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Fusion (Wirtschaft)
Unter Fusion wird die Unternehmensverbindung von mindestens zwei bisher rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen …
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Grundidee und Bedeutung
Eine Fusion ist die Verbindung von mindestens zwei bisher rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit. Dabei geht mindestens eines der Unternehmen auf ein anderes Unternehmen über und verliert seine rechtliche Eigenständigkeit. Im deutschen Recht geschieht eine Fusion als Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz.
Wichtig ist: Bei einer Fusion wird das übernommene Unternehmen nicht einfach als Tochtergesellschaft weitergeführt, sondern es hört rechtlich auf, selbständig zu bestehen. Sein gesamtes Vermögen, also Aktiva und Passiva, geht auf das übernehmende Unternehmen über (§ 2 Nr. 1 UmwG). Die Anteilseigner des übernommenen Unternehmens erhalten dafür Anteile am übernehmenden Unternehmen. Für Aktionäre ähnelt das einem Verkauf des Unternehmens gegen Aktien des Käufers, also einem Aktientausch.
Der Begriff Fusion bedeutet im engeren Sinn die rechtliche Verschmelzung zweier Unternehmen. Im heutigen Sprachgebrauch wird er aber oft weiter verwendet und kann allgemein Zusammenschlüsse oder Unternehmenskäufe meinen. Dafür ist auch der Ausdruck Mergers & Acquisitions, abgekürzt M&A, üblich.
Wichtige Arten
Fusionen lassen sich nach mehreren Gesichtspunkten unterscheiden. Wenn übernehmendes und übernommenes Unternehmen ungefähr gleich groß sind, spricht man von einem Merger of equals. Sind sie deutlich unterschiedlich groß, handelt es sich um einen Merger of unequals.
Bei der Fusion durch Aufnahme übernimmt ein Unternehmen das Vermögen und die Schulden eines anderen Unternehmens. Das übernommene Unternehmen verliert seine Existenz; vereinfacht gilt: a + b = a. Bei der Fusion durch Neugründung schließen sich zwei Unternehmen zusammen und gründen danach ein neues Unternehmen; vereinfacht gilt: a + b = c. Im neuen Unternehmen werden Vermögen und Schulden der Vorgängerunternehmen zusammengeführt.
Auch innerhalb eines Konzerns kann fusioniert werden. Ein Upstream-Merger ist die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft; die Muttergesellschaft bleibt bestehen. Beim Downstream-Merger ist es umgekehrt. Die Verschmelzung von Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns heißt Sidestep merger.
Nach der wirtschaftlichen Beziehung der beteiligten Unternehmen unterscheidet man horizontale, vertikale und konglomerate Fusionen. Eine horizontale Fusion verbindet Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs, derselben Verarbeitungs- oder Handelsstufe oder Unternehmen mit ähnlichen Lieferanten oder Kunden. Eine vertikale Fusion verbindet Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs, die aber unterschiedlichen Verarbeitungs- oder Handelsstufen angehören. Eine konglomerate Fusion verbindet Unternehmen, die nicht in derselben einfachen Beziehung stehen. Dazu gehören Marketing-Konglomerate mit ähnlichem Kundenkreis, Technologie-Konglomerate mit ähnlichen Verarbeitungs- oder Handelsstufen, aber unterschiedlichem Kundenkreis, und Reinkonglomerate, bei denen sowohl Stufen als auch Kundenkreise unterschiedlich sind.
Außerdem kann man zwischen nationalen und internationalen Fusionen unterscheiden.
Motive für Fusionen
Die Motive einer Fusion können strategisch, finanziell oder persönlich sein. Diese Motive sind im Idealfall realisierbar, müssen also nicht in jedem Fall tatsächlich eintreten.
Strategische Motive beziehen sich auf die Marktstellung und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Marktmotive liegen vor, wenn eine Fusion besseren Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten ermöglicht oder Konkurrenz schwächt beziehungsweise beseitigt. Dadurch kann die Verhandlungsmacht gegenüber Lieferanten, Kunden und Banken steigen. Leistungsmotive betreffen die bessere Nutzung betrieblicher Funktionen, zum Beispiel in Beschaffung, Produktion, Absatz oder Marketing. Risikomotive zielen darauf, Risiken zu verbessern, etwa durch Risikodiversifikation, Risikominderung oder Risikoausgleich durch Synergien. Fusionen können außerdem Marktanteile und Marktmacht vergrößern. Größere Betriebe können Kosten senken, zum Beispiel durch Kostendegression, das Gesetz der Massenproduktion oder geringere Markteintrittskosten.
