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Politische Parteien | Staatsorganisationsrecht | Folge 9
Das Wichtigste aus dem Video
Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.
Transkriptautomatisch erstellt · 137 Zeilen
- [Musik] liebe Studierende im Rahmen der Videoreihe Staatsorganisationsrecht
- befassen wir uns heute mit den politischen Parteien mit ihnen verbinden sich zahlreiche oft kusurrevante verfassungsrechtliche Fragen und
- Probleme die wichtigsten will ich Ihnen hier näher bringen um gleich Media Cres zu gehen welche Bedeutung haben Parteien eigentlich für die Verfassungsordnung
- dazu müssen wir zwei Vorschriften unter die Lupe nehmen die erste ist der Ihnen hoffentlich wohlbekannte Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz den ich etwas
- verkürzt zitiere alle Staatsgewalt geht vom Volke aus sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt Parteien finden in dieser Bestimmung
- keine Erwähnung aber sie sind doch wie man gern sagt die Elefanten im Raum denn in demokratischen Systemen sind Parteien für die Durchführung von Wahlen
- unabdingbar ganz gleich ob Verhältnis oder Mehrheitswahl gilt sie bilden ein Scharnier zwischen der Wahlentscheidung des Volkes und der Konstituierung
- staatlicher Organe und über ihre Tätigkeit wirken sie wiederum auf die politische Willensbildung zurück bei der Verhältniswahl wie sie in Deutschland
- gilt treffen die Parteien mit ihren Wahllisten eine Vorentscheidung darüber wer das Volk aber eben auch die Parteien im eines wahlerfolgs in Deutschland
- repräsentiert die zweite Vorschrift des Grundgesetzes die hier zu nennen ist würdig diese Funktionen der Parteien ausdrücklich in Artikel 21 absatz 1 Satz
- 1 Grundgesetz heißt es die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit dies ist keineswegs nur ein deklaratorisches
- Bekenntnis Z soziologischen Befunden viel mehr ist die Aussage mit konkr Rechtsfolgen verbunden die sich teils auch aus den weiteren Absätzen des
- Artikels 21 ergeben aber was ist das eigentlich eine politische Partei eine Definition findet sich in Artikel 21 Grundgesetz nicht
- deutsche Verfassungstradition hilft nicht weiter weil die Weimarer Verfassung wenn man von einem einzigen beiläufigen Passus absieht Parteien
- nicht einmal erwähnte kann der Rekurs auf das Parteiengesetz helfen dass auf der Basis der in Artikel 21 Absatz 5 Grundgesetz enthaltenen Ermächtigung
- erlassen wurde denn dort im Parteiengesetz genauer in paragraph 2 findet sich eine Definition der politischen Partei bitte lesen Sie die
- drei Absätze des paragraph 2 einmal in Ruhe durch wer sie kursorisch betrachtet mag darin nur eine Paraphrase des Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz sehen
- tatsächlich aber ergibt sich so ein einiges was in paragraph 2 Parteiengesetz steht nicht wie selbstverständlich aus dem Grundgesetz
- z.B steht in paragraph 2 Parteiengesetz dass der Wille zur Mitwirkung sich auf Bundes und Landesparlamente beziehen muss kommunale Vertretungen spielen
- keine Rolle weiter werden Anforderungen an die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit gestellt aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung
- geschlossen werden kann und es ist festgelegt dass nach 6 Jahren Inaktivität bei eigenen Wahlvorschlägen der parteienstatus verloren geht und
- dass ausländerdinierte politische Vereinigungen keine Parteien sind das Grundgesetz dagegen schweigt zu alledem in der verfassungsrechtlichen
- Klausur müssen sie aber den verfassungsrechtlichen parteienbegriff bestimmen dabei darf ihnen nicht der Kardinalfehler unterlaufen das
- Grundgesetz nach einfachem recht also nach dem Parteiengesetz auszulegen war das Parteiengesetz im Range unterhalb des Grundgesetzes steht kann es nicht
- determinieren was das Grundgesetz unter einer Partei versteht erlaubt ist nur die Frage ob der in paragraph 2 Parteiengesetz wiedergegebene
- parteienbegriff mit dem parteienverständnis des Grundgesetzes übereinstimmt da Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz nicht sehr auskunftsfreudig
