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Raumordnung
Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung …
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Aufgabe und Leitidee
Raumordnung bedeutet die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung großer Gebiete wie Regionen, Länder oder des Bundesgebiets. Sie soll eine dauerhafte Nutzung des Lebensraums ermöglichen. Dazu werden unterschiedliche Ansprüche an Flächen aufeinander abgestimmt, Konflikte ausgeglichen und Möglichkeiten für die langfristige Entwicklung offen gehalten. Raumplanung dient dabei der Raumordnung mit Blick auf zukünftige Entwicklungen.
Die Leitvorstellung in Deutschland ist seit 2009 die nachhaltige Raumentwicklung. Soziale und wirtschaftliche Ansprüche sollen mit den ökologischen Funktionen des Raums vereinbart werden. Ziel ist eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen.
Raumordnung umfasst überfachliche und überörtliche räumliche Pläne, die Zusammenarbeit zuständiger Körperschaften benachbarter Räume sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.
Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten in Deutschland
In Deutschland sind Raumordnung und Raumplanung im Raumordnungsgesetz (ROG) sowie in den Landesplanungsgesetzen geregelt. Häufig wird statt Raumordnung auch der Begriff Raumentwicklung verwendet. Das ROG regelt Begriffe und Zuständigkeiten, die Leitvorstellung und Grundsätze, Raumordnungspläne und -verfahren, deren rechtliche Wirkungen sowie das Zusammenwirken von Bund und Ländern.
Die Länder tragen die Hauptaufgabe der Raumordnung. Landesplanungsbehörden erarbeiten und beschließen Landespläne, die auch Landesentwicklungspläne oder Landesentwicklungsprogramme heißen können. Träger der Regionalplanung konkretisieren diese Vorgaben in regionalen Raumordnungsplänen. Der Bund ist vor allem für Raumordnungspläne in der ausschließlichen Wirtschaftszone und für Raumbeobachtung zuständig. Gemeinsam mit den Ländern wirkt er in der Raumentwicklungsministerkonferenz (RMK) an Leitbildern der Raumentwicklung mit.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erstellt bundesweite Analysen und Prognosen zur Raumentwicklung sowie die regelmäßigen Raumordnungsberichte nach § 22 ROG. Der Beirat für Raumentwicklung berät das zuständige Bundesministerium zu Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung und Raumordnungspolitik.
Instrumente und typische Planungsinhalte
Um nachhaltige Raumentwicklung zu erreichen, stimmt Raumordnung Planungen und Maßnahmen mit räumlicher Wirkung ab. Widersprüchliche Nutzungsansprüche werden abgewogen und Konflikte ausgeglichen. Zugleich wird für bestimmte Raumfunktionen und Raumnutzungen vorgesorgt.
Wichtige Instrumente sind landesweite Pläne wie Landespläne und Landesentwicklungspläne, regionale Raumordnungspläne, Raumordnungsverfahren sowie die Möglichkeit, raumbedeutsame Maßnahmen zu untersagen.
Typische Inhalte von Raumordnungsplänen sind:
- das System der Zentralen Orte,
- die Siedlungs- und Freiraumstruktur,
- Entwicklungsachsen,
- Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für bedeutsame Raumnutzungen,
- Infrastrukturstandorte und -trassen.
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete legen damit fest, welche Nutzungen in bestimmten Bereichen besonders berücksichtigt werden sollen.
Ziele und Grundsätze von Raumordnungsplänen
Die stärkste rechtliche Bindung haben Ziele der Raumordnung. Nach § 3 Nr. 2 ROG sind dies „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“.
An solche Ziele sind öffentliche Stellen, private Planungsträger und die kommunale Bauleitplanung strikt gebunden. Eine Abweichung erfordert ein Abweichungsverfahren. Grundsätze der Raumordnung müssen dagegen berücksichtigt werden, binden aber nicht strikt: Bei genügend gewichtigen Gründen können sie durch Abwägung anders behandelt werden.
Ein Ziel muss bestimmt oder bestimmbar sein, damit die gebundenen Stellen erkennen können, was von ihnen verlangt wird. Dies wird Normklarheit genannt. Außerdem muss es abschließend abgewogen sein. Die Landes- oder Regionalplanung muss dafür alle möglicherweise betroffenen räumlichen Aspekte erfassen, nach ihrem Gewicht berücksichtigen und endgültig entscheiden. Dazu gehört auch, teilräumliche Gegebenheiten angemessen einzubeziehen; dies heißt Gegenstromprinzip. Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe ist kein Ziel, sondern höchstens ein Grundsatz.
Ziele können nur in Raumordnungsplänen nach § 8 und § 9 ROG und dort nur textlich oder zeichnerisch festgelegt werden. Sie müssen außerdem einen ausreichenden Bezug zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raums haben.
Europäische und österreichische Ebene
Auf Ebene der Europäischen Union wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den CEMAT-Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent.
In Österreich liegt Raumordnung in der Kompetenz der Länder; der Begriff kann dort auch das bezeichnen, was in Deutschland Raumplanung heißt. Die Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) ist eine länderübergreifende Plattform unter Patronanz des Bundeskanzlers und koordiniert auch Angelegenheiten der Europäischen Union.
Die österreichische Raumplanung gliedert sich in mehrere Ebenen: europäische Rahmenbedingungen wie EUREK, Europa der Regionen und INTERREG; das Österreichische Raumentwicklungskonzept (ÖREK) auf nationaler Ebene; Landesraumordnungsprogramme, regionale Raumordnung und Sachprogramme auf Bundes- und Länderebene; sowie kommunale Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne auf Gemeindeebene. Hinzu kommen überregionale Projekte zwischen Ländern und mit Nachbarregionen.