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Maqāsid-Theorie

Als die fünf universalen Zwecke der Scharia, deren Bewahrung die Scharia dienen soll, werden üblicherweise genannt: Religion (dīn), Leben (nafs), Vernunft …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bedeutung
  2. 2. Zentrale Begriffe und Maßstäbe
  3. 3. Klassische Entwicklung und Stufenmodelle
  4. 4. Moderne Reformansätze
  5. 5. Neuere Anwendungen und neue Einteilungen
  6. 6. Kontroverse und institutionelle Förderung

Grundidee und Bedeutung

Die Maqāsid-Theorie ist eine Theorie des islamischen Rechts. Sie versteht die Scharia als System von Normen, das bestimmten Zwecken oder Absichten (maqāṣid) dient. Bei der Auslegung und Rechtsetzung sollen diese Zwecke berücksichtigt werden, damit die Ziele der Scharia verwirklicht werden. Die Theorie ist mit dem Maṣlaḥa-Prinzip verbunden: Nutzen soll herbeigeführt und Schaden abgewendet werden.

Als fünf universale und notwendige Zwecke gelten üblicherweise die Bewahrung von Religion (dīn), Leben (nafs), Vernunft (ʿaql), Nachkommenschaft (nasl) und Vermögen (māl). Nach vielen sunnitischen Rechtstheoretikern haben Scharia-Normen rationale Ziele; die Normen sind Mittel zu deren Erreichung und besitzen keinen Wert unabhängig von diesen Zielen. Einige Vertreter folgern daher, dass Normen geändert oder aufgehoben werden können, wenn ihre strikte Anwendung die Absichten der Scharia gefährdet. Die Maqāsid gelten dabei als dynamisch und von sozialen Umständen abhängig.

Im heutigen islamischen Reformdenken wird das Konzept als Grundlage für die Erneuerung des islamischen Rechts, Entwicklung und Menschenrechte im islamischen Rahmen diskutiert. Umstritten ist, ob die Maqāsid ein Teil der Usūl al-fiqh, also der Grundlagenlehre des islamischen Rechts, oder ein eigenständiges Fachgebiet sind. Muhammad at-Tāhir ibn ʿĀschūr betrachtete die Beherrschung ihrer Regeln als Voraussetzung für den Idschtihād, die eigenständige Rechtsfindung.

Zentrale Begriffe und Maßstäbe

Maqāṣid aš-šarīʿa bedeutet „Zwecke, Ziele oder Absichten des Religionsgesetzes“. Gemeint sind nicht vor allem der Wortlaut von Offenbarungstexten, sondern deren angestrebte Ziele, die Rechtsgelehrten beim Ableiten von Normen als Grundlage dienen. Verwandte Bezeichnungen sind maqāṣid aš-šāriʿ („Absichten des Gesetzgebers“), ruḥ aš-šarīʿa („Geist der Scharia“), ḥikmat at-tašrīʿ („Weisheit der Gesetzgebung“) und falsafat at-tašrīʿ („Philosophie der Gesetzgebung“).

Maṣlaḥa bedeutet „Gemeinwohl“ oder „Interesse“, im Plural maṣāliḥ. Al-Ghazālī setzte Maṣlaḥa mit den Maqāsid gleich und definierte sie als „Herbeiführung des Nutzens und Abwendung des Schadens“ (ǧalb manfaʿa au dafʿ maḍarra); genauer sei damit die Bewahrung der Absicht des religiösen Gesetzes gemeint. ʿIzz ad-Dīn ibn ʿAbd as-Salām und asch-Schātibī verstanden Maqāsid und Maṣāliḥ ebenfalls eng beziehungsweise synonym. Für asch-Schātibī ist die höchste Maxime der Jurisprudenz, weltliche und jenseitige Interessen zu erreichen.

Ḥikma bedeutet Weisheit und verweist auf die Zwecke der Gesetzgebung sowie auf Nutzen und Schadensabwehr. Yūsuf al-Qaradāwī und Ahmad ar-Raisūnī setzen ḥikma mit der Absicht des Gesetzgebers gleich. Die ʿilla ist die ratio legis, also die Grundursache eines Rechtsurteils. Asch-Schātibī erklärt sie durch Weisheiten und Vorteile, von denen Gebote oder Erlaubnisse abhängen, sowie Nachteile, von denen Verbote abhängen. Beispiel: Strapazen einer Reise sind die ʿilla dafür, das Gebet verkürzen und das Fasten brechen zu dürfen. Die Begriffe werden jedoch unterschiedlich abgegrenzt: Al-Qaradāwī beschränkt ʿilla auf die Grundursache eines Rechtsurteils, während andere Autoren sie ursprünglich als Synonym von Maqāsid ansehen.

