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Internationaler Strafgerichtshof
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; englisch International Criminal Court, ICC; französisch Cour pénale internationale, CPI) ist ein ständiges …
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Aufgabe und rechtliche Grundlagen
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; englisch International Criminal Court, ICC; französisch Cour pénale internationale, CPI) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Er ist eine eigenständige Internationale Organisation außerhalb der Vereinten Nationen; seine Beziehungen zur UNO sind durch ein Kooperationsabkommen geregelt. Grundlage ist das multilaterale Römische Statut vom 17. Juli 1998. Der Gerichtshof nahm am 1. Juli 2002 seine Tätigkeit auf und verfolgt nur natürliche Personen, nicht Staaten. Dadurch besitzen Personen bei ihm eine ungewöhnliche, beschränkte Völkerrechtssubjektivität.
Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts: Völkermord (Artikel 6), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7), Kriegsverbrechen (Artikel 8) und das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 bis). Die Vertragsstaaten beschlossen im Dezember 2017, auch Aggressionsverbrechen aufzunehmen; dies gilt seit dem 17. Juli 2018. Dazu zählen unter anderem die Invasion und Besetzung eines anderen Staates, Bombardierungen, die Blockade von Häfen und Küsten sowie die Entsendung bewaffneter Banden. Ob auch humanitäre Interventionen darunterfallen, ist unter Völkerrechtlern umstritten.
Der IStGH besitzt keine universelle, aber eine weitreichende, im Statut genau festgelegte Zuständigkeit. Er kann grundsätzlich nur Verbrechen verfolgen, die nach dem 1. Juli 2002 begangen wurden. Bei Staaten, die später beigetreten sind, gilt als frühester Zeitpunkt das Inkrafttreten des Statuts für den jeweiligen Staat. Außerdem gilt der Komplementaritätsgrundsatz: Die nationale Strafgerichtsbarkeit hat Vorrang, wenn sie tatsächlich fähig und willens ist, ein Verfahren durchzuführen. Der IStGH greift nur ergänzend ein, wenn nationale Strafverfolgung nicht möglich oder nicht gewollt ist. Weitere Grundsätze sind das Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege), das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), die individuelle strafrechtliche Verantwortung unabhängig vom offiziellen Amt sowie die grundsätzliche Möglichkeit freiwilliger finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen. Opfer können nicht als Nebenkläger auftreten.
Zuständigkeit und Ablauf eines Verfahrens
Eine Person kann vor dem IStGH verfolgt werden, wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates ist, wenn die Tat auf dem Gebiet eines Vertragsstaates begangen wurde, wenn der UN-Sicherheitsrat die Situation nach Kapitel VII an den Gerichtshof verweist oder wenn ein Nichtvertragsstaat die Zuständigkeit förmlich anerkennt und die Tat dort begangen wurde beziehungsweise die Person dessen Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Verfahren beginnt mit einer Situation, also der Prüfung eines Konflikts durch die Anklagebehörde. Anlass kann die Unterbreitung durch einen Vertragsstaat, eine Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat oder eine eigene Initiative des Anklägers (proprio motu) sein. Bei eigener Initiative benötigt der Ankläger die Genehmigung einer Vorverfahrenskammer. Auf die Vorprüfung folgen die Prüfung der Kommunikation, der Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit und des Interesses der Gerechtigkeit. Danach können Ermittlungen unter Beteiligung einer Vorverfahrenskammer beginnen.
Aus einer Situation entstehen Fälle gegen einzelne Beschuldigte. Die Anklagebehörde beantragt einen Haftbefehl oder eine Ladung; anschließend werden die Anklagepunkte festgelegt. Danach folgt das Hauptverfahren vor einer Hauptverfahrenskammer. Das Urteil kann Freispruch oder Verurteilung mit anschließendem Strafspruch sein. Möglich sind Berufung vor der Berufungskammer und Wiederaufnahme. Der Gerichtshof kann außerdem Wiedergutmachung für Opfer und Entschädigung für Festgenommene oder Verurteilte anordnen. Die Aktenzeichen einer Situation oder eines Falls werden vergeben, sobald die Vorverfahrenskammer erstmals damit befasst ist.
Entstehung und Organisation
Die Idee eines internationalen Strafgerichtshofs reicht bis in die Zwischenkriegszeit zurück. Nach dem Zweiten Weltkrieg scheiterten entsprechende Vorhaben zunächst insbesondere am Widerstand der Großmächte. Anders als die vom UN-Sicherheitsrat für einzelne Konflikte geschaffenen Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda ist der IStGH durch einen völkerrechtlichen Vertrag als dauerhafte Einrichtung geschaffen worden.
