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Juristenprozess
Der Nürnberger Juristenprozess war der dritte der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche für Gesetzgebung und Strafrechtsprechung des …
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Kern und Bedeutung
Der Nürnberger Juristenprozess war der dritte der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse. Er richtete sich gegen Verantwortliche für Gesetzgebung und Strafrechtsprechung des Deutschen Reichs in der Zeit des Nationalsozialismus. Das Verfahren fand vom 5. März 1947 bis zum 4. Dezember 1947 im Nürnberger Justizpalast vor einem amerikanischen Militärgericht statt. Offiziell hieß es Vereinigte Staaten vs. Josef Altstötter et al. Angeklagt waren 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes.
Wichtig war der Prozess, weil er nicht nur einzelne Gewalttaten behandelte, sondern die Rolle der Justiz im NS-Unrechtsstaat. Kern der Anklage war „das NS-Rechtswesen als kriminelles Institut“. Gemeint war: Juristen hatten durch Gesetze, Verordnungen, Anklagen und Urteile an Verbrechen mitgewirkt und dem Terror den Anschein von Recht gegeben. Das Urteil formulierte dazu, die Beschuldigung sei die bewusste Teilnahme an einem staatlich organisierten System von Grausamkeit und Ungerechtigkeit, „begangen im Namen des Rechts unter der Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte“. Bekannt wurde auch die Formulierung: „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Richters verborgen.“
Angeklagte und Gegenstand
Viele der bekanntesten Vertreter der NS-Justiz lebten 1947 nicht mehr. Reichsjustizminister Franz Gürtner war 1941 gestorben, Roland Freisler 1945 bei einem Luftangriff ums Leben gekommen. Otto Thierack, Erwin Bumke und Carl Westphal begingen Suizid; Hans Frank war bereits 1946 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.
Auf der Anklagebank saßen deshalb vor allem hohe Beamte des Reichsjustizministeriums sowie Richter und Staatsanwälte, die die NS-Justiz besonders sichtbar verkörperten. Ihnen wurde vorgeworfen, das deutsche Rechtsgefüge pervertiert zu haben. Nicht nur fanatische Einzeltäter sollten beurteilt werden, sondern die Verstrickung eines überwiegend konservativen Juristenstandes in das Terrorsystem.
Angeklagt waren Juristen, die ab 1933 an NS-Verbrechen beteiligt waren: als Beamte, die Gesetze entwarfen oder mitgestalteten, oder als Staatsanwälte und Richter am Volksgerichtshof und an Sondergerichten, die diese Regeln vollzogen. Sondergerichte waren Gerichte, die im NS-Staat politische und andere Strafsachen besonders hart und oft ohne rechtsstaatliche Sicherungen behandelten. Der Volksgerichtshof war ein zentraler Gerichtshof des NS-Staates, der vor allem politische Gegner verfolgte.
Verhandelte Gesetze und Rechtsgrundlage
Gegenstand des Prozesses waren Erlass und Vollzug bestimmter NS-Strafgesetze, besonders solcher, die sich auf die im Zweiten Weltkrieg von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete bezogen. Verhandelt wurden unter anderem das sogenannte Gewohnheitsverbrechergesetz, die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939, die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 und der Nacht-und-Nebel-Erlass vom 7. Dezember 1941.
Auf Grundlage solcher Vorschriften verhängten vor allem Sondergerichte zahlreiche Todesurteile. Nach der Darstellung des Prozesses dienten sie damit dem verbrecherischen Kriegsziel, ideologisch missliebige Menschen zu ermorden, darunter politische Gegner, Juden, „Zigeuner“, Polen, Russen und Ukrainer, „Gewohnheitsverbrecher“ und andere als „asoziale Elemente“ bezeichnete Personen.
Rechtsgrundlage der Anklage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10. Es ermächtigte die alliierten Zonenbefehlshaber, Gerichte zur Aburteilung von NS-Verbrechen einzurichten, und enthielt zugleich die materiellen Strafbestimmungen. Die Verordnung Nr. 7 der amerikanischen Militärregierung vom 26. Oktober 1946 regelte das Verfahren nach angelsächsischem Prozessrecht: Anklage und Verteidigung trugen dem Gericht Prozessstoff und Beweise vor; eine Jury gab es nicht.
Chefankläger war Telford Taylor, der auch die Anklageschrift verfasste. In den einzelnen Verhandlungsterminen vertrat Charles M. La Follette die Anklage. Das Gericht bestand aus drei amerikanischen Richtern: James T. Brand als Vorsitzendem Richter, Mallory B. Blair und Justin W. Harding. Carrington T. Marshall schied aus gesundheitlichen Gründen aus und wurde durch Brand ersetzt.
Anklagepunkte und Urteil
Die Anklageschrift vom 4. Januar 1947 beruhte auf vier Anklagepunkten nach Art. II 1. a bis d Kontrollratsgesetz Nr. 10. Erstens ging es um Verbrechen gegen den Frieden. Dieser Punkt sollte die Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die Planmäßigkeit des Vorgehens belegen. Die Richter ließen jedoch nur den Vorwurf des Angriffskrieges zu; im Urteil wurde dieser Anklagepunkt fallengelassen.
Zweitens lautete der Vorwurf auf Kriegsverbrechen gegen Zivilisten besetzter Länder. Drittens ging es um Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen deutsche und andere Zivilisten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind schwere Angriffe auf Menschen, etwa systematische Verfolgung, Misshandlung oder Ermordung von Zivilisten. Viertens wurde einzelnen Angeklagten die Mitgliedschaft in einer vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch festgestellten Organisation vorgeworfen, etwa der SS. Die Punkte I bis III richteten sich gegen alle Angeklagten, Punkt IV nur gegen einzelne.
