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Politische Parteien | Staatsorganisationsrecht | Folge 9

Bucerius Law School – Lecture digital22:14 7.627 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.

Transkriptautomatisch erstellt · 137 Zeilen
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  1. [Musik] liebe Studierende im Rahmen der Videoreihe Staatsorganisationsrecht
  2. befassen wir uns heute mit den politischen Parteien mit ihnen verbinden sich zahlreiche oft kusurrevante verfassungsrechtliche Fragen und
  3. Probleme die wichtigsten will ich Ihnen hier näher bringen um gleich Media Cres zu gehen welche Bedeutung haben Parteien eigentlich für die Verfassungsordnung
  4. dazu müssen wir zwei Vorschriften unter die Lupe nehmen die erste ist der Ihnen hoffentlich wohlbekannte Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz den ich etwas
  5. verkürzt zitiere alle Staatsgewalt geht vom Volke aus sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt Parteien finden in dieser Bestimmung
  6. keine Erwähnung aber sie sind doch wie man gern sagt die Elefanten im Raum denn in demokratischen Systemen sind Parteien für die Durchführung von Wahlen
  7. unabdingbar ganz gleich ob Verhältnis oder Mehrheitswahl gilt sie bilden ein Scharnier zwischen der Wahlentscheidung des Volkes und der Konstituierung
  8. staatlicher Organe und über ihre Tätigkeit wirken sie wiederum auf die politische Willensbildung zurück bei der Verhältniswahl wie sie in Deutschland
  9. gilt treffen die Parteien mit ihren Wahllisten eine Vorentscheidung darüber wer das Volk aber eben auch die Parteien im eines wahlerfolgs in Deutschland
  10. repräsentiert die zweite Vorschrift des Grundgesetzes die hier zu nennen ist würdig diese Funktionen der Parteien ausdrücklich in Artikel 21 absatz 1 Satz
  11. 1 Grundgesetz heißt es die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit dies ist keineswegs nur ein deklaratorisches
  12. Bekenntnis Z soziologischen Befunden viel mehr ist die Aussage mit konkr Rechtsfolgen verbunden die sich teils auch aus den weiteren Absätzen des
  13. Artikels 21 ergeben aber was ist das eigentlich eine politische Partei eine Definition findet sich in Artikel 21 Grundgesetz nicht
  14. deutsche Verfassungstradition hilft nicht weiter weil die Weimarer Verfassung wenn man von einem einzigen beiläufigen Passus absieht Parteien
  15. nicht einmal erwähnte kann der Rekurs auf das Parteiengesetz helfen dass auf der Basis der in Artikel 21 Absatz 5 Grundgesetz enthaltenen Ermächtigung
  16. erlassen wurde denn dort im Parteiengesetz genauer in paragraph 2 findet sich eine Definition der politischen Partei bitte lesen Sie die
  17. drei Absätze des paragraph 2 einmal in Ruhe durch wer sie kursorisch betrachtet mag darin nur eine Paraphrase des Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz sehen
  18. tatsächlich aber ergibt sich so ein einiges was in paragraph 2 Parteiengesetz steht nicht wie selbstverständlich aus dem Grundgesetz
  19. z.B steht in paragraph 2 Parteiengesetz dass der Wille zur Mitwirkung sich auf Bundes und Landesparlamente beziehen muss kommunale Vertretungen spielen
  20. keine Rolle weiter werden Anforderungen an die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit gestellt aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung
  21. geschlossen werden kann und es ist festgelegt dass nach 6 Jahren Inaktivität bei eigenen Wahlvorschlägen der parteienstatus verloren geht und
  22. dass ausländerdinierte politische Vereinigungen keine Parteien sind das Grundgesetz dagegen schweigt zu alledem in der verfassungsrechtlichen
  23. Klausur müssen sie aber den verfassungsrechtlichen parteienbegriff bestimmen dabei darf ihnen nicht der Kardinalfehler unterlaufen das
  24. Grundgesetz nach einfachem recht also nach dem Parteiengesetz auszulegen war das Parteiengesetz im Range unterhalb des Grundgesetzes steht kann es nicht
  25. determinieren was das Grundgesetz unter einer Partei versteht erlaubt ist nur die Frage ob der in paragraph 2 Parteiengesetz wiedergegebene
  26. parteienbegriff mit dem parteienverständnis des Grundgesetzes übereinstimmt da Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz nicht sehr auskunftsfreudig