Das Römische Statut wurde nach fünfwöchigen Verhandlungen mit rund 160 Staaten und Nichtregierungsorganisationen am 17. Juli 1998 in Rom angenommen. 120 Staaten stimmten zu, sieben dagegen und 21 enthielten sich. Nach der Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde trat es am 1. Juli 2002 in Kraft. Am 11. März 2003 wurden die ersten 18 Richter vereidigt; erster Chefankläger war Luis Moreno Ocampo. Seit 2003 sammelt und veröffentlicht das Projekt Legal Tools Informationen zum internationalen Strafrecht in der Legal Tools Database. Auf der Überprüfungskonferenz von Kampala im Juni 2010 wurden Definition und Voraussetzungen für die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression vereinbart. 2018 betrug der Haushalt rund 147 Millionen Euro; 2010 war Deutschland mit 13,6 Millionen Euro beziehungsweise 12,7 Prozent des Gesamthaushalts von rund 103,6 Millionen Euro zweitgrößter Beitragszahler nach Japan.
Die Gerichtsorganisation besteht aus dem Präsidium mit einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, der Vorverfahrensabteilung mit sieben Richtern, der Hauptverfahrensabteilung mit sechs Richtern, der Rechtsmittelabteilung mit fünf Richtern, der Anklagebehörde und der Kanzlei. Seit März 2024 ist die japanische Richterin Tomoko Akane Präsidentin; Rosario Salvatore Aitala aus Italien ist Erster Vizepräsident und Reine Alapini-Gansou aus Benin Zweite Vizepräsidentin. Chefankläger war vom 16. Juni 2021 bis zum 24. Juli 2026 der britische Jurist Karim Ahmad Khan. Registrar ist seit April 2023 Osvaldo Zavala Giler. Das dauerhafte Gerichtsgebäude in Scheveningen wurde im April 2016 eröffnet. Am 5. Februar 2021 stellte der IStGH fest, dass er wegen der Mitgliedschaft Palästinas auch für Verbrechen in den besetzten Gebieten des Westjordanlands, in Ostjerusalem und im von der Hamas kontrollierten Gazastreifen zuständig ist.
Situationen, Fälle und wichtige Verfahren
Bis März 2022 war die Anklagebehörde mit insgesamt 27 Konfliktsituationen befasst: 13 betrafen Afrika, acht Asien, fünf Südamerika und eine Europa. Sieben Vorprüfungen wurden ohne Ermittlungen geschlossen, drei liefen weiter und in 18 Situationen wurden Ermittlungen aufgenommen. An anderer Stelle nennt der Artikel für Situationen mit Ermittlungen die Zahl 17; die Darstellung enthält hier also eine abweichende Zählung. Zu den Ermittlungsgebieten gehören unter anderem die Demokratische Republik Kongo, Uganda, die Zentralafrikanische Republik, Darfur im Sudan, Kenia, Libyen, die Elfenbeinküste, Mali, Georgien, Burundi, Afghanistan, Palästina, Venezuela, Bangladesch/Myanmar, die Philippinen, die Ukraine und Belarus.
Bis Juni 2024 waren aus den Situationen mit Ermittlungen 32 Fälle sowie Anklagen oder Haftbefehle gegen 65 Personen entstanden, darunter zwei Frauen. Das erste Verfahren begann im Januar 2009 gegen Thomas Lubanga wegen der Zwangsrekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten in der Demokratischen Republik Kongo. Am 14. März 2012 erging das erste Urteil des IStGH; am 10. Juli 2012 wurde Lubanga zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Germain Katanga erhielt 2014 wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zwölf Jahre. Mathieu Ngudjolo Chui wurde mangels Beweisen freigesprochen. Laurent Gbagbo, ehemaliger Präsident der Elfenbeinküste, wurde im Januar 2019 freigesprochen. Ahmad al-Faqi al-Mahdi wurde wegen der Zerstörung von Kulturgütern in Timbuktu verurteilt; die Tabelle nennt sieben Jahre, der Fließtext neun Jahre Freiheitsstrafe.
Weitere Verfahren betreffen den sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir, gegen den am 4. März 2009 ein Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erging, sowie den kenianischen Präsidenten Uhuru Kenyatta, gegen den die Anklage am 5. Dezember 2014 wegen Beweismangels zurückgenommen wurde. Am 17. März 2023 erließ der IStGH Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Marija Lwowa-Belowa wegen der völkerrechtswidrigen Deportation ukrainischer Kinder; 2024 folgten Haftbefehle gegen Sergei Kobylasch, Wiktor Sokolow, Sergei Schoigu und Waleri Gerassimow. Am 21. November 2024 wurden Haftbefehle gegen Benjamin Netanjahu und Joaw Galant sowie gegen Mohammed Deif wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg in Israel und Gaza erlassen. Rodrigo Duterte wurde am 11. März 2025 wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhaftet. Im Juli 2025 erließ der Gerichtshof Haftbefehle gegen Hibatullah Achundsada und Abdul Hakim Hakkani wegen der Unterdrückung von Frauen in Afghanistan.
