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Pfarrer
Pfarrer ist eine in christlichen Gemeinden verwendete Bezeichnung für eine Person, die mit der Leitung einer Kirchengemeinde oder Pfarrei betraut ist und …
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Begriff und Kernaufgaben
Ein Pfarrer ist eine christliche Amtsperson, die eine Kirchengemeinde oder Pfarrei leitet. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Leitung von Gottesdiensten, die Verkündigung des Wortes Gottes, die Spendung beziehungsweise Verwaltung der Sakramente und die seelsorgliche Betreuung. Seelsorge bezeichnet die geistliche Begleitung und Beratung von Menschen. In der Regel verantwortet der Pfarrer außerdem weltliche und administrative Angelegenheiten der Gemeinde, etwa Kirchenbücher, Personal oder Finanzen.
Statt eine Ortsgemeinde zu leiten, kann ein Pfarrer einen besonderen geistlichen Dienst ausüben, beispielsweise in einer Schule, einem Krankenhaus, einem Gefängnis, beim Militär, bei der Polizei, an einer Hochschule oder in den Medien. Pfarrer ist daher auch eine Amtsbezeichnung für Geistliche in bestimmten staatlichen Beamtenverhältnissen.
In Mittel- und Norddeutschland wird ein Pfarrer häufig Pastor genannt. Die genaue Stellung, Ernennung und Amtsführung unterscheiden sich je nach Konfession. Das Pfarrerdienstrecht der römisch-katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche regelt Rechte und Pflichten der Pfarrer und orientiert sich weitgehend am deutschen Beamtenrecht und an den Laufbahnen von Studienräten.
Ausbildung und Übertragung des Amtes
In evangelischen Kirchen wird eine Person durch die Ordination zum Pfarrer. Die Ordination ist die kirchliche Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente, besonders Taufe und Abendmahl. Dabei verspricht der Pfarrer seelsorgerliche Verschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses. Anschließend kann er eine Gemeinde leiten oder andere geistliche Aufgaben übernehmen. Die meisten evangelischen Kirchen ordinieren Frauen und Männer für das Gemeindepfarramt und verlangen vor einem Sonderpfarramt praktische Erfahrung in einer Gemeinde.
Ein evangelischer oder altkatholischer Pfarrer wird aus dem Kreis der Geistlichen entweder von der Gemeinde gewählt oder von der übergeordneten Kirchenleitung ernannt. Bei einer Ernennung durch die Kirchenleitung ist grundsätzlich die Vokation, also die Zustimmung beziehungsweise Berufung durch den Kirchenvorstand, erforderlich. Selten erfolgt die Besetzung nach der Präsentation durch einen Patron.
In der römisch-katholischen Kirche kann nur ein geweihter Priester Pfarrer werden. Er wird nach den vorgeschriebenen Prüfungen vom Diözesanbischof ernannt. Erforderlich sind ein Theologiestudium, eine praktische Ausbildung im Pastoralkurs, die Priesterweihe, gewöhnlich eine Dienstzeit als Kaplan und weitere Prüfungen, das sogenannte Pfarrexamen. Ein Pfarramt wird normalerweise erst übertragen, wenn sich der Priester mehrere Jahre im geistlichen Dienst bewährt hat. Der katholische Pfarrer hat Anteil am Dienst des Bischofs und repräsentiert ihn in der Pfarrei, besitzt dort aber eine eigene, nicht lediglich vom Bischof übertragene amtliche Vollmacht.
Katholisches Pfarramt
Nach can. 1024 CIC kann die für das Pfarramt notwendige Priesterweihe nur Männern gespendet werden. Ein Pfarrer muss sich durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Seeleneifer und weitere für die betreffende Pfarrei notwendige Eigenschaften auszeichnen. Seit der Erneuerung des Codex Iuris Canonici im Jahr 1983 kann das Pfarramt nicht mehr einer juristischen Person wie einem Domkapitel übertragen werden.
Die Amtseinführung, auch Investitur oder „Besitzergreifung“ genannt, erfolgt gewöhnlich durch die Verlesung der bischöflichen Ernennungsurkunde in einer feierlichen heiligen Messe. Danach ist der Pfarrer zur Ausübung seines Amtes berechtigt und verpflichtet. In der lateinischen Kirche ist er der pastor proprius, der „eigene Hirte“, der ihm anvertrauten Pfarrei und wird deshalb auch kanonischer Pfarrer genannt. Abgesehen von der Ordination und der Firmung besitzt er die volle Jurisdiktion, also kirchliche Leitungs- und Entscheidungsgewalt, in seiner Pfarrei.