- ist müssen sie sich der Antwort über systematische und theologische auslegenung annähen ein fsenfestes Ja oder Nein ist schwer zu begründen falls
- ihr Ergebnis lautet das nicht alles was in paragraph 2 Parteiengesetz steht auch in Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz hineinelesen werden kann dann kann sich
- unter Umständen die Frage stellen ob paragraph 2 Parteiengesetz überhaupt in allen seinen Teilen mit Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist
- manche bestreiten dies ich betone dass ich die Frage stellen kann aber nicht muss beantworten Sie wie in jeder fallklausur nur das wonach gefragt ist
- und setzen sich nur mit denjenigen Rechtsproblemen auseinander auf die es für die Beantwortung der Frage ankommt streitig ist die Vereinbarkeit
- des paragraph 2 Absatz 1 Parteiengesetz mit Artikel 21 Grundgesetz beispielsweise beim Erfordernis der intendierten Mitwirkung im Deutschen
- Bundestag oder einem Landtag damit sind die kommunal Wählervereinigung vom parteienbegriff ausgeschlossen jedenfalls nach einfachgesetzlichem
- Maßstab und dies obwohl sie in den Kommunen mit denjenigen politischen Parteien konkurrieren die auch in den Parlamenten vertreten sind es geht h
- nicht allein um das Prädikat Partei sondern um dessen handfeste Rechtsfolgen vor allem die staatliche Finanzierung nach den Paragraphen 18 folgende
- Parteiengesetz auf die nur Parteien Anspruch haben das Recht auf Finanzierung hat implizit über Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz wo sie die
- Finanzierung erwähnt ist jetzt auch in das Grundgesetze Eingang gefunden die Frage ob Wählervereinigungen als Parteien anerkannt werden müssen ist
- offen das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht eindeutig beantwortet sondern nur festgehalten dass auch sie an staatlicher Finanzierung irgendwie
- teilhaben müssen Vereinigungen die nur für Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren werden von paragraph 2 Parteiengesetz
- aus dem parteienbegriff ebenfalls herausdefiniert auch hier stellt sich die Frage nach dessen Vereinbarkeit mit Artikel 21 Grundgesetz zumal Paragraph
- 18 Parteiengesetz Parteien auch nach Maßgabe ihren stimmenanteils bei Europawahlen staatliche Finanzierung zuspricht das unionsprimärrecht erkennt
- in Artikel 10 Absatz 4 euvertrag und abermals in Artikel 224ae Vertrag die Bedeutung der Zitat politischen Parteien auf europäischer
- Ebene zudem ausdrücklich an auf diese Inkongruenz sei an dieser Stelle nur hingewiesen das Problem kann in diesem Video nicht vertieft
- werden nun zu den Rechtsfolgen die sich aus der Eigenschaft als politische Partei ergeben damit sind Privilegien aber auch Pflichten verbunden die
- wichtigsten möchte ich in diesem Video Ansprechen von den Pflichten Handeln Artikel 21 absatz 1 Sätze 3 und 4 Grundgesetz
- einfachgesetzlich sind sie in den Paragraphen 6 folgende und 23 folgende Parteiengesetz konkretisiert erstens die innere Ordnung muss demokratischen
- Grundsätzen entsprechen dies ist eigentlich logisch wer an der demokratischen Willensbildung des Volkes teilnehmen will muss selbst auch
- demokratisch strukturiert sein gibt es Defizite kann dies mit untergravierende Folgen haben das Hamburg Verfassungsgericht ließ einmal sogar
- eine Bürgerschaftswahl wiederholen weil die Partei welche damals die relative Mehrheit der Sitze errang ihre Kandidaten nicht hinreichend
- demokratisch aufgestellt hatte ob diese Folge angemessen oder übertrieben war Seiter hingestellt die zweite Pflicht der Parteien ist eine
- Rechenschaftspflicht es soll auch finanziell Transparenz herrschen in der politischen Praxis sind diese Pflichten bedeutsam in der fallklausur nicht allzu
- sehr daher soll es mit diesen feststell sein Bewenden haben für die Fallbearbeitung bedeutsamer sind die verfassungsmäßigen Rechte der Parteien
- man entdeckt sie in Artikel 21 Grundgesetz nicht auf den ersten Blick der Anspruch auf staatliche Finanzierung ist nur ein einfachgesetzlicher und
