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Dschihad

Der Dschihad stellt als eines der Grundgebote des islamischen Glaubens und eine allen Muslimen auferlegte Pflicht ein wichtiges Glaubensprinzip des Islam dar.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundverständnis
  2. 2. Koran und Hadithe
  3. 3. Klassische Rechtslehre und Pflichten
  4. 4. Kriegsrecht, Frieden und Schutz
  5. 5. Nichtmilitärische Deutungen und Terrorismus

Begriff und Grundverständnis

Dschihad (arabisch ǧihād) bedeutet im religiösen Sinn „umfassende Anstrengung und Bemühen um den Glauben“ beziehungsweise „Anstrengung/ Kampf auf dem Wege Gottes“ (al-dschihādu fī sabīli Llāh). Seine Lehre gründet im Koran und in der Sunna Mohammeds, also den überlieferten Aussprüchen und Handlungen des Propheten.

In Koran und Sunna wird der Begriff primär militärisch, als Kampf gegen einen Feind, verwendet. Ob die koranischen Aussagen nur Verteidigung erlauben oder einen allgemeinen Kampf gegen Andersgläubige vorsehen, ist jedoch nicht eindeutig und hängt von der Auslegung ab. Die klassische islamische Rechtslehre (Fiqh) verstand Dschihad überwiegend als Kampf zur Verteidigung und Ausweitung islamischen Herrschaftsgebiets. Moderne muslimische Autoren betonen oft nichtmilitärische Bedeutungen und halten Kriege vor allem zur Verteidigung islamischer Staaten und Muslime, zur Freiheit der Verkündigung des Islam und zum Schutz von Muslimen unter nichtislamischer Herrschaft für legitim.

Dschihad gilt als wichtiges Glaubensprinzip und Pflicht für Muslime; manche sunnitische Gelehrte zählten ihn als sechste Pflicht zu den „fünf Säulen des Islams“. Die Charidschiten rechneten ihn zu fünf Grundpfeilern. In der Zwölfer-Schia darf ein Dschihad zur Ausweitung der Herrschaft erst durch den verborgenen Imam Muhammad ibn Hasan geführt werden; die Territorialverteidigung bleibt verpflichtend, wird dort aber nicht in diesem Sinn als Dschihad bezeichnet. Die Übersetzung „Heiliger Krieg“ ist verbreitet, aber umstritten, weil sie die nichtmilitärischen Bedeutungen nicht erfasst und auch in der Forschung nicht einfach mit Dschihad gleichgesetzt wird.

Koran und Hadithe

Das Nomen Dschihad erscheint im Koran viermal, mit Verbformen insgesamt 35-mal. Steht es mit Zusätzen wie „auf dem Wege Gottes“ oder „mit Gut und Blut“, ist bewaffneter Kampf gemeint. Die koranischen Verse entstanden im Zusammenhang mit den Konflikten Mohammeds und seiner Anhänger mit polytheistischen Arabern sowie jüdischen und christlichen Gegnern.

Vor der Hidschra, Mohammeds Auswanderung nach Medina, gab es kein Kampfgebot; die zahlenmäßig schwache Gemeinde sollte Unterdrückung zunächst ohne Gegenwehr ertragen. Sure 22:39–40 gilt in der islamischen Koranexegese mehrheitlich als erster Aufruf zum Kampf: Erlaubnis wird den Bekämpften gegeben, denen Unrecht getan und die aus ihren Wohnstätten vertrieben wurden. Später werden Sure 9:5 gegen Polytheisten und Sure 9:29 gegen Schriftbesitzer häufig als „Schwertverse“ bezeichnet. Die klassische Exegese deutete sie mehrheitlich als Aufruf zum allgemeinen Kampf gegen die nichtmuslimische Welt; einzelne Ausleger bezogen Sure 9:29 nur auf Schriftbesitzer auf der Arabischen Halbinsel.

Die Auswanderer aus Mekka überfielen zunächst Karawanen der Quraisch. Diese vorislamischen Razzien wurden als Dschihad zu Kämpfen einer religiösen Gemeinschaft gegen Andersgläubige umgedeutet. Nach größeren Auseinandersetzungen kam es 628 zum Vertrag von al-Hudaibiya; nach dessen Bruch eroberten die Muslime Mekka 630. Als Mohammed am 8. Juni 632 starb, umfasste sein Herrschaftsbereich die ganze Arabische Halbinsel.