Die Urteile wurden am 3. und 4. Dezember 1947 verkündet. Vier Angeklagte erhielten lebenslanges Zuchthaus, sechs Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus. Vier Angeklagte wurden freigesprochen. Bei zwei Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt: einmal wegen Suizids vor Prozessbeginn, einmal wegen Verhandlungsunfähigkeit. Anders als im Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof und in anderen Nachfolgeprozessen wurden keine Todesurteile verhängt. Das Urteil wurde vielfach als zu mild empfunden.
Ein zentrales Verteidigungsargument lautete, die Angeklagten könnten nicht für Taten verurteilt werden, die zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien; ihnen habe daher das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Das Gericht wies dies zurück. Es verwies auf allgemein anerkannte, auch ungeschriebene Regeln des Völkerrechts, die bereits zur Tatzeit gegolten hätten, und auf die Notwendigkeit eines Urteils der zivilisierten Welt über das „drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem“.
Einzelurteile und Strafvollstreckung
Josef Altstötter wurde wegen SS-Mitgliedschaft trotz Kenntnis von deren Verbrechen nach Anklagepunkt IV zu 5 Jahren verurteilt und 1950 vorzeitig entlassen. Wilhelm von Ammon erhielt wegen Mitwirkung am Nacht-und-Nebel-Erlass nach II und III 10 Jahre; seine Strafe wurde im Januar 1951 begnadigt. Günther Joël wurde nach II, III und IV zu 10 Jahren verurteilt und ebenfalls im Januar 1951 begnadigt. Ernst Lautz erhielt wegen seiner Rolle als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof und Mitwirkung an zahlreichen Todesurteilen 10 Jahre und wurde im Januar 1951 begnadigt. Wolfgang Mettgenberg erhielt wegen Mitwirkung am Nacht-und-Nebel-Erlass 10 Jahre und starb 1950.
Lebenslange Strafen erhielten Herbert Klemm, Rudolf Oeschey, Oswald Rothaug und Franz Schlegelberger. Klemms Strafe wurde auf 20 Jahre herabgesetzt; er wurde im Februar 1957 vorzeitig entlassen. Oescheys Strafe wurde 1951 auf 20 Jahre herabgesetzt; er wurde im Mai 1955 vorzeitig entlassen. Rothaug, unter anderem wegen des Todesurteils gegen Leo Katzenberger im März 1942 verurteilt, erhielt lebenslanges Zuchthaus, später 20 Jahre, und wurde im Dezember 1956 vorzeitig entlassen. Schlegelberger erhielt lebenslanges Zuchthaus; 1951 wurde er wegen Haftunfähigkeit vorläufig unter Auflagen entlassen, 1957 wurde seine Strafe auf den verbüßten Teil herabgesetzt.
Curt Rothenberger wurde wegen Justizlenkung und Auslieferung von Gefangenen an SS und Polizei zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt und im August 1950 vorzeitig entlassen. Paul Barnickel, Hermann Cuhorst, Günther Nebelung und Hans Petersen wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Karl Engert schied wegen Krankheit aus dem Verfahren aus. Carl Westphal beging vor Verhandlungsbeginn Suizid.
Am 31. Januar 1951 entschied der amerikanische Hohe Kommissar John Jay McCloy nach Empfehlung eines beratenden Ausschusses über Gnadengesuche der in Landsberg Inhaftierten. Von Ammon, Joël und Lautz wurden auf den verbüßten Teil begnadigt; die Strafen von Klemm, Oeschey und Rothaug wurden von lebenslänglich auf 20 Jahre herabgesetzt. Schlegelbergers Gnadengesuch wurde abgelehnt, doch erhielt er vorläufige Haftverschonung wegen Krankheit.
Veröffentlichung und Wirkung
Die Veröffentlichung und Wahrnehmung des Urteils verliefen uneinheitlich. 1948 veröffentlichte das allgemeine Justizamt für die Britische Zone in Hamburg den allgemeinen Teil des Urteils. Der besondere Teil, der die Funktionsweise der NS-Justiz und die Taten der einzelnen Angeklagten behandelte, erschien damals nur „für den Dienstgebrauch“. Die Veröffentlichung des Urteils in der DDR im Jahr 1969 wurde in Westdeutschland kaum wahrgenommen.
Auch die Ausgabe von Heribert Ostendorf aus dem Jahr 1985 enthielt nicht den vollständigen deutschen Urteilstext. Erst 1996 druckte Lore Maria Peschel-Gutzeit die amtliche Übersetzung vollständig ab. Manche Autoren, darunter Telford Taylor und Klaus Bästlein, sehen in der fehlenden Dokumentation einen Grund dafür, dass die deutsche Rechtswissenschaft das Urteil wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen „nullum crimen sine lege“ beziehungsweise „nulla poena sine lege“ überwiegend ablehnte und sich später kaum noch damit befasste. Diese Grundsätze bedeuten: keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz.
Zum 75. Jahrestag produzierte das Bundesministerium der Justiz aus Original-Filmmaterial der US-Army den Dokumentarfilm „Der Nürnberger Juristenprozess - Das Versagen einer Juristengeneration vor Gericht“. Außerdem diente der Juristenprozess 1961 als Vorlage für den amerikanischen Spielfilm „Judgement at Nuremberg“, deutsch „Urteil von Nürnberg“, mit Spencer Tracy, Burt Lancaster und Maximilian Schell.