  27. ist müssen sie sich der Antwort über systematische und theologische auslegenung annähen ein fsenfestes Ja oder Nein ist schwer zu begründen falls
  28. ihr Ergebnis lautet das nicht alles was in paragraph 2 Parteiengesetz steht auch in Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz hineinelesen werden kann dann kann sich
  29. unter Umständen die Frage stellen ob paragraph 2 Parteiengesetz überhaupt in allen seinen Teilen mit Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist
  30. manche bestreiten dies ich betone dass ich die Frage stellen kann aber nicht muss beantworten Sie wie in jeder fallklausur nur das wonach gefragt ist
  31. und setzen sich nur mit denjenigen Rechtsproblemen auseinander auf die es für die Beantwortung der Frage ankommt streitig ist die Vereinbarkeit
  32. des paragraph 2 Absatz 1 Parteiengesetz mit Artikel 21 Grundgesetz beispielsweise beim Erfordernis der intendierten Mitwirkung im Deutschen
  33. Bundestag oder einem Landtag damit sind die kommunal Wählervereinigung vom parteienbegriff ausgeschlossen jedenfalls nach einfachgesetzlichem
  34. Maßstab und dies obwohl sie in den Kommunen mit denjenigen politischen Parteien konkurrieren die auch in den Parlamenten vertreten sind es geht h
  35. nicht allein um das Prädikat Partei sondern um dessen handfeste Rechtsfolgen vor allem die staatliche Finanzierung nach den Paragraphen 18 folgende
  36. Parteiengesetz auf die nur Parteien Anspruch haben das Recht auf Finanzierung hat implizit über Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz wo sie die
  37. Finanzierung erwähnt ist jetzt auch in das Grundgesetze Eingang gefunden die Frage ob Wählervereinigungen als Parteien anerkannt werden müssen ist
  38. offen das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht eindeutig beantwortet sondern nur festgehalten dass auch sie an staatlicher Finanzierung irgendwie
  39. teilhaben müssen Vereinigungen die nur für Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren werden von paragraph 2 Parteiengesetz
  40. aus dem parteienbegriff ebenfalls herausdefiniert auch hier stellt sich die Frage nach dessen Vereinbarkeit mit Artikel 21 Grundgesetz zumal Paragraph
  41. 18 Parteiengesetz Parteien auch nach Maßgabe ihren stimmenanteils bei Europawahlen staatliche Finanzierung zuspricht das unionsprimärrecht erkennt
  42. in Artikel 10 Absatz 4 euvertrag und abermals in Artikel 224ae Vertrag die Bedeutung der Zitat politischen Parteien auf europäischer
  43. Ebene zudem ausdrücklich an auf diese Inkongruenz sei an dieser Stelle nur hingewiesen das Problem kann in diesem Video nicht vertieft
  44. werden nun zu den Rechtsfolgen die sich aus der Eigenschaft als politische Partei ergeben damit sind Privilegien aber auch Pflichten verbunden die
  45. wichtigsten möchte ich in diesem Video Ansprechen von den Pflichten Handeln Artikel 21 absatz 1 Sätze 3 und 4 Grundgesetz
  46. einfachgesetzlich sind sie in den Paragraphen 6 folgende und 23 folgende Parteiengesetz konkretisiert erstens die innere Ordnung muss demokratischen
  47. Grundsätzen entsprechen dies ist eigentlich logisch wer an der demokratischen Willensbildung des Volkes teilnehmen will muss selbst auch
  48. demokratisch strukturiert sein gibt es Defizite kann dies mit untergravierende Folgen haben das Hamburg Verfassungsgericht ließ einmal sogar
  49. eine Bürgerschaftswahl wiederholen weil die Partei welche damals die relative Mehrheit der Sitze errang ihre Kandidaten nicht hinreichend
  50. demokratisch aufgestellt hatte ob diese Folge angemessen oder übertrieben war Seiter hingestellt die zweite Pflicht der Parteien ist eine
  51. Rechenschaftspflicht es soll auch finanziell Transparenz herrschen in der politischen Praxis sind diese Pflichten bedeutsam in der fallklausur nicht allzu
  52. sehr daher soll es mit diesen feststell sein Bewenden haben für die Fallbearbeitung bedeutsamer sind die verfassungsmäßigen Rechte der Parteien
  53. man entdeckt sie in Artikel 21 Grundgesetz nicht auf den ersten Blick der Anspruch auf staatliche Finanzierung ist nur ein einfachgesetzlicher und