- obwohl Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz diese Finanzierung erwähnt kann nicht daraus geschlossen werden dass sie verfassungsrechtlich festgeschrieben ist
- die Rechte von denen ich sprechen will sind frei it und gleichheitsrechte Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz ist erstens ein
- Freiheitsrecht die Parteien dürfen nicht gehindert werden an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken wenn ihnen z.B durch Gesetz vorgegeben
- wird dass auf Wahllisten alternieren Frauen und Männer stehen müssen wird außer in das aktive und passive Wahlrecht auch in die durch Artikel 21
- Absatz 1 Grundgesetz garantierte Freiheit der Parteien eingegriffen festzulegen wer für Sie kandidiert dann stellt sich die Frage ob solche
- Eingriffe gerechtfertigt werden können z.B durch das gleichstellungsziel des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1
- Grundgesetz ist aber auch ein spezieller Gleichheitssatz alle Parteien müssen gleichermaßen an der politischen Willensbildung mitwirken dürfen übrigens
- lassen sich auch die Absätze 2 bis 4 des des Artikels 21 als diese Gleichheit konkretisierende rechtsverbürgungen verstehen solange das
- Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung festgestellt hat ist die
- Benachteiligung einer Partei wegen ihrer politischen Ziele selbst wenn sie verfassungsfeindlich sind verfassungsrechtlich unzulässig auch
- diese Parteien haben das Recht auf Chancengleichheit und diesem Recht korrespond ert auf Seiten des Staates ein politisches
- Neutralitätsgebot das Problem Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz ist nicht immer die einzige gleichheitsnorm die auf einen Sachverhalt Anwendung finden könnte die
- passive wahlrechtsgleichheit wird auch bei Parteien durch Artikel 38 absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt als Faustregel kann gelten dass mit
- steigender Nähe zur Wahl eher Artikel 38 Absatz ein als Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz zur Anwendung kommt aber eine trennscharfe Abgrenzung gibt es
- nicht mit unter muss trotz des Vorrangs des speziellen Gesetzes vor dem allgemeinen sogar auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ausgewichen werden und zwar
- in den selteneren Konstellationen in denen einer Partei nur die Verfassungsbeschwerde offen steht ich komme später noch darauf zurück und kein
- spezifischer Bezug zu einer Wahl besteht denn ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht ist Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz
- nicht wo ist die Chancengleichheit der Parteien praktisch bedeutsam ich will Ihnen drei wichtige Fälle nennen erstens ist die natürlich bei der Finanzierung
- wichtig die aber für den klausurfall meist zu komplex sein dürfte zweitens bei der Zuteilung der Sendezeiten im öffentlichrechtlichen
- Rundfunk Stichwort Parteien zur Wahl hier steht keine lineare Gleichheit sondern das Recht Wahlwerbespots im Fernsehen zu senden ist degressiv
- proportional zur parteiengröße die Parteien werden nicht formal gleich behandelt sondern ihr letztes Wahlergebnis ist ein Maßstab für den
- Umfang der Werberechte aber kleine und neu antretende Parteien dürfen mehr werben als es ihrer Größe oder politischen Bedeutung entspricht da sie
- bei rein linearer Betrachtung praktisch gar keine werbechance bekommen würden dieser Streit ist aber weitgehend erledigt und hat angesichts der
- schwindenden Monopolstellung des Fernsehens auch ein Bedeutung eingebüst die dritte Konstellation aber ist und bleibt ein Klassiker der
- politischen Praxis und der verfassungsrechtsklausur der in Abwandlungen immer wieder in Erscheinung tritt Äußerungen politischer
- Repräsentanten die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirken können sie kommen vor allem in zwei Varianten vor in der einen informiert
- die Regierung über ihre Politik Pläne Konzepte und ja auch Erfolge die Regierung wird zwar von Fraktionen getragen die ihrerseits von den Parteien
