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Stadtplanung
Die Raumplanung umfasst begrifflich zusätzlich auch die Entwicklung von Landgemeinden bzw. Dörfern. Der stärker architektonisch ausgerichtete Städtebau befasst …
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Aufgabe und Ziele
Stadtplanung erarbeitet und realisiert wünschenswerte zukünftige Zustände einer Stadt und ihrer Teilbereiche. Sie entwickelt räumliche Konzepte und Prozesse und berücksichtigt dabei ökonomische, ökologische, soziale, gestalterische und technische Gesichtspunkte. Meist ist sie staatlich institutionalisiert. Sie ordnet verbindlich die Bodennutzung im Gemeindegebiet, also öffentliche und private Bautätigkeit sowie die raumbezogene Infrastrukturentwicklung. Dabei sollen öffentliche und private Belange abgewogen und Konflikte möglichst minimiert werden.
Stadt- und Regionalplanung betrachtet zusätzlich die Planung auf der übergeordneten Ebene von Region oder Land. Raumplanung umfasst begrifflich auch die Entwicklung von Landgemeinden und Dörfern. Städtebau ist stärker architektonisch ausgerichtet und befasst sich besonders mit den sichtbaren und gestalterischen Seiten der Stadtplanung.
Stadtplaner sind Fachleute der Stadtplanung; dazu können auch Architekten, Bauingenieure, Geografen, Landschafts- oder Raumplaner und Verkehrsingenieure gehören. In Deutschland ist die Berufsbezeichnung in allen Bundesländern gesetzlich geschützt und setzt die Eintragung in die entsprechende Liste der Stadtplaner- und Architektenkammern voraus. Tätigkeitsorte sind vor allem Kommunalverwaltungen und freie Planungsbüros, aber auch Architektur-, Landschafts-, Verkehrs- und Ingenieurbüros, intermediäre Institutionen sowie Hochschulen.
Gesetzliches Ziel in Deutschland ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung von Städten, Gemeinden und Teilgebieten. Soziale, wirtschaftliche und ökologische Anforderungen sollen zusammengeführt, eine dem Allgemeinwohl dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleistet und eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden. Stadtplanung soll natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln, Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz übernehmen sowie städtebauliche Gestalt, Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickeln. Grünordnung und Landschaftsplanung gewinnen bei Stadt- und Ortsplanung sowie Stadtumbau an Bedeutung.
Historische Entwicklung
Frühe komplexe Stadtplanung ist aus der Indus-Kultur beziehungsweise Harappakultur ab etwa 2600 v. Chr. bekannt. Ihre Städte wiesen unter anderem eine gleichförmige Form sowie Wasserversorgung und Kanalisation auf. In China gibt es bereits aus der Shang-Dynastie Zeugnisse, etwa den Bau der Hauptstadt Xibo zwischen 1548 und 1399 v. Chr.
Ab dem 7. Jahrhundert v. Chr. entstanden etwa 1000 griechische Städte mit oder ohne Plan. Städteneugründungen im Mittelmeerraum wurden ab etwa 450 v. Chr. häufig rasterförmig angelegt. Hippodamos von Milet entwickelte im 5. Jahrhundert v. Chr. das hippodamische System mit gleichmäßigen, gleich großen Parzellen. Römische Städte übernahmen das Raster: Hauptstraßen, die decumani, verliefen oft von Osten nach Westen; Querstraßen, die cardi, bildeten die bebauten Rechtecke, die insulae. Stadtzentren hießen Agora oder Forum.
In Frankreich und Deutschland wurde der römische Grundriss später teils von unregelmäßigen Straßennetzen überlagert, etwa in Trier und Aachen. Nach neueren Erkenntnissen könnten jedoch viele hochmittelalterliche Stadtgründungen im deutschen Sprachraum bewusst geplante Kombinationen aus rechtwinkligem Netz und Kreisbogensegmenten gewesen sein. Sie konnten Funktionen und Umgebung berücksichtigen, etwa eine Kathedrale hervorheben, einen Flussbogen aufnehmen oder einen Marktplatz besser an Fernstraßen oder Hafen anbinden.
Zu europäischen Planungen gehören Valletta von 1565 nach Plänen des Festungsbaumeisters Francesco Laparelli, Renaissance-Idealstädte wie Freudenstadt um 1600 durch Heinrich Schickhardt sowie Pienza und Sabbioneta. Große Umgestaltungen wie jene von Georges-Eugène Haussmann veränderten Paris und wurden Vorbild für weitere große Residenzstädte im Klassizismus. In der Gründerzeit führte die Hochindustrialisierung zu einem beispiellosen Stadtwachstum, planmäßig angelegten Stadtteilen sowie dem Um- und Ausbau von Vorstädten.
