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Ottonisch-salisches Reichskirchensystem
Der in der historischen Forschung umstrittene Begriff des ottonisch-salischen Reichskirchensystems bezeichnet eine Entwicklungsphase der Reichskirche zur …
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Grundidee und Entwicklung
Der Begriff „ottonisch-salisches Reichskirchensystem“ bezeichnet eine Entwicklungsphase der Reichskirche unter den Ottonen und Saliern. Gemeint ist die enge institutionelle und personelle Verbindung zwischen der weltlichen Königsmacht (regnum) und den Bistümern sowie Reichsklöstern (sacerdotium) im Heiligen Römischen Reich. Grundlage dieser Verbindung war das Eigenkirchenwesen, bei dem weltliche Herrscher weitreichenden Einfluss auf kirchliche Einrichtungen und Ämter ausübten.
Die Bezeichnung ist in der historischen Forschung umstritten. Es gibt keinen genau bestimmbaren Zeitpunkt, an dem ein fertiges „System“ eingeführt wurde. Die Entwicklung verlief vielmehr langsam und schrittweise. Sie knüpfte an Vorläufer wie die fränkische Reichskirche an, deren Bedeutung besonders an den Aufenthaltszentren der Könige sichtbar war, weil dort die königliche Durchsetzungskraft am größten war. Die ältere Forschung erkannte in dieser Entwicklung teilweise eine bewusste Idee Ottos I.
Auch die sakrale Begründung des Kaisertums reicht weiter zurück, nämlich bis in das Römische Reich unter Konstantin I. Der Monarch stand zwar nicht unmittelbar innerhalb der kirchlichen Organisation, besaß aber eine besondere religiöse Legitimation, die ihn vom gewöhnlichen weltlichen Adel unterschied. Otto der Große stellte sich in diese Tradition: Bei seinem Herrschaftsantritt 936 ließ er sich von einem Erzbischof salben. Nach dem Erwerb der Kaiserkrone 962 nahm er unter den christlichen Herrschern Westeuropas eine einzigartige Stellung ein.
Forschungskritik am Systembegriff
Eine besonders scharfe Kritik formulierte Timothy Reuter 1982. Er bestritt, dass im Ostfrankenreich eine planmäßige und systematische Übertragung von Herrschaftsrechten an die Kirche durch das Königtum stattgefunden habe. Seiner Ansicht nach hing die Ausstattung der Hochkirchen mit weltlichen Rechten eher mit einer königlichen Patronagepolitik zusammen, also mit der gezielten Unterstützung und Bindung kirchlicher Einrichtungen.
Außerdem wies Reuter darauf hin, dass sich auch die Monarchen anderer westeuropäischer Reiche auf die kirchliche Organisation stützten. Kirchliche Würdenträger hätten dort teilweise sogar eine größere politische Rolle gespielt. Der Begriff „Reichskirchensystem“ beschreibt daher eine wichtige historische Praxis, darf aber nicht ohne Einschränkung als Bezeichnung für einen vollständig geplanten und einheitlichen Herrschaftsplan verstanden werden.
Herrschaftstausch zwischen König und Reichskirche
Für ihre Unterstützung des Königs erhielten Bischöfe und Äbte zunehmend weltliche Macht. Ihr traditionelles Vorrecht der Immunität, also der Befreiung kirchlicher Gebiete von bestimmten Zugriffen weltlicher Amtsträger, wurde durch weitere Rechte ergänzt. Seit Otto I. wurden ihnen Regalien übertragen, also königliche Herrschafts- und Nutzungsrechte. Außerdem erhielten sie die Grafenrechte in ihrer Bischofs- oder Klosterresidenz und in den von ihr abhängigen Gebieten.
Als Gegenleistung mussten Bischöfe und Reichsäbte den servitium regis, den Reichsdienst, leisten. Seit dem 11. Jahrhundert gehörten sie zunehmend zum Reichsfürstenstand. Der genaue Umfang des Reichsdienstes war nicht festgelegt. Er umfasste jedenfalls vor allem die zeitweilige Beherbergung des reisenden Königshofes (Gastung), die Bereitstellung von Truppen für das Reichsheer sowie diplomatische und administrative Aufgaben.