- beschickt werden aber sie darf in ihrer Eigenschaft als staatliches Organ keine Unterstützung für eine Partei leisten die ja nicht staatlich ist sondern über
- die Mitwirkung an der politischen Willensbildung viel mehr dazu beiträgt dass am Ende eine Regierung gebildet werden kann kurz um die Richtung der
- politischen willensbindung und Legitimation darf nicht UMG werden die Regierung muss bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu der sie sogar
- verpflichtet ist neutral bleiben und darf keinen Einfluss auf den politischen Wettbewerb der Parteien nehmen dies wäre verbotene Wahlwerbung in der Klausur
- muss anhand der Umstände des Falles Modus Ton Form Inhalt oder auch Fehlen konkreter Inhalte der Kommunikation beispielsweise und nicht zuletzt Nähe
- zur Wahl bestimmt werden ob es sich noch um Öffentlichkeitsarbeit mit sachlicher Information oder schon um Wahlwerbung handelt je näher die Wahl rückt desto
- strenger die Anforderungen die zweite Variante umfasst allgemein Äußerungen die Regierungsmitglieder oder auch der
- Bundespräsident in amtliche Eigenschaft tun auch hier ist die Grenze zwischen kritischen Stellungnahmen die Regierung darf ja nicht meinungslos sein und
- politischer Benachteiligung einer Partei die ihre Chancengleichheit verletzt nicht leicht zu ziehen für einseitig parteier ergreifend und damit
- verfassungswidrig hielt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Äußerung der Bundeskanzlerin zur Wahl eines früheren thüringischen
- Ministerpräsidenten mit faktischer Unterstützung der AFD die sie als unverzeillich qualifizierte und die rückgängig gemacht werden müsse eine
- Landtagswahl stand dabei nicht bevor sondern hatte gerade es stattgefunden lassen Sie uns in diesem Zusammenhang noch einen kurzen Blick auf
- auf Artikel 21 Absätze 2 bis 4 werfen das Grundgesetz erlaubt es Parteien die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der
- Bundesrepublik Deutschland arbeiten zu sanktionieren mit einem Parteiverbot Absatz 2 oder einem finanzierungsausschluss Absatz 3 darüber
- entscheidet in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht unter freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Normen fastst das
- bundesverfassungs Gericht seit 2017 nur noch ich zitiere jene zentralen Grundprinzipien die für den Freiheitlichen Verfassungsstaat
- schlechtthin unentbehrlich sind Zitat Ende als da wären die Menschenwürde das Demokratieprinzip und die volkssuveränität und der Rechtsstaat
- einschließlich der durch den Staat rechtsstaatlich garantierten und begrenzten Freiheit des Einzelnen nach Absatz 2 muss eine Partei
- darauf ausgehen nach Absatz 3 darauf ausgerichtet sein das ist ein subtiler aber bedeutsamer Unterschied der erst dem Lichte der
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten NPD Verbotsverfahren verständlich wird darauf ausgehen meint danach ein aktives
- und planvolles Streben dem zu dem Potenzialität inne wohnt also die Fähigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
- Bestand der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zu beeinträchtigen ist eine Partei zu schwach oder unbedeutend fehlt die Potenzialität sie
- wird nicht verboten aber ihre staatliche Finanzierung kann unterbunden werden Parteiverbotsverfahren sind langwierig und komplex ihre Hürden sehr
- hoch dementsprechend selten kommen sie vor auch die verfahrensrechtlichen Hürden sind hoch das Bundesverfassungsgericht muss wie sich
- aus Paragraph 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt mit zwei Drittel der Senatsmitglieder auf einen Verbot oder
- einen finanzierungsausschluss entscheiden ob Absatz 3 tatsächlich ein weniger komplexes Verfahren ermöglicht ist fraglich und muss ich noch
- zeigen zum Schluss wollen wir noch einen Blick auf den Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht werfen wie können Parteien gegenüber Verletzungen
- ihrer Rechte Vorgehen dazu muss zunächst geklärt werden was überhaupt zu Ihren Rechten gehört ich schenke mich auf die
- verfassungsrechtliche Stellung als im Kern private Vereinigungen und Vereinigungen privater sind Parteien Grundrechtsträger nach Artikel 19 Absatz