Planung und Recht in Deutschland
Die gesetzliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB). Es regelt förmliche Verfahren zur Aufstellung von Plänen und unterscheidet Allgemeines und Besonderes Städtebaurecht; Städtebaurecht und Bauplanungsrecht werden synonym verwendet.
Die Bauleitplanung ist zentral und kennt zwei Ebenen. Der Flächennutzungsplan (FNP oder F-Plan) ist ein vorbereitender Plan für das gesamte Gemeindegebiet. Er stellt die beabsichtigte Verteilung von Bodennutzungen dar, zum Beispiel Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie wichtige Verkehrsstraßen. Er wird aus dem Regionalplan entwickelt, hat einen Planungshorizont von rund 15 Jahren und wird nach Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vom Gemeinderat beschlossen. Er gilt nicht unmittelbar für Private, sondern bindet nur öffentliche Stellen.
Bebauungspläne (B-Pläne) sind verbindliche, parzellenscharfe Bauleitpläne für Teile des Gemeindegebiets und werden vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Sie wirken anschließend unmittelbar gegenüber jedermann, besonders gegenüber Grundstückseigentümern im Plangebiet. Das BauGB kennt qualifizierte, vorhabenbezogene sowie einfache Bebauungspläne und außerdem Unterarten wie den Bebauungsplan der Innenentwicklung. Neben Bodennutzungen können B-Pläne gestalterische Festsetzungen und bestimmte Grundstücksrechte regeln.
Das Besondere Städtebaurecht bereitet städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen vor und führt sie durch. Es betrifft Stadtsanierung, besondere städtebauliche Entwicklung, Stadtumbau, Soziale Stadt und Städtebaulichen Denkmalschutz. Es enthält außerdem Regeln zu Erhaltungssatzungen, Städtebaulichen Geboten, Sozialplänen und Härteausgleich. Das dritte Kapitel des BauGB regelt Wertermittlung, Baulandangelegenheiten, Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren.
Wichtige Rechtsverordnungen sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die für Baugebiete Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, die Planzeichenverordnung (PlanzV) für die grafische Darstellung von Bauleitplänen sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zur Ermittlung von Verkehrswerten. Daneben ist das Bauordnungsrecht der Bundesländer eng mit dem Bauplanungsrecht verknüpft; Landesbauordnungen erlauben weitere gestalterische Festsetzungen.
Weitere Instrumente und Planungsebenen
Neben gesetzlich geregelten Verfahren erstellt die Stadtplanung informelle Pläne und Programme. Das sind meist freiwillige Pläne ohne gesetzliche Grundlage, die überwiegend Behörden binden. Sie entwickeln Planungsalternativen und sollen bei formellen Plänen berücksichtigt werden. Dazu gehören Stadtentwicklungs- oder kommunale Entwicklungspläne, städtebauliche Rahmenpläne, integrierte Stadtentwicklungskonzepte (InSEK), Stadtteil- und Quartierskonzepte, Sanierungs- und Stadtumbauverträge, Dorferneuerungspläne, Regionalpläne und Nutzungsstudien zur Nachnutzung von Industrie- oder Konversionsbrachen. Bei Trassierungs- und Verkehrsplanung dienen Planfeststellungsverfahren dazu, Belange unterschiedlicher Träger angemessen zu berücksichtigen.
Eine am 11. Oktober 2024 in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ermöglicht lokalen Entscheidungsträgern unter Voraussetzungen mehr Möglichkeiten für Tempo 30, Bewohnerparken, Sonderfahrspuren sowie Flächen für Rad- und Fußverkehr. Verkehrssicherheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden; die Leichtigkeit des Verkehrs ist zu berücksichtigen.
Zur Stadtplanung zählt auch die Gestaltung des öffentlichen Raums, etwa Straßenraumgestaltung, Außenanlagen öffentlicher Einrichtungen bei Stadt- und Dorferneuerung, Beleuchtungsplanung und Gestaltungssatzungen. Bei anspruchsvollen Vorhaben können Ideenwettbewerbe stattfinden. Unabhängige Jurys wählen aus mehreren Lösungsvorschlägen den geeignetsten Entwurf aus.
