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Leverage Ratio

Die Leverage Ratio bezeichnet den Verschuldungsgrad eines Unternehmens bzw. eines Kapitalanlegers, der zum Kauf eines Unternehmens einen Privatkredit …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Zweck
  2. 2. Entstehung als Aufsichtskennzahl
  3. 3. Berechnung
  4. 4. Wirkung im Bankbetrieb
  5. 5. Meldung und Veröffentlichung

Begriff und Zweck

Die Leverage Ratio bezeichnet allgemein den Verschuldungsgrad eines Unternehmens oder eines Kapitalanlegers. Sie beschreibt das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital und spielt besonders in der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle; dort wird sie regelmäßig auf Basis von Marktwerten berechnet. Sie ist nicht mit der Verschuldungsquote zu verwechseln.

In der Bankenregulierung meint Leverage Ratio eine Mindesteigenkapitalquote. Genauer handelt es sich um die ungewichtete Eigenmittelquote: Sie setzt das Kernkapital eines Kreditinstituts ins Verhältnis zu seinen ungewichteten Risikopositionen. „Ungewichtet“ bedeutet, dass die Positionen nicht nach ihrem Risiko unterschiedlich behandelt werden. Diese Kennzahl soll risikogewichtete aufsichtsrechtliche Kennzahlen ergänzen und verhindern, dass Banken eine übermäßige Verschuldung aufbauen.

Entstehung als Aufsichtskennzahl

Ein wichtiger Hintergrund war die Russlandkrise, die im September 1998 ausbrach. Als fundamentaler Faktor galt eine übermäßige bilanzwirksame und außerbilanzielle Verschuldung im Bankensystem. Auch in der Finanzkrise ab 2007 wurde deutlich, dass ein erzwungener Verschuldungsabbau gefährliche Folgen haben kann: Wenn Banken Vermögensgegenstände verkaufen müssen, können Marktpreise unter Druck geraten. Dadurch sinkt das Eigenkapital der Institute, was sie zu weiterem Verschuldungsabbau zwingen kann.

Auf dem G20-Gipfel im September 2009 wurde beschlossen, international anerkannte Regeln gegen exzessive Verschuldung von Kreditinstituten zu erarbeiten. Im Dezember 2010 veröffentlichte der Basler Ausschuss Leitlinien mit einer Methodik zur Berechnung der ungewichteten Eigenmittelquote. Vorgesehen war ein Beobachtungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2017. In dieser Zeit sollten die Quote, ihre Bestandteile und ihre Wechselwirkungen mit der risikobasierten Eigenmittelunterlegung beobachtet werden.

Berechnung

Nach Art. 429 Abs. 2 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) ist die ungewichtete Eigenmittelquote der Quotient aus dem Kernkapital eines Instituts und seinen ungewichteten Risikopositionen. Sie wird als Prozentsatz angegeben:

ungewichtete Eigenmittelquote = Kernkapital / (Risikopositionen + Zuschlag für Derivate, also Geschäftsvolumen)

Zu den Risikopositionen zählen alle bilanziellen und außerbilanziellen Bankgeschäfte. Das Kreditgeschäft in der Bilanz muss brutto eingehen. Das heißt: Kreditsicherheiten, Kreditderivate als Sicherungsnehmer und Wertberichtigungen bleiben unberücksichtigt. Zum außerbilanziellen Geschäft gehören unter anderem Kreditleihe wie Avalkredite und Akkreditive sowie nicht ausgenutzte Kreditzusagen. Diese werden mit 10 % der Kreditlinien und Kreditfazilitäten angesetzt. Derivative Finanzinstrumente, einschließlich Kreditderivaten als Sicherungsgeber, werden mit ihrem Wiederbeschaffungswert berücksichtigt.

Im Ergebnis wird das gesamte Aktivgeschäft eines Kreditinstituts dem Kernkapital gegenübergestellt. Die aufsichtsrechtliche Untergrenze lag in der Testphase bei 3 %. Eine Quote von 3 % begrenzt das maximal mögliche Geschäftsvolumen ungefähr auf das 33,3-Fache des vorhandenen Kernkapitals. Die ungewichtete Eigenmittelquote ist im Wesentlichen der Kehrwert des Verschuldungsgrades: Je höher der Verschuldungsgrad, desto niedriger die Quote, und umgekehrt. Unterschreitet ein Institut den Schwellenwert von 3 %, muss es entweder sein Kreditgeschäft reduzieren, etwa durch Kredithandel, oder sein Eigenkapital erhöhen.

