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Religionsfreiheit in der Schweiz

Die Religionsfreiheit wird oft als Teil der umfassend zu verstehenden Glaubens- und Gewissensfreiheit gesehen. Sie stellt in der Schweiz ein durch die …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und verfassungsrechtlicher Schutz
  2. 2. Was geschützt ist
  3. 3. Zulässige Grenzen und Strafschutz
  4. 4. Entwicklung bis zur umfassenden Religionsfreiheit
  5. 5. Minarettverbot

Bedeutung und verfassungsrechtlicher Schutz

Die Religionsfreiheit ist in der Schweiz als Teil der umfassenderen Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Sie ist ein Grundrecht, das durch die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert wird. Sie umfasst die positive Religionsfreiheit, also das Recht, eine Religion auszuüben, sowie die negative Religionsfreiheit: Niemand muss einer Religionsgemeinschaft angehören, darf zum Beitritt oder Verbleib gezwungen werden und darf nicht zur Teilnahme an religiösen Praktiken genötigt werden.

Art. 15 BV gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jede Person darf ihre Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei wählen und sie allein oder gemeinsam mit anderen bekennen. Sie darf einer Religionsgemeinschaft beitreten oder angehören und religiösen Unterricht besuchen. Umgekehrt darf niemand gezwungen werden, einer Gemeinschaft anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften wird durch das Staatskirchenrecht geregelt, das vor allem Sache der Kantone ist.

Was geschützt ist

Als Religion gelten nach Rechtsprechung und juristischer Lehre «alle Überzeugungen, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen, zum Transzendenten beziehen und weltanschauliche Dimensionen haben».

Geschützt sind insbesondere das Äussern und Verbreiten religiöser Auffassungen, die kritische Auseinandersetzung mit anderen religiösen Anschauungen, das Leben nach der eigenen Überzeugung, damit verbundene Handlungen und Vorschriften sowie die Gründung von Religionsgemeinschaften.

Die negative Religionsfreiheit aus Art. 15 Abs. 4 BV verpflichtet den Staat unter anderem dazu, Austritte aus Religionsgemeinschaften nicht zu verhindern. Personen dürfen nicht zu Kultussteuern für eine Gemeinschaft verpflichtet werden, der sie nicht angehören, und nicht zu religiösen Handlungen wie Schulgebet, Feldgottesdienst oder religiösem Eid gezwungen werden. Öffentlicher Schulunterricht muss religiös neutral sein; Bibelunterricht ist als fakultatives Fach vom übrigen Unterricht zu trennen. Das Bundesgericht wertete 1990 Kruzifixe in Klassenzimmern der Primarschule Cadro als Verstoss gegen diese Neutralitätspflicht (BGE 116 Ia 252 ff.).

Zulässige Grenzen und Strafschutz

Wie andere Freiheitsrechte kann die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 36 BV unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Die Nutzung öffentlichen Grundes für Kultushandlungen wie Prozessionen darf aus verkehrspolizeilichen Gründen beschränkt werden (BGE 108 Ia 41). Auch gewerbepolizeiliche Regeln für das Hausieren mit religiösen Schriften sind zulässig (BGE 56 I 431).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen verfassungskonform, etwa nach BGE 126 I 122, 125 ff. Natürliche Personen müssen allgemeine kantonale Steuern auch dann bezahlen, wenn damit Beiträge an Kirchen, beispielsweise Pfarrerbesoldungen, finanziert werden. Bei Gemeindesteuern kann die Zahlung im entsprechenden Umfang verweigert werden (BGE 107 Ia 126, 130).

Art. 20 f. Tierschutzgesetz verbietet das im Judentum und Islam vorgeschriebene Schächten ohne vorherige Betäubung; der Import von geschächtetem Fleisch bleibt nach Art. 9 Abs. 1 TSG erlaubt. Eine weitere mögliche Einschränkung ergibt sich für männliche Bürger aus der Pflicht zu Militärdienst oder zivilem Ersatzdienst nach Art. 59 Abs. 1 BV.

Art. 261 StGB stellt die Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit als Vergehen unter Strafe. Art. 261bis StGB, die Rassismus-Strafnorm, bestraft öffentliches Diskriminieren, Verunglimpfen oder Verfolgen von Angehörigen einer Religion. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich dies gegen eine religiöse Minderheit oder Mehrheit richtet. Art. 72 Abs. 3 BV untersagt den Bau von Minaretten. Im Kanton Tessin stimmte die Wahlbevölkerung am 22. September 2013 einem Verhüllungsverbot zu, das Niqabs und Burkas einschliesst.

Entwicklung bis zur umfassenden Religionsfreiheit

Bis zur Gründung der Helvetischen Republik gab es in der Schweiz faktisch keine Religionsfreiheit. Besonders betroffen waren Täufergemeinden, die seit der Reformationszeit bis weit ins 18. Jahrhundert verfolgt wurden. Das Duldungsedikt vom 3. November 1815 tolerierte Schweizer Täufer erstmals offiziell. Die Diskriminierung von Juden dauerte bis weit ins 19. Jahrhundert.

Die Bundesverfassung von 1848 gewährte Kultusfreiheit nur anerkannten christlichen Konfessionen. Im Fall einer zum Mormonentum konvertierten Familie entschied der Bundesrat im April 1864, Mormonen seien bis auf Weiteres als christliche Gruppe anzusehen. Der Kanton Graubünden durfte der Familie deshalb die Niederlassungsbewilligung nicht entziehen, solange «Gesetze und gute Sitten» nicht verletzt würden.

Die Teilrevision von 1866 gab Juden Niederlassungsfreiheit und volle Bürgerrechte. Trotzdem garantierte Art. 44 weiterhin nur anerkannten christlichen Religionen die freie Gottesdienstausübung. Die Gleichberechtigung galt in allen Kantonen, im Kanton Aargau jedoch erst ab dem 1. Januar 1879.

Die totalrevidierte Bundesverfassung von 1874 führte die Religionsfreiheit im heutigen Umfang ein, enthielt aber Ausnahmen: Der Jesuitenorden und neue Klöster und Orden waren verboten, Geistliche konnten nicht in den Nationalrat gewählt werden, und Bistümer brauchten die Genehmigung des Bundes. Das Jesuitenverbot und der Klosterartikel wurden 1973 aufgehoben; 1999 entfiel der Ausschluss Geistlicher vom Nationalrat. Der Bistumsartikel wurde erst nach der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 aufgehoben.

Minarettverbot

Am 29. November 2009 wurde die Minarett-Initiative angenommen. Sie verbietet den Bau von Minaretten in der Schweiz. Bundesrat und beide Parlamentskammern hatten die Initiative abgelehnt und ein Nein empfohlen. Nach Ansicht des Bundesrates und von Staatsrechtlern schränkt sie die Religionsfreiheit von Muslimen ein. Gegner von Minaretten begründen ihre Haltung damit, Minarette seien ein religiös-politisches Machtsymbol des Islams, weil der Koran keine Gewaltentrennung zwischen Religion und Staat vorsehe.

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