Finanzielle Motive betreffen Kapital, Kosten und Steuern. Kapitalmarktbedingte Motive liegen vor, wenn durch die Fusion eine Unternehmensgröße erreicht wird, die den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert. Größenvorteile und Skaleneffekte können Eigen- und Fremdkapitalkosten sowie Fixkosten senken und zur Gewinnerhöhung oder Verlustverminderung beitragen. Steuerliche Motive bestehen vor allem darin, erworbene steuerliche Verlustvorträge zu nutzen. Dadurch kann die betriebliche Steuerlast und damit die Steuerquote sinken.
Persönliche Motive beruhen oft nicht auf betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern auf persönlichen, irrationalen oder subjektiven Überlegungen. Die Hybris-Hypothese erklärt Fusionen durch Selbstüberschätzung des Managements: Es wird angenommen, dass ein zu hoher Kaufpreis gezahlt wird, weil das kaufwillige Unternehmen glaubt, den Markt besser einschätzen zu können als der Markt selbst. Die Managerialismus-Hypothese verweist auf ineffiziente Anreiz- und Entlohnungssysteme, die durch externes Wachstum relativiert werden sollen. Die Free-Cashflow-Hypothese nimmt an, dass Fusionen dem Management durch mehr Ressourcen zusätzliche Beförderungs- und Anreizpotenziale verschaffen. Die Diversifikations-Hypothese geht davon aus, dass Fusionen die Insolvenzwahrscheinlichkeit des kaufwilligen Unternehmens senken und so das Einkommen der Manager sichern können.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland und der EU
Fusionen berühren mehrere Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsrecht und Kartellrecht. Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 90/434/EWG, die Fusionsrichtlinie, seit Juli 1990 die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Unternehmensübernahmen in der EU. Seit November 2005 regelt außerdem die europäische Verschmelzungsrichtlinie die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften.
In Deutschland ist das Umwandlungsgesetz (UmwG) zentral. Es kennt die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG; englisch merger) und die Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG; englisch amalgamation). Das Gesetz erlaubt die Verschmelzung bestimmter Rechtsformen (§ 3 Abs. 1 und 2 UmwG).
Der Verschmelzungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 4 Abs. 1 UmwG), und sein Inhalt ist in § 5 Abs. 1 UmwG vorgegeben. Die Vorschrift des § 311b Abs. 2 BGB gilt dafür nicht. Betroffene Gläubiger erhalten Gläubigerschutz, wenn ihre Forderung gefährdet wird (§ 22 Abs. 1 UmwG). Persönlich haftende Gesellschafter des Zielunternehmens haften im Rahmen des Grandfathering noch fünf Jahre für Schulden, die vor der Verschmelzung entstanden sind (§ 45 Abs. 1 UmwG), sofern der Investor eine Kapitalgesellschaft ist.
Fusionskontrolle
Kartellrechtlich wird geprüft, ob eine Fusion den Wettbewerb gefährdet. Das Kartellrecht verwendet dabei nicht den Begriff Fusion, sondern spricht von Zusammenschluss. Besonders wichtig ist die Frage, ob durch eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung entsteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt oder bei der europäischen Kartellbehörde. Diese Prüfung heißt Fusionskontrolle und ist in Deutschland unter anderem in § 39 Abs. 1 GWB geregelt.
Regelungen in der Schweiz und Österreich
In der Schweiz ist die Fusion im Fusionsgesetz (FusG) geregelt. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Es betrifft unter anderem Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Einzelunternehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 FusG können Gesellschaften fusionieren, indem entweder eine Gesellschaft eine andere übernimmt. Das heißt Absorptionsfusion. Oder mehrere Gesellschaften schließen sich zu einer neuen Gesellschaft zusammen. Das heißt Kombinationsfusion.
In Österreich ist die Fusion als Unternehmensübergang in § 38 UGB geregelt. Danach sind die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse vom erwerbenden Rechtsnachfolger fortzuführen.