Mehrere Verse versprechen im Kampf Gefallenen Belohnung im Jenseits, etwa Sure 3:169. Kommentatoren stritten darüber, ob Märtyrer erst am Ende der Zeit oder bereits unmittelbar weiterleben. Andere Verse drohen Personen, die sich dem Kampf entziehen, mit Höllenstrafen. Der Koran enthält außerdem Regeln etwa zu Gefangenen, Befreiungen vom Kriegsdienst und Waffenstillständen. Die Stellen Sure 29:69 und 22:77–78 können als Aufforderung zu innerer moralischer Anstrengung gelesen werden, wurden klassisch aber auf Kriegsführung bezogen. Insgesamt bleiben Ziele und Grenzen des Krieges im Koran auslegungsbedürftig; die Kriegsverordnungen werben eher um Kämpfer, als dass sie umfassende Kriegsethik darstellen.

Auch maßgebliche Hadithsammlungen haben eigene Kapitel zum Dschihad. Überlieferungen betonen dessen religiösen Lohn und die Belohnung Gefallener. Ein bei Buchari überlieferter Ausspruch setzt den Einsatz für Gottes Sache mit einem Gebet und ununterbrochenem Fasten während der ganzen Abwesenheit eines Kämpfers gleich. Weitere Überlieferungen behandeln Gefangene und untersagen, Frauen und Kinder zu töten.

Klassische Rechtslehre und Pflichten

Klassische Rechtsgelehrte entwickelten die Dschihadlehre in den ersten Jahrhunderten nach Mohammeds Tod. Rechtlich bedeutete Dschihad überwiegend den Kampf gegen Ungläubige; er war die einzig zulässige Kriegsform gegen Nichtmuslime. Als Kriege ebenfalls legitim galten Kämpfe gegen vom Islam Abgefallene, Aufrührer, Fahnenflüchtige und Straßenräuber. Als religiöse Dschihadpflicht galten aber nur Kriege gegen Nichtmuslime und Apostaten. Die Siyar-Literatur ist der Bereich des islamischen Rechts, der Fragen von Krieg und zwischenstaatlichen Beziehungen behandelt.

Als Ziele galten Stärkung und Schutz der islamischen Religion sowie die Beseitigung des Unglaubens mit dem Ziel islamischer Vormachtstellung. Zwangsbekehrung oder Vernichtung von Nichtmuslimen waren dabei nicht vorgesehen. Polytheisten sollten kämpfen, bis sie den Islam annahmen. Schriftbesitzer konnten konvertieren oder einen Dhimma-Vertrag schließen: Dieser gewährte ihnen unter muslimischer Herrschaft einen rechtlichen Status gegen Zahlung der Dschizya, einer Abgabe. Dieses Angebot wurde im Verlauf der Expansion auch auf weitere Religionsgemeinschaften ausgeweitet.

Die Welt wurde vor allem in Dār al-Islām, das Haus des Islam unter islamischer Herrschaft, und Dār al-Harb, das Haus des Krieges außerhalb dieses Bereichs, eingeteilt. Die Gemeinschaft sollte möglichst große Teile des Dār al-Harb militärisch eingliedern. Eine andere mittelalterliche Auffassung, etwa bei an-Nawawi und al-Māwardī, rechnete ein Gebiet bereits dann zum Dār al-Islām, wenn Muslime dort ihre Religion frei ausüben konnten. Die schafiitische Schule kannte außerdem Dār al-Ahd, das Haus des Vertrags, für nichtmuslimische Gebiete mit Waffenstillstandsabkommen und Abgabenpflicht. Nach hanafitischer Lehre wird ein Gebiet Dār al-Islām, wenn es islamisch beherrscht wird und die Scharia gilt. Umgekehrt nannte Abu Hanifa drei Bedingungen für den Wechsel zum Dār al-Harb: Nichtislamisches Recht gilt, das Gebiet grenzt an das Haus des Krieges und der bisherige Schutz von Muslimen und Dhimmis für Leben und Besitz ist aufgehoben.

Die militärische Expansion war eine kollektive Pflicht: Wenn genügend Truppen kämpfen, sind die übrigen Muslime befreit; beteiligt sich niemand, sündigt die gesamte Gemeinschaft. Der Herrscher sollte mindestens einmal jährlich das Dār al-Harb angreifen, durfte dies bei Hindernissen verschieben. Individuelle Pflicht wurde der Kampf bei einem Angriff auf ein Gebiet, bei zu geringer Verteidigungskraft auch für Nachbargebiete, bei Einberufung durch den Kalifen oder nach einem entsprechenden Schwur. Unter anderem Frauen, Kinder, Sklaven, körperlich oder geistig behinderte Menschen und Personen ohne die nötigen materiellen Mittel waren ausgenommen.