Klassische Entwicklung und Stufenmodelle

Al-Dschuwainī (gest. 1085) führte ein fünfstufiges Modell ein: notwendige Angelegenheiten (aḍ-ḍarūrīyāt), allgemeine Bedürfnisse (al-ḥāǧa al-ʿāmma), lebensverbessernde Aspekte (al-makrumāt), empfohlene Handlungen (mandūb) sowie Normen ohne erkennbaren rationalen Grund. Beispiele sind die Bewahrung des Lebens, die Erlaubnis der Vermietung, körperliche Reinigung, ein Vertrag beim Freikauf eines Sklaven und die Zahl der Bewegungen im Gebet.

Al-Ghazālī (gest. 1111) reduzierte das Modell auf drei hierarchische Stufen: notwendige Dinge (aḍ-ḍarūriyyāt), erforderliche Dinge (al-ḥāǧīyāt), die das Leben erleichtern und Schaden abwehren, sowie verbesserungsorientierte Dinge (at-taḥsīnīyāt). Die erste Stufe umfasst die fünf universalen Zwecke: Religion, Leben, Vernunft, Nachkommenschaft und Vermögen. Deren Bewahrung sei für menschliches Leben notwendig; Gesetzgebung solle mit ihnen vereinbar sein.

Saif ad-Dīn al-Āmidī (gest. 1255) führte Regeln zur Gewichtung (tarǧīḥ) ein. Er stellte den Schutz des Glaubens an die Spitze und bewertete Leben und Nachkommenschaft höher als Vernunft und Besitz. Ibn al-Hādschib (gest. 1248) nannte die Reihenfolge Glauben, Leben, Nachkommenschaft, Vernunft und Besitz. Al-Qarāfī ergänzte als sechsten Zweck die Bewahrung der Ehre (al-ʿirḍ).

Asch-Schātibī (gest. 1388) stellte die Theorie in al-Muwāfaqāt fī uṣūl aš-šarīʿa als eigenständige Wissenschaft dar. Er übernahm die drei Stufen al-Ghazālīs, begründete aber Änderungen von Regelungen der zwischenmenschlichen Handlungen (muʿāmalāt) bei veränderten Gewohnheiten (ʿurf) und sozialen Umständen. Gottesdienstliche Handlungen (ʿibādāt) sollten dagegen nicht verändert werden; dies betrachtete er als unzulässige Bidʿa. Als Methode betonte er Induktion (istiqrāʾ), also ein Argument aus vielen zusammenhängenden Beobachtungen im gesamten Textbestand. Schāh Walī Allāh ad-Dihlawī (gest. 1762) befürwortete ebenfalls an Ort und Zeit angepasste Muʿāmalāt, wandte sich gegen Taqlīd und forderte Idschtihād.

Moderne Reformansätze

Moderne Reformatoren verbanden die Maqāsid-Theorie mit Idschtihād und der Abkehr von Taqlīd, der Bindung an überlieferte Rechtsmeinungen. Muhammad ʿAbduh verlangte, bei Rechtsurteilen neue Fragen und Bedürfnisse der Menschen zu berücksichtigen. Sein Schüler Raschīd Ridā betonte, dass ein Muǧtahid außer Koran, Sunna und Maqāsid auch die Gewohnheiten und Lebensumstände der betroffenen Menschen kennen müsse.

Ridā formulierte für den Koran zehn essentielle Zwecke. Dazu zählen die Reform von Gottesglauben, Auferstehungsglauben und guter Tat, die Darlegung des Prophetentums sowie soziale, humanitäre und politische Reform. Er nennt ferner Gleichberechtigung unabhängig von Geschlecht oder ethnischer Herkunft, Gleichheit vor Zivil- und Strafrecht, Rechte für Frauen, Grundlagen internationaler Beziehungen sowie die Ordnung des Finanz- und Kriegswesens.

Muhammad at-Tāhir ibn ʿĀschūr veröffentlichte mit Maqāṣid aš-Šarīʿa al-islāmīya die erste monographische Abhandlung zur Theorie. Er ergänzte eine soziale Dimension: Die Maqāsid sollen Grundlagen einer gerechten Gesellschaftsordnung bilden. Als universale Zwecke nannte er Ordnung, Gleichheit, Freiheit, Erleichterung und Veranlagung (fiṭra). Freiheit (ḥurrīya) verstand er im heutigen Sinn, nicht nur als Freilassung von Sklaven. Familie und Finanzen behandelte er als eigenständige Zwecke.