Der Pfarrer ist an die Vorgaben der Diözese gebunden und arbeitet mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie Gremien wie Kirchenvorstand, Pfarrverwaltungsrat und Pfarrgemeinderat zusammen. Er hat Residenzpflicht im Pfarrhaus nahe der Kirche und muss an Sonn- und Feiertagen die heilige Messe in den Anliegen seiner Pfarrgemeinde feiern.
Nach der Besitzergreifung kann der Bischof ihn grundsätzlich nicht ohne seine Einwilligung, seinen Amtsverzicht oder besondere Gründe versetzen oder entheben. Bei schwerwiegenden Gründen sind Enthebung oder Versetzung gegen seinen Willen möglich, jedoch nur nach den kirchenrechtlich vorgeschriebenen Verfahren. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres soll der Pfarrer dem Bischof seinen Amtsverzicht anbieten. Seit 1983 dürfen katholische Priester keine öffentlichen Ämter übernehmen, die eine Beteiligung an der Ausübung weltlicher Gewalt einschließen.
Besondere katholische Leitungsformen
Ist eine Pfarrei unbesetzt oder kann ihr Pfarrer seine Aufgaben vorübergehend nicht erfüllen, kann ein Priester als Pfarradministrator eingesetzt werden. Mögliche Gründe sind Gefangenschaft, Exil, Ausweisung, Unfähigkeit, angegriffene Gesundheit oder ein anderes Hindernis.
Grundsätzlich kann nur eine Person Pfarrer einer Pfarrei sein. Es ist jedoch möglich, mehreren Priestern gemeinsam die Seelsorge zu übertragen. Einer von ihnen übernimmt dann als Moderator die Leitung, koordiniert die Seelsorge und trägt gegenüber dem Bischof die Verantwortung. Diese Form heißt „Pfarrer in solidum“. Auch wenn eine Pfarrei einem Ordensinstitut oder einer Gemeinschaft des geweihten Lebens übertragen wird, muss ein geeignetes Mitglied als Pfarrer oder Moderator ernannt werden.
In Österreich gibt es zusätzlich eine durch die Bischofskonferenz beschlossene Form des Moderators. Ihm wird die Verantwortung für eine Pfarre auf längere Zeit übertragen. Er besitzt dieselben Befugnisse und Aufgaben wie ein Pfarrer, steht aber in einem Dienstverhältnis zur Diözese und wird nicht im vollen Sinne des can. 519 zum Pfarrer bestellt. Diese Regelung dient vor allem dazu, Seelsorger leichter versetzen zu können.
Gemeindeleitung in evangelischen Kirchen
In lutherischen Landeskirchen leiten Pfarrer und Kirchenvorstand beziehungsweise Kirchengemeinderat die Gemeinde gemeinsam. Der Kirchenvorstand setzt sich aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes, also dem Pfarrer oder den Pfarrern, zusammen. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden jeweils von einem gewählten Mitglied und einem Mitglied kraft Amtes übernommen. Pfarrergesetze bestimmen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie das Verhältnis zwischen Pfarrern und Kirchenleitung.
Verwaltungs-, Bildungs- und Sozialaufgaben können auf weitere Mitarbeiter verteilt werden, damit der Pfarrer mehr Zeit für die geistliche Gemeindearbeit hat. In der Württembergischen Evangelischen Landeskirche unterstützte bisher der Kirchenpfleger den Pfarrer unter anderem bei Einnahmen und Ausgaben, Buchungen, Haushaltsplanung, Bau- und Personalangelegenheiten. Durch eine bis 2030 umzusetzende Reform gehen diese Aufgaben größtenteils an Regionalverwaltungen über. Verbleibende Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben werden einer AGL, der Assistenz der Gemeindeleitung, zugeordnet. Pädagogische oder sozialarbeiterische Aufgaben können Diakone übernehmen.
In manchen reformierten Landeskirchen der Schweiz nimmt der Pfarrer an den Sitzungen der Kirchgemeindeleitung teil, besitzt dort aber kein Stimmrecht. Eine besondere Regelung gilt in der Zürcher Landeskirche: Die Pfarrer sind unmittelbar der Landeskirche unterstellt, sodass die Kirchenpflege nicht ihre Vorgesetzte ist. Durch diese „Zuordnung“ tragen geistliche und weltliche Amtspersonen gemeinsam Verantwortung. Der Pfarrer ist für die geistlichen Angelegenheiten zuständig, die Kirchenpflege für die Verwaltung. Sowohl der Pfarrer als auch die Kirchenpflege werden vom Volk der Kirchgemeinde gewählt.