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Liquidierbarkeit
Liquidierbarkeit (aus lateinisch liquidare, „flüssig machen“) ist in der Wirtschaft die Möglichkeit, Vermögensgegenstände in Bargeld umwandeln zu können.
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Begriff und Bedeutung
Liquidierbarkeit bezeichnet in der Wirtschaft die Möglichkeit, Vermögensgegenstände in Bargeld umzuwandeln. Sie ist ein Teilaspekt der Liquidität und beschreibt die Geldnähe eines Vermögensgegenstands: Je schneller und je verlustfreier er durch Verkauf oder Beleihung in Zahlungsmittel umgewandelt werden kann, desto liquider ist er.
Entscheidend sind dabei zwei Größen: die Liquidationsdauer, also die für die Umwandlung benötigte Zeit, und eine mögliche Wertminderung, das sogenannte Disagio. Die von Harold G. Moulton 1918 entwickelte Shiftability-Theorie betont die Abtretbarkeit von Vermögenswerten. Danach hängt die Liquidität von Kreditinstituten nicht allein von ihrer Refinanzierung ab, sondern auch davon, ob ihre Vermögenswerte in liquide Mittel, die sogenannte Primärliquidität, überführt werden können.
Einordnung in der Bilanz
In der Bilanz von Nichtbanken werden die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite gemäß § 266 Abs. 2 HGB nach ihrer Liquidierbarkeit geordnet. Die Reihenfolge folgt einer abnehmenden Kapitalbindungsdauer und damit einer ansteigenden Liquidierbarkeit.
Am schwersten liquidierbar sind typischerweise Gegenstände des Anlagevermögens, etwa Grundstücke sowie technische Anlagen und Maschinen nach § 266 Abs. 2 lit. A I und A II HGB. Sie sind langfristig gebunden und können meist nicht sofort ohne Wertverlust in Geld umgewandelt werden. Am leichtesten liquidierbar sind der Kassenbestand und Bankguthaben nach § 266 Abs. 2 lit. B IV HGB. Bargeld besitzt bereits die höchste Liquidierbarkeitsstufe.
Bei Bankbilanzen ist die Reihenfolge umgekehrt. Nach dem gemäß § 2 RechKredV vorgeschriebenen Gliederungsschema beginnen die Aktiva mit den liquidesten Positionen, beispielsweise der Barreserve und dem Kassenbestand.
Regeln für offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds zeigen den möglichen Konflikt zwischen jederzeitigen Rückgabewünschen der Anleger und schwer verkäuflichen Vermögenswerten. Während der Finanzkrise 2007 gingen bei solchen Fonds mehr Rücknahmeanträge ein, als aus ihren Liquiditätsreserven erfüllt werden konnten. Deshalb mussten Fonds die Rücknahme von Anteilen noch bis 2011 aussetzen.
Nach § 98 KAGB gilt heute grundsätzlich, dass jedem Anleger auf Wunsch höchstens zweimal im Monat seine Immobilienanteile am Sondervermögen ausgezahlt werden müssen. Bei außergewöhnlichen Umständen darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme aussetzen, wenn dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheint.
Für Immobilien-Sondervermögen gelten weitere Fristen: Anteile können erst nach einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten zurückgegeben werden. Die Rückgabe muss durch eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft angekündigt werden; dabei ist eine Rückgabefrist von 12 Monaten einzuhalten. Fehlt dem Fonds die notwendige Liquidität, kann die Rücknahme für 36 Monate ausgesetzt werden. Reicht auch diese Frist nicht aus, erlischt nach § 255 KAGB und § 257 KAGB das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, den Fonds zu verwalten.
Zusammenhang mit Liquidität und Märkten
Liquidität umfasst drei Teilaspekte: Zahlungsfähigkeit, Liquiditätsreserve und Liquidierbarkeit. Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn ein Zahlungspflichtiger jederzeit sämtliche Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt erfüllen kann. Als Liquiditätsreserve gilt jeder Vermögensgegenstand, der kurzfristig liquidierbar ist und dadurch zusätzliche Einnahmen erzeugt. Dazu können auch ungenutzte Kreditzusagen gehören. Liquidierbarkeit ist somit eine wichtige Eigenschaft von Liquiditätsreserven.
Eine gute Liquidierbarkeit setzt funktionsfähige Märkte mit hoher Marktliquidität voraus. Je höher die Transaktionskosten, etwa die Kosten eines Verkaufs, und die Informationskosten sind, desto schlechter ist die Liquidierbarkeit.
Bei einem Notverkauf steht für die Veräußerung nur wenig Zeit zur Verfügung. Die eigentlich erforderliche Liquidationsdauer kann dann meist nicht eingehalten werden. Dadurch entstehen häufig Wertminderungen, die bei ausreichender Zeit nicht eingetreten wären.