ʿAllāl al-Fāsī verfasste die zweite monographische Abhandlung. Er wollte islamisches Denken erneuern und Maqāsid als pädagogisches und juristisches Reformkonzept nutzen. Nach ihm müsse Fiqh, die islamische Rechtswissenschaft, auf den „Geist der maqāṣid“ gegründet werden.

Neuere Anwendungen und neue Einteilungen

Im Fiqh al-aqallīyāt, dem Minderheiten-Fiqh, dient die Theorie der Behandlung von Rechtsfragen muslimischer Minderheiten. Tāhā Dschābir al-ʿAlwānī verlangte die Untersuchung zweier „Bücher“: des schriftlich fixierten Korans und der erschaffenen Natur. Daraus sollten die universalen Werte Tauhīd, Läuterung (tazkīya) und Zivilisation (ʿumrān) als Maßstäbe für menschliches Verhalten hervorgehen. Al-Qaradāwī verbindet Minderheiten-Fiqh mit Maṣlaḥa und Maqāsid. Als methodische Leitideen werden bei ihm die Flexibilität des Fiqh, sich mit Zeit und Umständen wandelnde Fatwas sowie der Vorrang des Lebenskontexts gegenüber islamischen Texten genannt.

Moderne Gelehrte kritisieren die traditionelle Einteilung in sechs Notwendigkeiten – Glaube, Leben, Wohlstand, Vernunft, Nachkommenschaft und Ehre. Sie sei zu stark auf Einzelpersonen ausgerichtet, erfasse Zwecke einzelner Rechtsbereiche und Texte nicht ausreichend, berücksichtige Werte wie Gerechtigkeit und Freiheit nicht und leite ihre Kategorien eher aus dem Rechtserbe als aus Grundquellen wie Koranversen ab.

Die neue Klassifikation unterscheidet allgemeine Maqāsid, die für die gesamte Scharia gelten, spezifische Maqāsid einzelner Rechtsbereiche wie Familienrecht oder Finanztransaktionen und partikulare Maqāsid hinter einzelnen Normen. Beispiele für partikulare Zwecke sind Wahrheitsfindung durch mehrere Zeugen in bestimmten Verfahren und die Verringerung von Beschwerlichkeit durch die Erlaubnis für Kranke, das Fasten zu unterbrechen. Ar-Raisūnī fordert, alle drei Ebenen gemeinsam zu untersuchen und die Zwecke auch auf Gemeinschaft, Nation und Menschheit zu beziehen.

Kontroverse und institutionelle Förderung

Nach al-Qaradāwī besteht in der Mehrheit der Umma Einigkeit, dass Scharia-Normen begründbar sind und Maqāsid bei Normenlehre, Fatwas und Rechtsprechung berücksichtigt werden müssen. Die klassischen Zahiriten hielten dagegen am äußeren Sinn (ẓāhir) von Koran und Sunna fest. Ibn Hazm (gest. 1064) lehnte die Begründbarkeit von Rechtsnormen und damit das Maqāsid-Prinzip ab.

Al-Qaradāwī unterscheidet in der Moderne drei Strömungen. Die „neuen Zahiriten“ hielten übermäßig am Wortlaut fest. Die „neuen Muʿattila“ setzten nach seiner Darstellung einzelne Texte unter Berufung auf Gemeinwohl und universale Zwecke teilweise außer Kraft; als Beispiel nennt er Veränderungen familienrechtlicher Normen wie ein Verbot von Talāq oder Vielehe. Die „die Mitte haltende Schule“ suche einen Mittelweg: Sie verbinde Scharia-Texte und Rechtsurteile mit der Lebensrealität und entwickle etwa Lösungen für muslimische Minderheiten in Europa.

2005 eröffnete Ahmad Zakī Yamānī bei der Al-Furqan Islamic Heritage Foundation ein Maqāsid-Zentrum. Es erforscht maqāṣid aš-šarīʿa als „Philosophie der islamischen Scharia“ und will zweckorientierten Fiqh (al-Fiqh al-maqāṣidī) wiederbeleben, Idschtihād fördern sowie islamisches Recht, dessen Grundlagen und islamisches Denken reformieren.

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