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Schächten
Ob Fleisch eines durch Elektroschock betäubten Tieres als halāl gelten kann, ist unter Sunniten umstritten. Unter Aleviten wird das Halāl-Gebot basierend auf …
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Definition und religiöse Grundlagen
Schächten, im Judentum Schechita genannt, ist das rituelle Schlachten von Tieren, deren Verzehr nach der jeweiligen Religion erlaubt ist. Es wird besonders im Judentum und im Islam praktiziert. Ein spezielles Messer wird mit einem großen Schnitt quer durch die Halsunterseite geführt. Dabei werden große Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt. Ziel sind ein möglichst vollständiges Ausbluten und ein schneller Tod. Der Verzehr von Blut ist sowohl nach den jüdischen Speisegesetzen, der Kaschrut, als auch im Islam verboten.
Die Tora fordert die vorgeschriebene Schlachtung, beschreibt ihre Ausführung aber nicht genauer. Einzelheiten stehen im Talmud, insbesondere im Traktat Chullin 1–2, sowie später in der Mischne Tora und im Schulchan Aruch. Im Islam wird das Blutverbot unter anderem mit Sure 5 Vers 3 des Korans begründet.
Das jüdische Schächten erfolgt ohne vorherige Betäubung, weil diese nach traditioneller Auffassung das Tier verletzen und das Fleisch für den Verzehr ungeeignet machen kann. Unter Sunniten ist umstritten, ob das Fleisch eines durch Elektroschock betäubten Tieres als halāl, also religiös erlaubt, gelten kann. Aleviten legen das Halāl-Gebot aufgrund mündlicher Tradition anders aus; auch bei ihnen wird rituell ohne Betäubung geschächtet.
Ablauf und Anforderungen
Das halachisch, also nach jüdischem Religionsrecht, korrekte Schächten soll das Leiden des Tieres möglichst gering halten. Bei Säugetieren muss der Halsschnitt durch Luft- und Speiseröhre gehen, bei Vögeln durch mindestens eine von beiden. Der Schnitt muss ohne die geringste Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer ausgeführt werden.
Fünf Fehler sind verboten:
- Schehija: die kleinste Pause während des Schnitts.
- Derassa: das Drücken des aufliegenden Messers in den Hals.
- Chalada: das Verstecken des Messers.
- Hagrama: ein Schnitt außerhalb der vorgeschriebenen Grenzen am Hals.
- Ikur: das Losreißen der Halsgefäße durch den Schnitt.
Der jüdische Schlachter heißt Schochet. Er muss eine Ausbildung mit praktischen und geistigen Bestandteilen abgeschlossen haben. Sein Messer muss so scharf wie eine gute Rasierklinge und völlig frei von Scharten sein. Erste Voraussetzung ist außerdem, dass das Tier koscher beziehungsweise halāl ist.
Nach der allgemeinen Beschreibung sollen mit einem einzigen Schnitt beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, Luft- und Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden. Bei korrekter Ausführung tritt der Tod in der Regel innerhalb von 10–15 Sekunden ein; Rinder können allerdings noch bis zu 47 Sekunden lang Aufstehversuche unternehmen. Das Tier muss vollständig ausbluten.
Zur Schechita gehören auch die anschließende Kontrolle und Behandlung des Fleisches. Im Judentum werden Blutrückstände gewöhnlich durch Waschen und Salzen entfernt. Fleisch und Organe müssen außerdem auf Unregelmäßigkeiten wie Krebsgeschwülste untersucht werden. Solche Befunde können das Fleisch treif, also nicht koscher, machen. Im Islam gelten teilweise andere Regeln für diese Nachbearbeitung.
Fische unterliegen im Judentum nicht der Schechita; entscheidend ist, ob sie zu einer in der Tora als koscher bezeichneten Art gehören. Die Mehrheit der Muslime betrachtet fast alle Nahrungsmittel aus dem Meer als halāl. Schiiten erlauben dagegen nur Fische mit Schuppen und Garnelen; die Fische müssen nach dieser Rechtsschule lebendig aus dem Wasser geholt werden.
Tierschutz und Betäubung
Das betäubungslose Schächten ist aus Sicht des Tierschutzes umstritten. Befürworter argumentieren, ein korrekt ausgeführter Schnitt bewirke schnelles Ausbluten, einen plötzlichen Abfall des Blutdrucks und der Sauerstoffversorgung des Gehirns und damit nach kurzer Zeit Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen. Grobe Ausführungsfehler seien ebenso qualvoll wie grobe Fehler bei anderen Schlachtmethoden.
