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Nachrücker
Nachrücker bezeichnet einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen …
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Grundidee des Nachrückens
Ein Nachrücker ist ein Abgeordneter, der sein Mandat nicht direkt bei der Wahl erhalten hat, sondern später als Ersatz in ein Parlament oder ein anderes Gremium einzieht. Das kann den Deutschen Bundestag, ein Landesparlament, das Europäische Parlament oder grundsätzlich auch andere Gremien betreffen.
Nachgerückt wird, wenn ein regulär gewählter Abgeordneter das Mandat nicht annimmt oder während der Legislaturperiode ausscheidet. In manchen Fällen war der Nachrücker schon bei der Wahl als Ersatzbewerber auf dem Wahlzettel genannt, unterhalb des eigentlichen Kandidaten.
Bundestag bis 2023
Bei Bundestagswahlen galt bis zur Wahlrechtsänderung: Nachrücker war der erste noch nicht dem Bundestag angehörende Bewerber auf der Landesliste der Partei in dem Bundesland, für das der ausgeschiedene Abgeordnete sein Mandat innehatte.
Bei Wahlen, in denen Bewerber nach ihrer Stimmenzahl gewählt werden, rückte der noch nicht gewählte Kandidat einer Liste nach, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hatte.
Eine wichtige Ausnahme betraf Überhangmandate. Wenn die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweitstimmenverhältnis weniger Sitze erhielt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, wurde das frei gewordene Mandat nach dem Nachrücker-Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Dadurch sank die Zahl der Überhangmandate und damit auch die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder.
In der Legislaturperiode ab 2021 veränderte sich die Zusammensetzung der Bundestagsfraktionen deutlich; bei SPD und CDU geschah dies jeweils in zweistelliger Anzahl.
Bundestag seit 2025
Seit dem Wahlrecht, das ab der Bundestagswahl 2025 angewendet wird, hat sich die Reihenfolge beim Nachrücken verändert. Bei der Bundestagswahl 2025 blieben 23 Erststimmengewinner wegen der Wahlrechtsreform von 2023 ohne Direktmandat.
Diese Erststimmengewinner sind in ihren jeweiligen Bundesländern die ersten Nachrücker ihrer Partei. Erst danach kommen Kandidaten von der Landesliste zum Zug.
Rotationsprinzip der Grünen
Die Grünen befürworteten in ihrer Anfangsphase das Rotationsprinzip. Damit wollten sie das Entstehen von Berufspolitikertum verhindern oder zumindest erschweren.
Besonders nach dem ersten Einzug in den Bundestag 1983 in der 10. Legislaturperiode schickten die Grünen neben ihren gewählten Abgeordneten auch eine entsprechende Zahl von Nachrückern nach Bonn. Diese Nachrücker sollten in den Abgeordnetenbüros als Referenten oder Berater mitarbeiten.
In der Mitte der Legislaturperiode sollten sie die gewählten Abgeordneten ablösen. Die bisherigen Abgeordneten sollten nach der Niederlegung ihres Mandats für den Rest der Legislaturperiode als Berater in der Fraktionsgemeinschaft bleiben. Die Grünen nannten ihre Fraktionsgemeinschaft im Bundestag Bundestagsgruppe und in den Landtagen entsprechend Landtagsgruppe.
Ausnahmen ohne Ersatz
Der Artikel nennt zahlreiche Fälle, in denen ausgeschiedene Abgeordnete nicht durch Nachrücker ersetzt wurden. Solche Fälle gab es sowohl im Bundestag als auch in Landtagen.
Im Bundestag lagen die Gründe unter anderem beim SRP-Verbot, bei Mandatsniederlegungen kurz vor Ende einer Wahlperiode, bei Todesfällen, bei Überhangmandaten, bei einer erschöpften Landesliste und bei einer Wiederholungswahl in Berlin. Beispiele sind Fritz Dorls am 23. Oktober 1952 wegen des SRP-Verbots, Ilse Schumann am 9. August 2000 wegen Tod und Überhangmandat, Katherina Reiche am 4. September 2015 wegen Mandatsniederlegung und erschöpfter Landesliste sowie Andreas Scheuer am 1. April 2025 wegen Mandatsniederlegung und Überhangmandat.
Auch in Landtagen blieb ein Sitz in bestimmten Fällen unbesetzt. Die Tabelle nennt Fälle von 1946 bis 2021, etwa wegen Tod, Mandatsniederlegung, fehlender Landesliste, weggefallenem Überhangmandat, Mandatsentzug oder erschöpfter Landesliste. Die Dauer der verkleinerten Zusammensetzung reichte in den genannten Fällen von einem Tag bis zu vier Jahren.