Vertragsstaaten, Unterstützung und Austritte
Seit Januar 2025 gehören 125 Staaten dem Römischen Statut an: 33 in Afrika, 29 in Amerika, 23 in Asien und Ozeanien sowie 40 in Europa. Alle Staaten der Europäischen Union sind Vertragsstaaten. 25 Staaten haben das Statut unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, darunter Ägypten, Algerien, Iran, Israel, Marokko, Thailand und die Vereinigten Arabischen Emirate. Israel, Russland, Sudan und die Vereinigten Staaten haben ihre Unterschrift zurückgezogen. Von den 193 UN-Mitgliedstaaten sind nach der Darstellung 123 dem Statut beigetreten; die Cookinseln und Palästina sind keine UN-Mitglieder. 25 Staaten haben unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, vier ihre Unterschrift zurückgezogen und 41 nicht unterzeichnet. Damit erstreckt sich die Zuständigkeit auf über 60 Prozent der Staaten und etwa 30 Prozent der Weltbevölkerung.
Befürworter, besonders die EU und die Coalition for an International Criminal Court mit weltweit mehr als 1.500 Nichtregierungsorganisationen, sehen im IStGH eine Möglichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig vom oft schwer erreichbaren Konsens des UN-Sicherheitsrats zu verfolgen. Deutschland schuf mit dem Völkerstrafgesetzbuch eine nationale Anpassung an das Römische Statut. Kritiker, darunter die Afrikanische Union und Menschenrechtsorganisationen, beanstanden eine zunächst fast ausschließlich auf Afrika konzentrierte Auswahl der Fälle, mangelnde Effizienz und die Abhängigkeit des Gerichts von der Zusammenarbeit der Staaten. Besonders problematisch ist, dass China, Russland und die USA als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats nicht Vertragsstaaten sind.
Burundi trat am 27. Oktober 2017 und die Philippinen am 17. März 2019 aus. Südafrika und Gambia widerriefen ihre Austrittsankündigungen von 2016 im Jahr 2017. Ungarn kündigte am 3. April 2025 den Austritt an, zog ihn am 22. Mai 2026 zurück; die Bestätigung erfolgte am 29. Mai 2026. Niger erklärte am 18. Juni 2026, Mali und Burkina Faso am 24. Juni 2026 ihren Austritt; der Tschad folgte am 27. Juli, Venezuela am 25. Juli 2026. Ein Austritt nach Artikel 127 wird erst ein Jahr nach der förmlichen Mitteilung an den UN-Generalsekretär wirksam. Die Ukraine ratifizierte 2024; das Statut trat für sie am 1. Januar 2025 in Kraft, wobei sie die Zuständigkeit für die ersten sieben Jahre nicht für mögliche eigene Militärverbrechen anerkennt.
Politischer Druck und Verstöße gegen Pflichten
Die USA haben das Statut im Jahr 2000 unterzeichnet, die Unterschrift aber zurückgenommen. Der American Service-Members’ Protection Act von 2002 schränkt die Zusammenarbeit mit dem IStGH ein und ermöglicht Maßnahmen zum Schutz von US-Staatsangehörigen. Wegen Ermittlungen zu Afghanistan verhängten die USA 2019 erstmals Einreiseverbote und Visabeschränkungen gegen Mitarbeiter des Gerichtshofs; 2020 genehmigte Präsident Trump zusätzlich Finanzsanktionen. Präsident Joe Biden nahm diese Maßnahmen im April 2021 zurück. Unter Präsident Donald Trump wurden im Februar 2025 erneut Sanktionen beschlossen; im Juni 2025 folgten Sanktionen gegen vier Richterinnen und im August 2025 gegen weitere Richter und Staatsanwälte. Am 18. August 2026 wurden auch Präsidentin Tomoko Akane und der Jurist Abdoulaye Seye mit dem Einfrieren möglicher US-Vermögenswerte und dem weitgehenden Ausschluss vom US-Finanzsystem belegt. Der IStGH, die deutsche Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und Human Rights Watch bezeichneten dies als Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz beziehungsweise als Versuch, mögliche Strafverfolgung zu verhindern. Russland verabschiedete im Mai 2026 außerdem ein noch nicht von Putin unterzeichnetes Gesetz, das einen Auslandseinsatz zur Befreiung verfolgter russischer Staatsbürger ermöglichen soll.
2024 wurde bekannt, dass israelische Geheimdienste über neun Jahre Mitarbeiter des IStGH, darunter Fatou Bensouda und Karim Ahmad Khan, überwacht, technisch angegriffen, unter Druck gesetzt und bedroht haben sollen. Israel behindert die Ermittlungen außerdem dadurch, dass es Ermittlern die Einreise in den Gazastreifen verweigert.
Der Artikel nennt vier Fälle, in denen Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen zur Festnahme gesuchter Personen nicht erfüllten: Nigeria ließ Umar al-Baschir am 1. Juli 2013 ausreisen, Südafrika am 15. Juni 2015, die Mongolei Wladimir Putin am 4. September 2024. Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán kündigte am 22. November 2024 an, Benjamin Netanjahu trotz Haftbefehls einzuladen und nicht festzunehmen; Friedrich Merz erklärte am 24. Februar 2025 ebenfalls, eine sichere Ein- und Ausreise zu ermöglichen.