Wirkung im Bankbetrieb

Bei Banken bildet die ungewichtete Eigenmittelquote eine horizontale Kapitalstruktur ab. Vor der Bankenkrise bauten Institute starke bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung auf, um den Leverage-Effekt zu nutzen. Dieser Hebeleffekt bedeutet: Mit steigendem Verschuldungsgrad kann sich die Eigenkapitalrentabilität verbessern, solange der Fremdkapitalzins unter der Gesamtkapitalrentabilität liegt.

Die zusätzliche Verschuldung diente vor allem der Refinanzierung neuen Kreditgeschäfts. Dadurch stiegen auch die Kreditrisiken. In einer gesamtwirtschaftlichen Rezession können diese Risiken überproportional zunehmen und zu Verlusten bei Banken führen. Um weitere Verluste zu verhindern, müssen Banken dann Aktiva verkaufen. Durch solche Verkäufe können sie Fremdkapital abbauen und ihre ungewichtete Eigenmittelquote verbessern.

Die Quote dient daher als Frühwarnindikator. Sie soll die Verschuldung von Banken begrenzen und einem krisenbedingten Schuldenabbau mit destabilisierenden Folgen entgegenwirken. Zugleich gibt es einen Zielkonflikt: Weil die Quote keine Risikogewichtung enthält, widerspricht sie dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz, dass niedrige Risiken durch niedrigere Eigenkapitalanforderungen belohnt werden sollen. Großvolumige Geschäfte mit geringem Risiko, zum Beispiel Kommunalkredite, verschlechtern die Quote. Auch der einheitliche Schwellenwert von 3 % für alle Bonitätsklassen nivelliert unterschiedliche Risikoniveaus. Unterschiedliche Rechnungslegungsstandards wirken sich ebenfalls aus: US-GAAP erlauben ein deutlich umfangreicheres Netting als IFRS, wodurch sich die Aktivseite nach US-GAAP bilanzierender Institute verringert und ihre ungewichtete Eigenmittelquote günstiger erscheint.

Meldung und Veröffentlichung

Nach Art. 430 CRR müssen Kreditinstitute ihre ungewichtete Eigenmittelquote an die Aufsichtsbehörden melden. Art. 499 CRR erlaubt seit Januar 2014 die Meldung der Monatsdurchschnitte zum Quartalsende. Bei der Offenlegung sind nach Art. 451 CRR auch bestimmte Verfahren und Methoden zur Ermittlung der Quote anzugeben.

Seit Januar 2015 müssen Kreditinstitute ihre ungewichtete Eigenmittelquote veröffentlichen. Die Deutsche Bank überschritt zum 31. März 2015 den erforderlichen Schwellenwert mit 3,4 % nur knapp. Eine Unterschreitung des Schwellenwerts von 3 % hatte zunächst noch keine Konsequenzen, weil es sich um eine Testphase handelte.

Im Dezember 2017 entschied der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS), die zunächst vorläufige Zielquote von 3,0 % ab 2018 als verbindliche Mindestanforderung der Säule I umzusetzen. In der EU wurde die Leverage Ratio ab Juni 2021 durch die Regelungen der CRR II zu einer verbindlichen Mindestanforderung. Außerdem wird in der EU ab 2023 ein Zuschlag für global systemrelevante Banken (G-SIBs) umgesetzt. Dieser folgt den Baseler Vorgaben: Die Leverage-Ratio-Anforderung wird um einen Kapitalzuschlag erhöht, der aus aufsichtlichem Kernkapital bestehen und 50 % des risikobasierten Kapitalpuffers für G-SIBs betragen soll. Muss eine Bank zum Beispiel einen risikobasierten G-SIB-Puffer von 2 % vorhalten, steigt ihre Leverage-Ratio-Anforderung um 1 % auf insgesamt 4 %.

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