- 3 Grundgesetz sie können sich insbesondere auf die meinungspresse und gegebenenfalls Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und die
- Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz berufen die Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz wird hingegen durch
- Artikel 2 20 Grundgesetz konsumiert aber Parteien sind nicht nur grundrechtsträgel sie sind auch Institutionen des verfassungslebens oder
- wie Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist formuliert andere Beteiligte die durch dieses Grundgesetz mit eigenen Rechten
- ausgestattet sind und diese eigenen Rechte ergeben sich aus Artikel 21 Grundgesetz will heißen Parteien sind im Organstreit
- beteiligungsfähig aber wann steht einer Partei die Verfassungsbeschwerde und wann der Organstreit offen idealkonkurrenz zwischen beiden
- Verfahren kann es nicht geben nicht nur weil sich die in Bezug genommenen Rechte unterscheiden sondern auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen sind
- unterschiedlich bei der Verfassungsbeschwerde agiert die Partei als Grundrechtsträger der dem hoheitlich agierenden Staat gegenübersteht beim
- Organstreit dagegen nimt sie ein Verfahren in Anspruch das sonst der organisierten Staatlichkeit vorbehalten ist wir können dabei drei Fälle
- unterscheiden erster Fall ist die Partei als Einrichtung des verfassungslebens betroffen muss sie zum Organstreit greifen jedenfalls dann wenn
- Antragsgegner jemand ist der ebenfalls im Organstreit beteiligungfähig ist dies betrifft insbesondere jene wichtigen Konstellationen in denen die
- Chancengleichheit der Partei durch gesetzliche nahmen oder Äußerungen von Regierungsvertretern oder des Bundespräsidenten beeinträchtigt ist zu
- beachten ist dass Paragraph 33 Bundesverfassungsgerichtsgesetz der die anderen Beteiligten nicht nennt im Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 Nummer
- 1 Grundgesetz insoweit ergänzend ausgelegt werden muss ein Beispiel bindet die schon erwähnte Äußerung der Bundeskanzlerin über die unverzeiliche
- Wahl die betroffene Partei ist hier Antrag stellerin die Bundeskanzlerin Antragsgegnerin will sich die Partei gegen ein Gesetz wenden das sie
- benachteiligt ist Antragsgegner der Bundestag denn er beschließt die Gesetze wie man in Artikel 77 Absatz 1 Grundgesetz lesen
- kann zweiter Fall die Partei ist nicht in ihrer Eigenschaft als Einrichtung des verfassungslebens betroffen sondern sie hat von Rechten Gebrauch gemacht die
- allen grundrechtsträgern zustehen ohne dass ihre Partei Eigenschaft eine besondere Rolle spielt z.B hat sie eine Demonstration
- organisiert wird die verboten oder beschränkt kann die Partei sich auf Artikel 8 Grundgesetz Stützen Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz dürfte daneben gar
- nicht betroffen sein dritter Fall die Partei ist zwar spezifisch als Akteurin des verfassungslebens betroffen die Einrichtung von der die Beeinträchtigung
- ausgeht ist aber im Organstreit nicht beteiligungsfähig das trifft beispielsweise auf Rundfunkanstalten oder Kommunen zu es kommt oft vor dass
- eine Halle oder einen Saal einer Partei die dort eine Veranstaltung abhalten will zu Unrecht versagt wird obwohl Paragraph 5 Parteiengesetz in
- Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei öffentlichen Leistungen Gleichbehandlung aller Parteien anordnet in solchen
- Fällen kann die Partei nach Erschöpfung des Rechtswegs urteilsverfassungsbeschwerde erheben Verletzungen des Artikel 21 Absatz 1
- Grundgesetz können auf diesem Wege aber nicht gerügt werden denn Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz listet ihn nicht auf deshalb muss Artikel 3
- Absatz 1 Grundgesetz als ein auffanggrundrecht herhalten dies ist notwendig damit keine rechtsschutzlücke erwächst damit ist dieses Video an
- seinem Ende angelangt ich hoffe Ihnen die verfassungsrechtlichen Probleme politischer Parteien etwas näher gebracht zu haben weiterhin viel Erfolg
- im Studium und bis [Musik] bald