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Religionsfreiheit in Albanien
Die Religionsfreiheit in Albanien wird durch die Verfassung des Landes garantiert. Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis geachtet.
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Grundlage und heutige Bedeutung
Religionsfreiheit in Albanien ist als Grundrecht verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen auch praktisch geachtet. Sie umfasst nicht nur Religion, sondern auch Weltanschauung und Gewissen: Menschen dürfen ihren Glauben oder ihre Weltanschauung wählen, wechseln, öffentlich oder privat ausüben und sich sowohl allein als auch mit anderen dazu bekennen. Ebenso schützt sie die negative Religionsfreiheit, also das Recht, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören oder nicht an religiösen Praktiken teilzunehmen.
Eine wichtige Voraussetzung ist die weltanschauliche Neutralität des Staates. Albanien hat keine Staatsreligion. Staat und Religionsgemeinschaften sind voneinander unabhängig, sollen aber zusammenarbeiten und ihre Beziehungen durch vom Parlament zu ratifizierende Übereinkommen regeln können.
Verfassungs- und völkerrechtliche Regeln
Artikel 24 Absatz 1 der albanischen Verfassung bestimmt: „Die Gewissens- und Religionsfreiheit wird gewährleistet.“ Nach Absatz 2 darf jede Person Religion oder Weltanschauung wählen oder wechseln und sie „als Einzelner oder in Gemeinschaft im öffentlichen oder privaten Leben, durch Kult, Bildung, Praktiken oder die Ausübung von Ritualen“ ausdrücken. Dieser Schutz des öffentlichen Handelns wird auch Forum externum genannt.
Artikel 24 Absatz 3 verbietet Zwang und Verbote beim Anschluss an Religionsgemeinschaften, bei der Teilnahme an religiösen Praktiken sowie bei der öffentlichen Bekanntgabe von Glauben oder Weltanschauung. Artikel 10 Absatz 1 erklärt: „In der Republik Albanien gibt es keine offizielle Religion.“ Der Staat erkennt die Gleichheit der Religionsgemeinschaften an. Diese besitzen Rechtspersönlichkeit und dürfen ihr Vermögen nach eigenen Regeln selbst verwalten, soweit Interessen Dritter nicht berührt werden.
Albanien trat am 4. Oktober 1991 dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bei, dessen Artikel 18 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Seit 1995 gehört das Land dem Europarat an; damit gilt auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Albanien ist zudem Mitglied der International Religious Freedom or Belief Alliance.
Historische Entwicklung und Staatsatheismus
Seit der Unabhängigkeit war das Verhältnis zwischen Staat und Religionen bedeutsam. Nach dem Osmanischen Reich wurde der protestantische Fürst Wilhelm zu Wied Staatsoberhaupt; seine religiöse Neutralität war ein wichtiges Auswahlkriterium. Das Organisationsstatut gewährte Religionsgemeinschaften weitgehende Unabhängigkeit und staatliche Finanzierung, während der Fürst sich die Investitur von Geistlichen vorbehielt.
Die provisorische Verfassung von 1922 erklärte, dass es keine Staatsreligion gebe, garantierte freie Glaubenspraxis und untersagte Religionsvertretern die Einmischung in politische Diskussionen. Die Verfassungen von 1925 und 1928 bestätigten in Artikel 5: „Die Republik Albanien kennt keine staatliche Religion.“
Unter dem kommunistischen Regime der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wurde die Religionsfreiheit schrittweise beseitigt. 1967 rief Enver Hoxha den Staatsatheismus aus. Moscheen, Kirchen und Tekken – Konvente der Derwischorden – wurden zerstört oder etwa als Lagerhäuser, Sporthallen, Kinos oder Ställe genutzt. Nach Recherchen des Albanian Institute of Political Studies wurden 2169 religiöse Einrichtungen geschlossen: 740 Moscheen, 608 orthodoxe Kirchen, 157 katholische Kirchen sowie 530 Türben und Tekken.
Öffentliche Bekenntnisse und religiöse Zusammenkünfte waren verboten; Geistliche und andere Religionsvertreter wurden verfolgt. Die Verfassung von 1976 legalisierte den Staatsatheismus: Artikel 37 sah vor, dass der Staat keine Religion anerkenne oder unterstütze, aber atheistische Propaganda betreibe. Artikel 55 verbot religiöse Gemeinschaften und religiöse Tätigkeit. Religiöse Propaganda und die Verbreitung religiöser Literatur konnten mit drei bis zehn Jahren Freiheitsentzug, in schweren Fällen mit mindestens zehn Jahren oder der Todesstrafe bestraft werden.
Folgen der Diktatur und offene Probleme
Die Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen des kommunistischen Regimes verläuft weiterhin schleppend und wird besonders von der Zivilgesellschaft getragen. Das Engagement der Regierung bei juristischer und politischer Aufarbeitung, Erhaltung von Erinnerungsorten, Dokumentation und Erinnerungskultur wird als unzureichend beschrieben.
Erst im Dezember 2022 wurde ein Gesetz beschlossen, das Religionsgemeinschaften und anderen Antragstellern ermöglicht, die Rückgabe beschlagnahmten Eigentums gerichtlich geltend zu machen oder Anträge an die albanische Agentur für Eigentumsfragen weiterzuleiten. Die fünf größten Religionsgemeinschaften äußerten dennoch Vorbehalte wegen Verzögerungen und langer Bearbeitungszeiten. Die Albanische Autokephale Orthodoxe Kirche erklärte wiederholt, dass nicht alle beschlagnahmten Sakralgegenstände, Reliquien, Ikonen und Archivmaterialien zurückgegeben worden seien.
Nach dem Ende des Regimes wurden Religionsgemeinschaften wieder zugelassen, erhielten aber keine staatliche Unterstützung beim Wiederaufbau ihrer Strukturen und waren daher häufig auf Hilfe aus dem Ausland angewiesen. Nach Ansicht einiger Experten entstand dadurch Raum für radikale, etwa islamistische Strömungen aus dem Ausland.
Interreligiöses Zusammenleben
Sunnitische Muslime, die etwa die Hälfte der Bevölkerung ausmachen, Bektaschi, katholische und orthodoxe Christen sowie Konfessionslose leben in Albanien weitgehend ohne größere religiös begründete gesellschaftliche Spannungen zusammen. Der Beratende Ausschuss des Europarats für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beschrieb in seiner fünften Stellungnahme die Atmosphäre gegenüber nationalen Minderheiten als von gegenseitigem Respekt, interkulturellem Dialog und besonders interreligiöser Toleranz geprägt.
Der Ausschuss kritisierte jedoch, dass systematisch erhobene Daten zu Hassverbrechen fehlen. Dies erschwert gezielte Maßnahmen, welche Interessen und Bedürfnisse von Minderheiten berücksichtigen.