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Luftbuchung
Luftbuchungen erhöhen Bestandskonten wie den Lagerbestand oder ermäßigen die Verbindlichkeiten (Verstoß gegen die Bilanzwahrheit). Werden Rechnungen gegen …
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Begriff und Grundlage
Eine Luftbuchung ist im Rechnungswesen und in der Buchhaltung eine umgangssprachlich so bezeichnete Buchung, der kein tatsächlicher Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Sie verfälscht damit die Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens.
Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“. Deshalb liegen auch Luftbuchungen Belege zugrunde. Diese Belege sind gefälscht, wenn es überhaupt keinen Geschäftsvorfall gab. Gab es zwar einen Geschäftsvorfall, können die Belege dennoch falsch sein, wenn sie zu hohe oder zu niedrige Beträge ausweisen.
Ziele und typische Formen
Luftbuchungen können eingesetzt werden, um die Kreditwürdigkeit zu verbessern und Kredite zu erhalten. Weitere mögliche Motive sind die Emission von Aktien oder Anleihen bei günstiger dargestellter Ertragslage, die Ausnutzung von Steuervorteilen, Fusionen oder ein Unternehmenskauf. Als Gründe nennt der Artikel außerdem Marktmanipulation am Aktien- oder Rentenmarkt, die Verhinderung von Ad-hoc-Publizität sowie die Verheimlichung von Unternehmenskrisen.
Typisch ist das Überhöhen von Bestandskonten, etwa von Lagerbeständen, oder das Verringern von Verbindlichkeiten. Dies verstößt gegen die Bilanzwahrheit. Rechnungen an nicht existierende Debitoren erhöhen Forderungen und Umsatzerlöse. Kassenbestand oder Bankguthaben können dadurch jedoch nicht steigen, weil keine Barzahlung erfolgt. Auch die Vorfakturierung, also das Abrechnen von Forderungen, die noch nicht entstanden sind, ist eine Luftbuchung und verstößt gegen das Realisationsprinzip.
Werden notwendige Buchungen unterlassen, um Kosten oder Verluste zu unterdrücken, handelt es sich nicht um Luftbuchungen im engeren Sinn. Der Unternehmenserfolg wird dennoch falsch dargestellt.
Auswirkungen in Abschluss und Erfolgsrechnung
Luftbuchungen können sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen:
- Auf der Aktivseite der Bilanz werden Forderungen, Kassenbestand oder Lagerbestand zu hoch ausgewiesen oder Abgänge fingiert.
- Auf der Passivseite werden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu niedrig ausgewiesen oder ganz weggelassen.
- Bei Umsatzerlösen führen gefälschte Rechnungen oder eine unzulässige Vorfakturierung zu einer Erhöhung.
- Beim Aufwand werden Kosten oder Buchverluste in den Erfolgskonten ganz oder teilweise nicht erfasst.
- Beim Ertrag werden Erträge oder Buchgewinne ausgewiesen, die gar nicht oder nicht in diesem Umfang bestehen.
Beispiele und Rechtsfolgen
Beispiele aus dem Artikel sind die Balsam AG, die bis Mai 1994 Verkäufe von Sportböden an die Factoringgesellschaft Procedo GmbH fingierte, und FlowTex, das bis Februar 2000 nicht existierende Bohrsysteme an Leasinggesellschaften verkaufte. Parmalat täuschte im Dezember 2003 Umlaufvermögen vor: Die Tochtergesellschaft Bonlat Financing Corporation auf den Cayman Islands unterhielt fingierte Bankguthaben von 4,9 Mrd. US$. Bei Wirecard wurde bis Juni 2020 Vermögen auf den Philippinen in Höhe von 1,9 Mrd. Euro vorgetäuscht.
Buchungsbelege können im Unternehmen selbst entstehen, beispielsweise durch einen zu hoch ermittelten Lagerbestand infolge einer falschen Inventur. Sie können auch auf Geschäften mit Vertragspartnern beruhen, denen Scheingeschäfte wie ein Scheinkauf zugrunde liegen. Solche Scheingeschäfte sind nach § 117 BGB nichtig.
Unrichtige Belege und die daraus folgenden Luftbuchungen verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und sind strafrechtlich als Urkundenfälschung zu qualifizieren. Da die Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung dadurch vorsätzlich unrichtig wiedergegeben wird, liegt auch Bilanzfälschung vor. Bei schwerwiegender, kaufmännisch nicht zu rechtfertigender Missachtung der GoB ist die Bilanz nichtig. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG kann ein festgestellter Jahresabschluss unter anderem nichtig sein, wenn sein Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienen; nach § 256 Abs. 5 AktG gilt dies auch für Verstöße gegen Bewertungsvorschriften durch Über- oder Unterbewertung von Bilanzpositionen. Eine nichtige Bilanz ist keine Bilanz im Rechtssinne und kann nicht korrigiert werden. Wer tatsächlich unrichtige Belege ausstellt, kann außerdem eine Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 AO begehen.