Der im Artikel dargestellte Forschungsstand kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Schnitt in die ventrale Halsregion ohne vorherige Betäubung bei Wiederkäuern Schmerzen verursacht. EEG-Untersuchungen an Kälbern und Ziegen zeigten nach dem Halsschnitt signifikante Veränderungen, die auf schmerzhafte Reize hinweisen. Das Bewusstsein bleibt bei Schafen mindestens 2–8 Sekunden und bei Rindern möglicherweise über 60 Sekunden erhalten. Bei bewussten Ziegen wurden außerdem erhöhte Glukose- und Laktatwerte festgestellt. Insgesamt gilt das Verfahren daher als Risiko für das Tierwohl; eine Betäubung vor der Schlachtung wird empfohlen, um Schmerzen und Stress zu verhindern.
Ein Bericht des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen über einen Schächthof in Besançon konnte die Behauptung, Schächten sei nicht tierquälerisch, nicht bestätigen. Zahlreiche Tiere zeigten trotz korrekt ausgeführten Schnitts starke Abwehrreaktionen. Der Cornealreflex, dessen Ausbleiben als Maß für den Bewusstseinsverlust gilt, war teilweise noch bis zu 30 Sekunden später vorhanden.
Gegner weisen darauf hin, dass nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens das Gehirn weiter mit Blut versorgen können. Eine sofortige Bewusstlosigkeit ist deshalb nicht garantiert. Sie führen außerdem an, dass betäubte Tiere ebenso ausbluten und selbst bei bestmöglichem Ausbluten Blutreste im Fleisch verbleiben.
Einige Befürworter betrachten die Schechita wegen der schnellen Tötung und der Fleischkontrolle historisch als Fortschritt. Reformjuden erlauben den Verzehr von Tieren, die unter Betäubung entblutet wurden. Das Projekt DIALREL, an dem neben Staaten der Europäischen Union auch Israel und die Türkei beteiligt sind, suchte nach einer einvernehmlichen, verfassungskonformen europäischen Regelung. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass Fleisch von ohne vorherige Betäubung geschlachteten Tieren nicht das EU-Bio-Siegel tragen darf, weil diese Methode Tierleid selbst bei bester Ausführung nicht so wirksam begrenze wie eine Betäubung.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist das Schlachten warmblütiger Tiere ohne wirksame Ausschaltung ihres Schmerzempfindens vor Beginn des Blutentzugs grundsätzlich verboten. Ein Verstoß ohne Ausnahmegenehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, bei quälerischer oder roher Ausführung eine Straftat. Mögliche Folgen reichen bis zum Berufsverbot oder zum Verbot des Umgangs mit Tieren. Einfuhr und Verzehr von Fleisch, das im Ausland durch Schächten gewonnen wurde, sind dagegen legal.
Aus religiösen Gründen sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Sie wurden lange überwiegend Juden, Muslimen dagegen meist nicht erteilt. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Schächturteil von 2002, dass wegen der Religions- und Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG sowie der Berufsfreiheit eines muslimischen Metzgers eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn zwingende religiöse Vorschriften den vorgesehenen Verbrauchern den Verzehr anders geschlachteten Fleisches verbieten.
Nachdem der Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel aufgenommen worden war, erklärte das Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2006, dass eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten von Rindern und Schafen weiterhin möglich ist. Tierschutz und Grundrechte müssen so ausgeglichen werden, dass beide wirksam bleiben. Das Schächten darf nur eine sachkundige Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb durchführen; das Veterinäramt muss es überwachen. Eine andere, früher auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung verneinte den Schutz durch die Religionsfreiheit, wenn die betreffende Religion eine vegetarische Ernährung zulässt.
Erlaubt ist eine Kurzzeitbetäubung, die ungefähr 25 Sekunden wirkt, sodass das Tier nach dem Kehlschnitt ausblutet. Ob das so gewonnene Fleisch halāl ist, bleibt unter Muslimen umstritten.
Regelungen in weiteren Staaten
In der Schweiz wurde das Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung am 20. August 1893 durch eine Volksabstimmung angenommen. Bei einer Beteiligung von 49,18 % stimmten 60,1 % dafür. Seitdem ist das Schächten von Säugetieren verboten, das von Geflügel jedoch erlaubt.