Deshalb hatte der Kaiser ein großes Interesse daran, die Auswahl der Kandidaten für frei werdende Bischofsämter zu beeinflussen. Seine Einflussnahme wurde durch die Investitur mit Ring und Stab abgeschlossen. Häufig griffen die Kaiser bei der Besetzung auf geeignete und vertraute Geistliche aus ihrer eigenen Hofkapelle zurück. Diese Praxis stammte bereits aus der Zeit der karolingischen Herrscher seit Karl dem Großen und war auch in anderen europäischen Königreichen verbreitet.
Lehnsvorteile und Grenzen der königlichen Kontrolle
Im Rahmen des Lehnswesens bot die Zusammenarbeit mit Bischöfen und Äbten einen entscheidenden Vorteil. Weltliche Vasallen versuchten häufig, ihre Lehen in erbliches Eigengut umzuwandeln. Bei Bischöfen und Äbten stellte sich diese Frage wegen des Zölibats nicht in gleicher Weise. Nach ihrem Tod fiel das Lehen an den Lehnsherrn zurück und konnte erneut an einen loyalen Vasallen vergeben werden. Voraussetzung war allerdings, dass der Kaiser tatsächlich über die Kirchenhoheit verfügte.
Diese Voraussetzung war keineswegs selbstverständlich. Im Westfränkischen Reich konnte der König im 10. und 11. Jahrhundert nur über ein Drittel der Bistümer verfügen. Die Kontrolle über die übrigen Bistümer und zahlreiche weitere Hoheitsrechte war an die Vasallen übergegangen.
Auch im Ostfrankenreich hatten die Stammesherzöge zunächst großen Einfluss. Als Heinrich I. 919 die Herrschaft antrat, besaßen die Herzöge von Bayern, Schwaben und Lothringen unter anderem das Recht, Bischöfe einzusetzen. Heinrich hatte zuvor als Herzog von Sachsen die Bistümer seines Herrschaftsbereichs zu einer Art Herzogskirche gemacht. Obwohl er den Herzögen ansonsten eine gewisse Selbstständigkeit zugestand, versuchte er in den folgenden Jahren, das Investiturrecht wieder an das Königtum zu binden. Die Ottonen verfügten jedoch erst nach dem Tod Herzog Arnulfs von Bayern und der Absetzung seines Sohnes im Jahr 937 über die vollständige Gewalt über alle Bistümer des Reiches.
Ende durch den Investiturstreit
Durch die enge Verbindung von Königtum und Reichskirche gerieten die Geistlichen in zwei konkurrierende Einflussbereiche: den des Kaisers und den des Papstes. Die von der Abtei Cluny ausgehende Kirchenreformbewegung wandte sich zunehmend gegen die Verweltlichung geistlicher Ämter. Daraus entstand der Investiturstreit. Vordergründig ging es um die Frage, ob die weltliche oder die geistliche Gewalt das Recht hatte, Bischöfe zu investieren; tatsächlich betraf der Konflikt die grundsätzliche Abgrenzung von königlicher und kirchlicher Herrschaft.
Der Investiturstreit beseitigte das Reichskirchensystem nicht vollständig, schränkte die königlichen Einflussmöglichkeiten aber erheblich ein. Das Wormser Konkordat von 1122 markiert eine entscheidende Zäsur. Die geistliche Gewalt konnte sich im Reich von der weltlichen emanzipieren. Die Bischöfe drängten die unmittelbare Verfügungsgewalt des Königs zurück und sicherten sich nach und nach eigene Herrschaftsrechte.
Damit wurde zugleich der Weg für eigene Territorialstaaten der Bischöfe innerhalb des Reiches geöffnet. Das ottonisch-salische Reichskirchensystem war damit faktisch beendet.