In Österreich wird ein ähnliches Prinzip unter dem Begriff Gemeindeplanung angewendet; Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen vergleichbaren Instrumenten in Deutschland. In der Schweiz ordnen das Bundesgesetz über die Raumplanung und die Gesetze der 26 Kantone das Verfahren. Stadtentwicklungskonzepte und Richtpläne verknüpfen etwa Bevölkerung, Wirtschaft, Verkehr, Umwelt, Freiräume und Bauen. Das wichtigste Rechtsinstrument ist die für alle verbindliche Bau- und Zonenordnung, ein Nutzungsplan, der mindestens Art und Mass der baulichen Bodennutzung festlegt. Sondernutzungspläne bestimmen Nutzung und Überbauung bedeutender Teilgebiete. Informelle städtebauliche und Architekturwettbewerbe bilden oft Grundlagen für rechtliche Festlegungen oder Verträge mit Bauwilligen.
Gegenwärtige Aufgaben und Ausbildung
Aktuelle Stadtplanung geht über die Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen hinaus. Bei der Bürgerbeteiligung werden stärkere Beteiligungsformen gefordert, weil gesetzliche Informations- und Beteiligungsverfahren oft als unzureichend gelten. Proteste wie beim Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs zeigen dieses Interesse. Kritisch wird eingewandt, dass sich dadurch besonders gut organisierte „Nimby“-Interessen gegenüber schwächeren, möglicherweise sachlich besser begründeten Interessen durchsetzen könnten.
Digitalisierung und „Smart City“ sollen durch digitale Werkzeuge Effizienz und Lebensqualität erhöhen. Kritiker befürchten jedoch mehr Überwachung und einen zu starken Einfluss großer Technologiekonzerne. Festivalisierung bezeichnet die Umgestaltung von Stadträumen für große Kultur-, Freizeit- oder Sportereignisse, etwa Kulturhauptstadt Europas, Internationale Bauausstellungen, EXPO-Weltausstellungen oder Olympische Spiele. Solche Vorhaben benötigen oft hohe Mittel und Kooperationen von Kommune, Privatwirtschaft und weiteren Akteuren.
Weitere Themen sind Gentrifizierung, also die Verdrängung durch hohe oder steigende Mieten und Eigentumspreise bei nicht steigenden Löhnen, sowie die damit verbundene Gefahr sozialer Entmischung. Neuer Urbanismus setzt seit den 1970er Jahren wieder stärker auf Blockrandbebauung, Mischnutzung, höhere Dichte, fußläufige Erreichbarkeit und öffentlichen Personennahverkehr; die BauNVO führte dafür unter anderem das „Urbane Gebiet“ ein. Quartiersentwicklung betrifft häufig die Umnutzung innerstädtisch gewordener Industrieflächen oder ehemaliger Flughäfen. Sie kann Nachhaltigkeit und Digitalisierung beispielhaft umsetzen, führt wegen Auswirkungen auf die Umgebung aber oft zu Akzeptanzproblemen.
Büroflächen zu Wohnraum umzunutzen kann Wohnraummangel mindern, ist aber technisch und wirtschaftlich schwierig und häufig teuer. Rekonstruktionen im Zweiten Weltkrieg zerstörter Gebäude und Stadtstrukturen werden kontrovers diskutiert. Schrumpfende Städte reagieren auf Strukturkrisen, Abwanderung und Bevölkerungsrückgang; Herausforderungen sind dünnere Besiedlung, brachfallende Quartiere und auf Wachstum ausgerichtete Regelungen. Das Programm „Soziale Stadt“ besteht seit 1999 für Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf und soll soziale sowie räumliche Spaltung durch Beteiligung und einen ganzheitlichen Ansatz verringern. Stadtumbau ordnet bestehende Quartiere neu oder baut nicht mehr benötigten Wohnraum geordnet zurück.
Umweltgerechter Umbau setzt auf energieeffizientes Bauen, Umweltverbund im Verkehr, Luftschneisen, Parks und Freiräume sowie weniger Versiegelung. Städtebauliche Kriminalprävention soll durch baulich-technische und sozialräumliche Maßnahmen Tatgelegenheiten und Angsträume reduzieren; das BauGB enthält dafür nur allgemeine Ziele und Leitlinien.
Studiengänge der Stadtplanung schließen in Deutschland mit Bachelor und Master ab; Stadtplanung kann auch Vertiefung in Architektur, Bauingenieurwesen, Geografie, Raumplanung oder Verkehrswesen sein. Für die geschützte Berufsbezeichnung verlangt die Eintragung in die Stadtplanerliste meist mindestens ein vierjähriges Studium, zwei Jahre Berufstätigkeit und mehrere Weiterbildungen. Ein zweijähriges städtebauliches Referendariat vermittelt zusätzlich Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Menschenführung; nach schriftlichen und mündlichen Prüfungen darf der Titel „Bauassessor“ geführt werden. Auch Trainee-Programme öffentlicher und privater Planungsträger dienen der Weiterqualifizierung.