Österreich verlangt grundsätzlich auch bei Fischen eine Betäubung vor dem Blutentzug. Rituelles Schlachten ist ausnahmsweise erlaubt, wenn es eine zwingende Regel einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft verlangt und die Behörde zustimmt. Es muss in einer geeigneten, zugelassenen Anlage durch eine sachkundige Person und in Anwesenheit eines zuständigen Tierarztes stattfinden. Der Schnitt muss die großen Halsgefäße öffnen; unmittelbar danach ist eine Betäubung vorzunehmen, wobei die dafür zuständige Person bereits seit der Positionierung des Tieres bereitstehen muss.
In den Niederlanden ist Schächten unter Auflagen erlaubt. Verliert ein Tier nicht innerhalb von 40 Sekunden das Bewusstsein, muss es sediert werden. Die Zweite Kammer beschloss 2011 mit 116 von 150 Stimmen ein grundsätzliches Verbot mit vorgesehenen Ausnahmen. Die Erste Kammer verwarf den Beschluss jedoch am 12. Juni 2012 mit 21 zu 51 Stimmen.
Norwegen, Dänemark, Island, Liechtenstein, Australien mit Ausnahme von vier Schlachthöfen und Neuseeland mit Ausnahme von Geflügel verbieten das Schächten. Schweden verlangt grundsätzlich, dass Haustiere beim Fließen des Blutes betäubt sind; Ausnahmen gelten für Notschlachtungen nach Unfall oder Erkrankung. Flandern verbietet betäubungsloses Schlachten seit dem 1. Januar 2019, Wallonien seit dem 1. September 2019. In Frankreich, Spanien, Großbritannien, Irland und der Region Brüssel-Hauptstadt ist es erlaubt. Finnland verlangt eine gleichzeitige Betäubung; Estland, Lettland, Griechenland und die Slowakei schreiben wie Österreich eine Betäubung nach dem Schnitt vor. Slowenien verbietet rituelles Schlachten vollständig. In Polen bestand von Januar 2013 bis Dezember 2014 vorübergehend ein Verbot.
Verbote und Verfolgung im Nationalsozialismus
Das nationalsozialistische „Gesetz über das Schlachten von Tieren“ vom 21. April 1933 schrieb für warmblütige Tiere eine Betäubung vor Beginn der Blutentziehung vor. Nur Notschlachtungen waren ausgenommen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße konnten mit Geldstrafe oder bis zu sechs Monaten Gefängnis bestraft werden. Das Gesetz trat am 1. Mai 1933 in Kraft. Eine Verordnung untersagte zudem das Aufhängen vor der Betäubung und erlaubte die weitere Verarbeitung erst nach Eintritt des Todes und dem Ende wahrnehmbarer Bewegungen.
Das Verbot stand im Zusammenhang mit antisemitischen Strömungen innerhalb der Tierschutzbewegung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Nationalsozialisten nutzten das populäre Thema Tierschutz, um jüdische Menschen und ihre religiöse Praxis zu diskriminieren. Örtliche Verbote und gewaltsame Aktionen waren dem Reichsgesetz teilweise vorausgegangen: In Neustadt an der Aisch setzte die NSDAP-Ortsgruppe bereits 1927 ein Verbot durch. Sachsen verbot das Schächten am 22. März 1933. In Aurich ordnete SA-Standartenführer Anton Bleeker am 28. März 1933 die Herausgabe und Verbrennung der Schächtmesser an; am 31. März umstellten bewaffnete SA-Männer die Synagoge und erzwangen deren Herausgabe. Hermann Göring drohte am 16. August 1933 für Tierquälerei einschließlich Schächtung sogar KZ-Haft an.
Ein früheres Verbot hatte der Bayerische Landtag bereits am 29. Januar 1930 beschlossen. Es gestattete das Schlachten zahlreicher Tierarten nur nach vollständiger Betäubung und gilt als erste antisemitisch motivierte Verletzung der Rechtsgleichheit von Juden noch vor dem NS-Regime.
Das reichsweite Verbot verursachte einen Mangel an koscherem Fleisch, der durch Importe nur teilweise ausgeglichen werden konnte. Die Jüdischen Gemeinden Berlins beschlossen im August 1933, einen Schächtapparat erproben und von Rabbinern prüfen zu lassen, der staatlichen und religiösen Vorschriften zugleich entsprechen sollte. Altersheime und Krankenhäuser sollten sowohl Menschen mit strengsten religiösen Anforderungen als auch Personen versorgen, denen eine reichhaltige Fleischkost wichtiger war. Voraussetzung blieb jedoch, dass Rabbiner das Verfahren wenigstens für alte und gebrechliche Personen als religiös zulässig anerkannten.