  54. obwohl Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz diese Finanzierung erwähnt kann nicht daraus geschlossen werden dass sie verfassungsrechtlich festgeschrieben ist
  55. die Rechte von denen ich sprechen will sind frei it und gleichheitsrechte Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz ist erstens ein
  56. Freiheitsrecht die Parteien dürfen nicht gehindert werden an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken wenn ihnen z.B durch Gesetz vorgegeben
  57. wird dass auf Wahllisten alternieren Frauen und Männer stehen müssen wird außer in das aktive und passive Wahlrecht auch in die durch Artikel 21
  58. Absatz 1 Grundgesetz garantierte Freiheit der Parteien eingegriffen festzulegen wer für Sie kandidiert dann stellt sich die Frage ob solche
  59. Eingriffe gerechtfertigt werden können z.B durch das gleichstellungsziel des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1
  60. Grundgesetz ist aber auch ein spezieller Gleichheitssatz alle Parteien müssen gleichermaßen an der politischen Willensbildung mitwirken dürfen übrigens
  61. lassen sich auch die Absätze 2 bis 4 des des Artikels 21 als diese Gleichheit konkretisierende rechtsverbürgungen verstehen solange das
  62. Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung festgestellt hat ist die
  63. Benachteiligung einer Partei wegen ihrer politischen Ziele selbst wenn sie verfassungsfeindlich sind verfassungsrechtlich unzulässig auch
  64. diese Parteien haben das Recht auf Chancengleichheit und diesem Recht korrespond ert auf Seiten des Staates ein politisches
  65. Neutralitätsgebot das Problem Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz ist nicht immer die einzige gleichheitsnorm die auf einen Sachverhalt Anwendung finden könnte die
  66. passive wahlrechtsgleichheit wird auch bei Parteien durch Artikel 38 absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt als Faustregel kann gelten dass mit
  67. steigender Nähe zur Wahl eher Artikel 38 Absatz ein als Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz zur Anwendung kommt aber eine trennscharfe Abgrenzung gibt es
  68. nicht mit unter muss trotz des Vorrangs des speziellen Gesetzes vor dem allgemeinen sogar auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ausgewichen werden und zwar
  69. in den selteneren Konstellationen in denen einer Partei nur die Verfassungsbeschwerde offen steht ich komme später noch darauf zurück und kein
  70. spezifischer Bezug zu einer Wahl besteht denn ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht ist Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz
  71. nicht wo ist die Chancengleichheit der Parteien praktisch bedeutsam ich will Ihnen drei wichtige Fälle nennen erstens ist die natürlich bei der Finanzierung
  72. wichtig die aber für den klausurfall meist zu komplex sein dürfte zweitens bei der Zuteilung der Sendezeiten im öffentlichrechtlichen
  73. Rundfunk Stichwort Parteien zur Wahl hier steht keine lineare Gleichheit sondern das Recht Wahlwerbespots im Fernsehen zu senden ist degressiv
  74. proportional zur parteiengröße die Parteien werden nicht formal gleich behandelt sondern ihr letztes Wahlergebnis ist ein Maßstab für den
  75. Umfang der Werberechte aber kleine und neu antretende Parteien dürfen mehr werben als es ihrer Größe oder politischen Bedeutung entspricht da sie
  76. bei rein linearer Betrachtung praktisch gar keine werbechance bekommen würden dieser Streit ist aber weitgehend erledigt und hat angesichts der
  77. schwindenden Monopolstellung des Fernsehens auch ein Bedeutung eingebüst die dritte Konstellation aber ist und bleibt ein Klassiker der
  78. politischen Praxis und der verfassungsrechtsklausur der in Abwandlungen immer wieder in Erscheinung tritt Äußerungen politischer
  79. Repräsentanten die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirken können sie kommen vor allem in zwei Varianten vor in der einen informiert
  80. die Regierung über ihre Politik Pläne Konzepte und ja auch Erfolge die Regierung wird zwar von Fraktionen getragen die ihrerseits von den Parteien
