Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Rechtssystem (Soziologie)
Alle Versuche, den Primat der Politik über das Recht wiederherzustellen, hält Luhmann für verfehlt. Dieser Befund wird durch die Globalisierung noch …
Inhalt6 Abschnitte
Grundidee und Abgrenzung
Das Rechtssystem wird in der Soziologie als eine Erscheinungsform der sozialen Wirklichkeit verstanden. Im Mittelpunkt steht also nicht nur, welche Rechtsnormen offiziell gelten, sondern wie Recht in der Gesellschaft wirkt und wie gesellschaftliche Entwicklungen auf das Recht zurückwirken.
Die Rechtswissenschaft ist vor allem eine normative Wissenschaft: Sie beschäftigt sich mit der geltenden Rechtsordnung, ihrer Rechtsgeschichte und der Rechtspolitik. Das wird im Artikel als „law in the books“ bezeichnet, also Recht, wie es in Gesetzen und juristischen Texten steht. Die Rechtssoziologie untersucht dagegen empirisch die Wechselwirkung von Rechtsordnung und sozialer Wirklichkeit. Das nennt der Artikel „law in action“, also Recht in seiner tatsächlichen Anwendung.
In der soziologischen Systemtheorie gilt das Rechtssystem als ein eigenes Ordnungssystem. Es ist von anderen sozialen Systemen unabhängig, steht aber mit ihnen in Wechselwirkung, zum Beispiel mit Politik und Wirtschaft. Davon zu unterscheiden ist die Rechtssystematik, die ein Teilgebiet der Rechtswissenschaft ist.
Recht als soziale Ordnung
Das Recht wird in der Soziologie als Mittel sozialer Ordnung betrachtet. Es ist deshalb schon lange Gegenstand der Staatstheorie. Die wissenschaftliche Untersuchung von Staat und Gesellschaft begann in der Mitte des 19. Jahrhunderts mit Auguste Comte. Als methodisches Vorbild dienten die Naturwissenschaften und die Empirie, besonders Evolutionstheorie und Darwinismus. Diese Denkweisen wurden auf die menschliche Gesellschaft übertragen.
Comte hielt angesichts der industriellen Revolution die Gestaltungsmacht des positiven Rechts für fragwürdig. Positives Recht meint hier gesetztes, tatsächlich geltendes Recht. Die Frage war also, wie stark Recht die dynamische gesellschaftliche Entwicklung überhaupt formen kann.
Materialismus und Rationalismus
Nach Karl Marx’ Theorie des historischen Materialismus dient das Recht der herrschenden Klasse, der Bourgeoisie, als Instrument kapitalistischer Herrschaft. Es sichert besonders das Eigentum und unterstützt die ideologische Behauptung im Klassenkampf. Friedrich Engels verband die Vollendung des Kommunismus und das Absterben des Staates auch mit der Auflösung des Rechts. Herrschaft sollte dann allein durch die Macht der Vernunft verwirklicht werden.
Max Weber verstand das Rechtssystem anders. Er unterschied es als rationale, legitime Herrschaftsordnung von anderen faktisch wirksamen Verhaltensregeln wie Konvention oder Sitte. Konventionen und Sitten beeinflussen Verhalten ebenfalls, beruhen aber nicht in gleicher Weise auf rational-legitimer Herrschaft. Im Unterschied zu Marx sah Weber in der Vertragsfreiheit auch eine Möglichkeit für den einzelnen, sich von rechtlichen Schranken seines Standes zu lösen.
Eugen Ehrlich formulierte als „erste Aufgabe der soziologischen Wissenschaft vom Rechte“, das Gemeinsame der Rechtsverhältnisse unabhängig von den jeweils geltenden positiven Rechten zusammenzufassen und die Verschiedenheiten nach Ursachen und Wirkungen zu erforschen. Damit begründete er den Rechtspluralismus. Dieser untersucht das „lebende Recht“ als „das nicht in Rechtssätzen festgelegte Recht, das aber doch das Leben beherrscht“.
Recht als Institution
Die Institutionentheorie betrachtet das Rechtssystem als Institution. Eine Institution ist hier eine dauerhafte, geregelte Form sozialen Handelns. Das Rechtssystem dient in dieser Sicht dem gesellschaftlichen Selbsterhalt und dem Ausgleich von Interessen.
Für Herbert Spencer waren Institutionen organhafte Teilgliederungen der Gesellschaft. Sie stehen in Wechselwirkung mit der gesamten Gesellschaft und mit den Individuen und bestimmen die soziale Struktur. Ihr gemeinsames Ziel ist die Aufrechterhaltung des sozialen Systems insgesamt; zugleich versucht jede Institution, sich selbst zu erhalten. Spencer unterschied zumindest sechs Arten von Institutionen: familiäre, politisch-staatliche, industriell-ökonomische, religiöse, zeremonielle und professionelle Institutionen.
Niklas Luhmann ergänzte in seiner normsoziologischen Theorie der Institution den Konsens als Voraussetzung und die Legitimation als Folge und Wirkung einer dauerhaften Institution. Arnold Gehlen sah im Rechtssystem eine stabilisierende Institution für den Menschen als nicht instinktgebundenes „Mängelwesen“. Aus menschlichen Grundbedürfnissen, etwa nach Nahrung oder Sexualität, entstehen Bräuche und Sitten, die sich zu Institutionen weiterentwickeln können, zum Beispiel die Ehe als Haushalts- und Lebensgemeinschaft.