Kriegsrecht, Frieden und Schutz

Vor einem Angriff sollte Nichtmuslimen angeboten werden, den Islam anzunehmen; Schriftbesitzer konnten stattdessen gegen Dschizya in ihrer Religion bleiben. Die Rechtslehre verbot bestimmte Handlungen im Krieg: die Tötung von Nichtkombattanten wie Frauen, Kindern und nicht kämpfenden Mönchen, Verstümmelung von menschlichen oder tierischen Leichen, Vertragsbruch, unnötige Zerstörung fremden Eigentums und die Tötung von Geiseln. Sie regelte zudem Gefangene und die Verteilung von Beute.

Friedensverträge sicherten im Allgemeinen Leben und Besitz, erlaubten Menschen, die nicht unter islamischer Herrschaft leben wollten, den freien Abzug und verpflichteten dazu, Kirchen und Befestigungsanlagen nicht zu zerstören. Der Kriegszustand zwischen Dār al-Islām und Dār al-Harb galt klassisch als Normalfall; ein unbegrenzter Frieden war nicht vorgesehen. Eine hudna war ein zeitlich begrenzter Waffenstillstand. Ihre zulässige Dauer war zwischen Rechtsschulen umstritten; außer bei den Hanafiten durfte sie nur vorübergehend gelten. Als Vorbild diente unter anderem der Vertrag von al-Hudaibiya von 628, der nach Quellen einen zwei- oder zehnjährigen Waffenstillstand vorsah.

Ein aman ist eine Schutzerklärung eines Muslims für einen außerhalb islamischer Herrschaft lebenden Nichtmuslim. Als Musta'min durfte dieser sich ohne Steuerpflichten im islamischen Gebiet aufhalten, solange er dort keinen dauerhaften Wohnsitz begründete. Dschihad sollte nach der Rechtslehre nicht zur erzwungenen Konversion führen. Sure 2:256, „In der Religion gibt es keinen Zwang“, wurde unterschiedlich ausgelegt: Manche Kommentare hielten sie durch spätere Verse für aufgehoben, andere bezogen sie besonders auf Schriftbesitzer, die als Dhimmis ohne Konversion leben konnten. Die Auffassung, Konversion sei nur in der frühislamischen Unterwerfung arabischer Stämme Kriegsziel gewesen, wird in der Moderne allgemein als geltende Norm akzeptiert.

Nichtmilitärische Deutungen und Terrorismus

Nichtmilitärische Deutungen entwickelten sich besonders unter den Bedingungen von Kolonialisierung, Aufhebung des Kalifats und Moderne. Einzelne klassische schiitische Theologen unterschieden den größeren Dschihad, den spirituellen Kampf gegen innere Gelüste, vom kleineren militärischen Dschihad. Postklassische Juristen unterschieden vier Formen:

  • Dschihad des Herzens (dschihad bi l-qalb): Kampf gegen Untugend, Verführung und Unwissenheit.
  • Verbaler Dschihad (dschihad bi l-lisan): Wahrheit sagen und den Islam friedlich verbreiten, auch gegenüber einem ungerechten Herrscher.
  • Dschihad durch Taten (dschihad bi l-yad): richtiges moralisches Handeln, das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten.
  • Dschihad des Schwertes: militärischer Kampf auf dem Wege Gottes.

Asketen betrachteten den Kampf gegen das eigene Ich beziehungsweise die „Triebseele“ als höchstes Ideal. Habib Bourguiba bezeichnete den Kampf gegen Tunesiens ökonomische Dekadenz als Dschihad und wollte daraus ableiten, dass arbeitende Menschen im Ramadan nicht fasten müssten; Teile der Gelehrsamkeit übernahmen diese Ansicht später.

Islamistisch motivierte Terroranschläge wurden von Tätern mit dem Dschihadkonzept gerechtfertigt. Organisationen wie Islamischer Dschihad und Al-Dschihad führen das Wort im Namen. Als ideologische Grundlagen nennt der Artikel besonders Ibn Taimīya und Sayyid Qutb; dessen Bücher „Zeichen auf dem Weg“ und „Im Schatten des Korans“ verbreiteten sich nach seiner Hinrichtung 1966 stark. Selbstmordattentäter werden dabei als Schahīd bezeichnet und mit Paradiesbelohnung verbunden, obwohl Suizid im Islam als Sünde gilt. Der Internationale Islamische Gelehrtenrat verurteilte nach dem 11. September 2001 in seinem Manifest von Mekka Extremismus, Gewalt und Terrorismus und erklärte: „Dschihad ist kein Terrorismus.“ Der Artikel weist zugleich darauf hin, dass zu Rolle und Rezeption des Dschihadkonzepts in extremistischen Ideologien wichtige Informationen fehlen.

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