  81. beschickt werden aber sie darf in ihrer Eigenschaft als staatliches Organ keine Unterstützung für eine Partei leisten die ja nicht staatlich ist sondern über
  82. die Mitwirkung an der politischen Willensbildung viel mehr dazu beiträgt dass am Ende eine Regierung gebildet werden kann kurz um die Richtung der
  83. politischen willensbindung und Legitimation darf nicht UMG werden die Regierung muss bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu der sie sogar
  84. verpflichtet ist neutral bleiben und darf keinen Einfluss auf den politischen Wettbewerb der Parteien nehmen dies wäre verbotene Wahlwerbung in der Klausur
  85. muss anhand der Umstände des Falles Modus Ton Form Inhalt oder auch Fehlen konkreter Inhalte der Kommunikation beispielsweise und nicht zuletzt Nähe
  86. zur Wahl bestimmt werden ob es sich noch um Öffentlichkeitsarbeit mit sachlicher Information oder schon um Wahlwerbung handelt je näher die Wahl rückt desto
  87. strenger die Anforderungen die zweite Variante umfasst allgemein Äußerungen die Regierungsmitglieder oder auch der
  88. Bundespräsident in amtliche Eigenschaft tun auch hier ist die Grenze zwischen kritischen Stellungnahmen die Regierung darf ja nicht meinungslos sein und
  89. politischer Benachteiligung einer Partei die ihre Chancengleichheit verletzt nicht leicht zu ziehen für einseitig parteier ergreifend und damit
  90. verfassungswidrig hielt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Äußerung der Bundeskanzlerin zur Wahl eines früheren thüringischen
  91. Ministerpräsidenten mit faktischer Unterstützung der AFD die sie als unverzeillich qualifizierte und die rückgängig gemacht werden müsse eine
  92. Landtagswahl stand dabei nicht bevor sondern hatte gerade es stattgefunden lassen Sie uns in diesem Zusammenhang noch einen kurzen Blick auf
  93. auf Artikel 21 Absätze 2 bis 4 werfen das Grundgesetz erlaubt es Parteien die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der
  94. Bundesrepublik Deutschland arbeiten zu sanktionieren mit einem Parteiverbot Absatz 2 oder einem finanzierungsausschluss Absatz 3 darüber
  95. entscheidet in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht unter freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Normen fastst das
  96. bundesverfassungs Gericht seit 2017 nur noch ich zitiere jene zentralen Grundprinzipien die für den Freiheitlichen Verfassungsstaat
  97. schlechtthin unentbehrlich sind Zitat Ende als da wären die Menschenwürde das Demokratieprinzip und die volkssuveränität und der Rechtsstaat
  98. einschließlich der durch den Staat rechtsstaatlich garantierten und begrenzten Freiheit des Einzelnen nach Absatz 2 muss eine Partei
  99. darauf ausgehen nach Absatz 3 darauf ausgerichtet sein das ist ein subtiler aber bedeutsamer Unterschied der erst dem Lichte der
  100. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten NPD Verbotsverfahren verständlich wird darauf ausgehen meint danach ein aktives
  101. und planvolles Streben dem zu dem Potenzialität inne wohnt also die Fähigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
  102. Bestand der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zu beeinträchtigen ist eine Partei zu schwach oder unbedeutend fehlt die Potenzialität sie
  103. wird nicht verboten aber ihre staatliche Finanzierung kann unterbunden werden Parteiverbotsverfahren sind langwierig und komplex ihre Hürden sehr
  104. hoch dementsprechend selten kommen sie vor auch die verfahrensrechtlichen Hürden sind hoch das Bundesverfassungsgericht muss wie sich
  105. aus Paragraph 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt mit zwei Drittel der Senatsmitglieder auf einen Verbot oder
  106. einen finanzierungsausschluss entscheiden ob Absatz 3 tatsächlich ein weniger komplexes Verfahren ermöglicht ist fraglich und muss ich noch
  107. zeigen zum Schluss wollen wir noch einen Blick auf den Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht werfen wie können Parteien gegenüber Verletzungen
  108. ihrer Rechte Vorgehen dazu muss zunächst geklärt werden was überhaupt zu Ihren Rechten gehört ich schenke mich auf die
  109. verfassungsrechtliche Stellung als im Kern private Vereinigungen und Vereinigungen privater sind Parteien Grundrechtsträger nach Artikel 19 Absatz