Helmut Schelsky sah die anthropologische Funktion der Institutionen in der rationalen Regelung und Gestaltung sozialer Beziehungen durch freies und bewusstes Zweckhandeln. Der Artikel betont aber, dass zwischen biologischen Bedürfnissen und sozialen Institutionen keine eindeutige Kausalbeziehung besteht. Institutionen erzeugen auch sekundäre Bedürfnisse; außerdem kann eine Institution mehrere Bedürfnisse befriedigen und ein Bedürfnis in mehreren Institutionen erfüllt werden. Beispiele sind die Ehe, die neben Haushalts- und Lebensgemeinschaft auch der Kindererziehung dient, oder Ernährung im Restaurant und Kindererziehung im Internat.
Rechtsinstitute und Rechtsdenken
Die soziologische Institutionenlehre ist vom institutionellen Rechtsdenken zu unterscheiden, das Friedrich Carl von Savigny im 19. Jahrhundert begründete. Bei Savigny bedeutet ein Rechtsinstitut den Zusammenschluss verwandter Rechtssätze zu höheren Systemeinheiten, etwa Ehe, Verwandtschaft oder Eigentum. Das Rechtsinstitut steht zwischen dem einzelnen Rechtssatz und der gesamten Rechtsordnung.
Savigny verstand die Rechtsordnung im Sinne der Historischen Rechtsschule als organisch gewachsenes System von Institutionen. Institutionen sind danach Bausteine der Gesellschaft. Viele sind bereits vorhanden und müssen berücksichtigt werden; andere können für bestimmte Zwecke neu entworfen werden. Durch Rechtsnormen lassen sich Institutionen begründen, erhalten, verändern oder zerstören. Welche Wirkung angestrebt wird, hängt davon ab, wie ihre Leistungen für die Mitglieder des größeren Rechtssystems bewertet werden.
Aus dieser Form des Rechtspositivismus entwickelte Hans Kelsen zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Reine Rechtslehre. Rechtsinstitute haben nicht nur eine beschreibende Funktion, sondern werden auch methodisch genutzt, um neue Rechtsregeln aus der „Natur der Sache“ zu entwickeln, besonders bei richterlicher Rechtsfortbildung. Der Artikel warnt zugleich vor einem überpositiven Institutionenverständnis, wie etwa bei Carl Schmitt: In der Zeit des Dritten Reiches konnten Juristen dadurch politische Vorstellungen in Institutionen hineinlegen und die Rechtsordnung staatlichem und ideologischem Belieben preisgeben.
Systemtheorie und Globalisierung
In der Systemtheorie und im Funktionalismus werden alle Teile der Gesellschaft als Systeme oder Subsysteme verstanden. Das Rechtssystem steht in wechselseitigem Kontakt mit anderen Systemen wie Politik, Wirtschaft, Erziehung oder Gesundheit. Es erhält von ihnen Inputs, zum Beispiel Fälle für Gerichte, und wirkt durch Outputs, etwa Urteile, wieder auf diese Systeme zurück.
Niklas Luhmann veröffentlichte grundlegende systemtheoretische Arbeiten zum Recht. Nach ihm besteht das Recht als gesellschaftliches Subsystem aus selbstreferenzieller Kommunikation. Diese Kommunikation orientiert sich an der spezifischen Funktion des Rechts und am binären Code Recht – Unrecht. Das Rechtssystem wird dennoch durch seine Umwelt beeinflusst, also durch handelnde Personen wie Richter oder Rechtsanwälte. Gunther Teubner fasste diese Sicht mit dem Begriff des Rechts als autopoietisches System zusammen und übertrug sie auch auf ausländische Rechtssysteme. Autopoietisch bedeutet hier, dass sich ein System durch eigene Operationen selbst hervorbringt und erhält.
Der Artikel betont zugleich, dass das Rechtssystem nicht völlig autonom ist. Es ist in politische Herrschaftsverhältnisse eingebettet und wird durch diese gestaltet; ein wesentliches Gestaltungsinstrument ist die Planung. Pierre Bourdieu beschreibt soziale Realität als Zusammenhang von sozialem Feld und Habitus. Diese Unterscheidung ähnelt Luhmanns Unterscheidung von System und Umwelt. Eine eigene Rechtstheorie Bourdieus wird im Artikel jedoch nicht nachgewiesen.
Für die neuzeitliche Rechtsentwicklung waren die Interessen der Wirtschaft besonders wichtig: zunächst Vertragsfreiheit und zuverlässige Rechtsdurchsetzung, später die Anpassung anderer Sozialsysteme wie Bildungssektor oder Arbeitsmarkt an wirtschaftliche Entwicklungen sowie deren Regulierung und Stabilisierung, etwa durch das Hartz-Konzept. Luhmann hält Versuche, den Primat der Politik über das Recht wiederherzustellen, für verfehlt.
Durch Globalisierung verschärft sich diese Entwicklung. Übernational agierende Systeme, besonders die globalisierte Wirtschaft, können nationale Rechtssysteme dekonstruieren, indem sie nicht-staatliche Normen eines globalen Rechts hervorbringen, ohne nationalstaatliche oder völkerrechtliche Institutionalisierung. Damit befassen sich unter anderem Critical legal studies, die Ökonomische Analyse des Rechts und bestimmte Governance-Modelle. Solche Rechtssysteme werden als „polykontextural“ oder „hybride“ bezeichnet. Diese globale Entwicklung führt auch zu einer neuen Diskussion der materialistischen Rechtstheorie.