Wort Sklaverei; am 8. August 2007 wurde Sklaverei erstmals strafbar gestellt.
Gegenwärtige Formen und Ablehnung
Der Artikel nennt weiterhin Formen der Sklaverei oder Unfreiheit, unter anderem im Sudan. In Dubai sollte 2006 in Miami ein Verfahren gegen Scheich Muhammed bin Raschid Al Maktum wegen organisierter Sklaverei mit 30.000 in 30 Jahren versklavten Kindern stattfinden; es wurde 2007 wegen Unzuständigkeit eingestellt. Dubai vereinbarte mit UNICEF, 1.000 als Kamel-Jockeys missbrauchte Kinder zu ihren Familien zurückzuführen. Dennoch wird von 10.000 Kindern aus Bangladesch, Südindien, Sudan und Äthiopien ausgegangen, die in Golfstaaten als Kamel-Jockeys eingesetzt werden.
Die meisten gegenwärtigen muslimischen Gelehrten lehnen Sklaverei ab. Einzelne verteidigen sie, darunter der saudi-arabische Scheich Saleh ibn-Fawzan. Der IS praktizierte seit Sommer 2014 Sklaverei und rechtfertigte die Versklavung jesidischer Frauen und Kinder mit einer traditionellen Rechtsauslegung. Sein Magazin „Dabiq“ erklärte im Oktober 2014 als Ziel die kulturelle und religiöse Auslöschung der jesidischen Identität. Ein Beitrag in Die Welt nahm bis zu 7.000 entführte Jesiden an und wertete dies als wichtiges Indiz für den Versuch eines kulturellen Genozids.