  110. 3 Grundgesetz sie können sich insbesondere auf die meinungspresse und gegebenenfalls Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und die
  111. Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz berufen die Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz wird hingegen durch
  112. Artikel 2 20 Grundgesetz konsumiert aber Parteien sind nicht nur grundrechtsträgel sie sind auch Institutionen des verfassungslebens oder
  113. wie Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist formuliert andere Beteiligte die durch dieses Grundgesetz mit eigenen Rechten
  114. ausgestattet sind und diese eigenen Rechte ergeben sich aus Artikel 21 Grundgesetz will heißen Parteien sind im Organstreit
  115. beteiligungsfähig aber wann steht einer Partei die Verfassungsbeschwerde und wann der Organstreit offen idealkonkurrenz zwischen beiden
  116. Verfahren kann es nicht geben nicht nur weil sich die in Bezug genommenen Rechte unterscheiden sondern auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen sind
  117. unterschiedlich bei der Verfassungsbeschwerde agiert die Partei als Grundrechtsträger der dem hoheitlich agierenden Staat gegenübersteht beim
  118. Organstreit dagegen nimt sie ein Verfahren in Anspruch das sonst der organisierten Staatlichkeit vorbehalten ist wir können dabei drei Fälle
  119. unterscheiden erster Fall ist die Partei als Einrichtung des verfassungslebens betroffen muss sie zum Organstreit greifen jedenfalls dann wenn
  120. Antragsgegner jemand ist der ebenfalls im Organstreit beteiligungfähig ist dies betrifft insbesondere jene wichtigen Konstellationen in denen die
  121. Chancengleichheit der Partei durch gesetzliche nahmen oder Äußerungen von Regierungsvertretern oder des Bundespräsidenten beeinträchtigt ist zu
  122. beachten ist dass Paragraph 33 Bundesverfassungsgerichtsgesetz der die anderen Beteiligten nicht nennt im Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 Nummer
  123. 1 Grundgesetz insoweit ergänzend ausgelegt werden muss ein Beispiel bindet die schon erwähnte Äußerung der Bundeskanzlerin über die unverzeiliche
  124. Wahl die betroffene Partei ist hier Antrag stellerin die Bundeskanzlerin Antragsgegnerin will sich die Partei gegen ein Gesetz wenden das sie
  125. benachteiligt ist Antragsgegner der Bundestag denn er beschließt die Gesetze wie man in Artikel 77 Absatz 1 Grundgesetz lesen
  126. kann zweiter Fall die Partei ist nicht in ihrer Eigenschaft als Einrichtung des verfassungslebens betroffen sondern sie hat von Rechten Gebrauch gemacht die
  127. allen grundrechtsträgern zustehen ohne dass ihre Partei Eigenschaft eine besondere Rolle spielt z.B hat sie eine Demonstration
  128. organisiert wird die verboten oder beschränkt kann die Partei sich auf Artikel 8 Grundgesetz Stützen Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz dürfte daneben gar
  129. nicht betroffen sein dritter Fall die Partei ist zwar spezifisch als Akteurin des verfassungslebens betroffen die Einrichtung von der die Beeinträchtigung
  130. ausgeht ist aber im Organstreit nicht beteiligungsfähig das trifft beispielsweise auf Rundfunkanstalten oder Kommunen zu es kommt oft vor dass
  131. eine Halle oder einen Saal einer Partei die dort eine Veranstaltung abhalten will zu Unrecht versagt wird obwohl Paragraph 5 Parteiengesetz in
  132. Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei öffentlichen Leistungen Gleichbehandlung aller Parteien anordnet in solchen
  133. Fällen kann die Partei nach Erschöpfung des Rechtswegs urteilsverfassungsbeschwerde erheben Verletzungen des Artikel 21 Absatz 1
  134. Grundgesetz können auf diesem Wege aber nicht gerügt werden denn Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz listet ihn nicht auf deshalb muss Artikel 3
  135. Absatz 1 Grundgesetz als ein auffanggrundrecht herhalten dies ist notwendig damit keine rechtsschutzlücke erwächst damit ist dieses Video an
  136. seinem Ende angelangt ich hoffe Ihnen die verfassungsrechtlichen Probleme politischer Parteien etwas näher gebracht zu haben weiterhin viel Erfolg
  137. im Studium und bis [Musik] bald