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Kurmainz

Kurmainz war das von den Kurfürsten und Erzbischöfen von Mainz regierte Erzstift, also deren weltliches Herrschaftsgebiet, das als eigenständiges …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriffe und Bedeutung
  2. 2. Territorium und historische Entwicklung
  3. 3. Die Kurfürsten im 18. Jahrhundert und das Ende
  4. 4. Zentrale Verwaltung, Gerichte und Militär
  5. 5. Territorialverwaltung und Regierungspraxis
  6. 6. Bevölkerung, Wirtschaft und Nachwirkung

Grundbegriffe und Bedeutung

Kurmainz war das weltliche Herrschaftsgebiet der Mainzer Kurfürsten und Erzbischöfe. Als Erzstift bestand es als eigenständiges Territorium des Heiligen Römischen Reiches von etwa der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Es war neben Kurköln und Kurtrier eines der drei geistlichen Kurfürstentümer. Seine Herrschaftsform war ein geistliches Wahlfürstentum beziehungsweise ein Ständestaat: Der Fürsterzbischof regierte als geistlicher Oberhirte und als weltlicher Landesherr. Bei einer Vakanz übernahm das Mainzer Domkapitel die Verwaltung.

Die drei rheinischen Erzbischöfe besaßen zusammen mit den Pfalzgrafen bei Rhein, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzögen von Sachsen und den Königen von Böhmen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht, den römisch-deutschen König und Kaiser zu wählen. Seit 1512 gehörte Kurmainz zum Kurrheinischen Reichskreis. Die Hauptresidenzen waren Mainz und von 1792 bis 1803 Aschaffenburg. Das Territorium war römisch-katholisch geprägt, Amtssprache war Deutsch, und als Währung diente der Rheinische Gulden.

Territorium und historische Entwicklung

Erzbistum und Kurfürstentum Mainz waren geografisch nicht identisch. Das Erzbistum war ein zusammenhängendes geistliches Gebiet vom Hunsrück über den nördlichen Odenwald und den Vogelsberg bis nach Einbeck und an die Saale. Als Metropolit beaufsichtigte der Mainzer Erzbischof außerdem die Mainzer Kirchenprovinz mit den Suffraganbistümern Worms, Speyer, Konstanz, Straßburg, Augsburg, Chur, Würzburg, Eichstätt, Paderborn und Hildesheim.

Das weltliche Kurfürstentum war dagegen stark zersplittert. Es bestand 1787 vor allem aus dem Unteren Erzstift mit Mainz, dem Rheingau, der Umgebung von Bingen, Oberlahnstein und einem Streifen von Höchst über den Taunus bis zur Burg Königstein sowie aus dem Oberen Erzstift zwischen Seligenstadt, der Bergstraße, dem Odenwald, Heppenheim, Walldürn und Buchen. Hinzu kamen hessische Ämter wie Amöneburg und Fritzlar, der Erfurter und der Eichsfelder Staat sowie Anteile an den Grafschaften Rieneck, Königstein, Gleichen und der Niederen Grafschaft Kranichfeld.

Die Fläche wird mit 6150 km², nach anderen Angaben mit 8260 km² angegeben. Der Unterschied hängt vom Umrechnungsschlüssel für die allgemein genannten 170 Quadratmeilen ab. Im 18. Jahrhundert lebten etwa 350.000 Menschen im Kurfürstentum, davon rund 30.000 in Mainz.

Das Erzbistum Mainz wurde 780/81 endgültig begründet. Bis zum 13. Jahrhundert stiegen seine Erzbischöfe zu bedeutenden geistlichen und weltlichen Reichsfürsten auf. Im Spätmittelalter bauten sie ihre Besitzungen aus; diese Territorialisierung endete 1462 mit dem Zusammenbruch in der Mainzer Stiftsfehde. Während der Reformation verlor Mainz große Gebiete. Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg brachten nur geringe Rückgewinne. Vom Westfälischen Frieden bis zur Säkularisation 1803 veränderte sich der Kurstaat territorial kaum, wodurch er politisch erstarrte und seine frühere Bedeutung im Reich endgültig verlor.

Kurmainz war außerdem Schauplatz besonders intensiver Hexenverfolgungen. Bis ins 16. Jahrhundert gab es nur einzelne Prozesse. Ab 1594 fanden vor allem im Oberstift um Aschaffenburg zahlreiche Verfahren statt. Unter Johann Adam von Bicken wurden 1601 bis 1604 650 Menschen hingerichtet, unter Johann Schweikhard von Cronberg bis 1626 weitere 361. Unter Georg Friedrich von Greiffenclau kamen 1626 bis 1629 noch 768 Hinrichtungen hinzu. Für 1604 bis 1629 sind Dokumente zum Tod von 1779 Opfern erhalten. Erzbischof Johann Philipp von Schönborn erschwerte und verbot die Hexenprozesse schließlich in der Mitte des 17. Jahrhunderts.

Die Kurfürsten im 18. Jahrhundert und das Ende

Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg regierte 1729 bis 1732 nur drei Jahre. Er setzte im Wesentlichen die Politik seines Vorgängers fort und verbesserte vor allem die Ausbildung von Priestern und Richtern. Mit dem Domkapitel gab es keinen Konflikt, weil die Wahlkapitulation zuvor abgestimmt worden war.

Philipp Karl von Eltz-Kempenich (1732–1743) verfolgte zunächst einen habsburgfreundlichen Kurs und setzte sich für die Anerkennung der Pragmatischen Sanktion ein. 1742 entschied jedoch seine Stimme die Wahl des bayerischen Kurfürsten Karl Albrecht zum deutschen Kaiser, wodurch sich das Verhältnis zu Österreich verschlechterte. Eltz war geistlich gut ausgebildet und besaß langjährige Verwaltungserfahrung. Besonders wichtig war der Abbau der Schulden des Kurstaats.

Unter Johann Friedrich Karl von Ostein (1743–1763) begann der aufgeklärte Absolutismus. Tatsächlich prägte vor allem sein Kanzler Anton Heinrich Friedrich von Stadion die Regierung. Zur wirtschaftlichen Erholung nach den französischen Militäroperationen von 1740 bis 1748 wurden 1746 der Mainzer Handelsstand gegründet, Verkehrsstraßen ausgebaut, Warenhäuser errichtet, ein dauernder Weinmarkt und zwei jährliche Messen eingerichtet sowie der Geldverkehr verbessert. Außerdem entstanden ein einheitliches kurmainzisches Landrecht von 1756, Reformen der elementaren Schulbildung und Verbesserungen des sozialen Systems. Ein Tilgungsgesetz von 1746 sollte verhindern, dass weltlicher Grundbesitz in kirchliche Hände gelangte.

Emmerich Josef Freiherr von Breidbach zu Bürresheim (1763–1774) gilt als bedeutendster Mainzer Kurfürst des 18. Jahrhunderts. Er setzte die Aufklärung besonders im Bildungswesen durch. Klöster wurden aufgehoben, ihr Besitz beschlagnahmt und Privilegien eingeschränkt, um Gymnasien und Universitäten zu finanzieren. Dadurch sollten Lehrerausbildung und naturwissenschaftliche sowie praktische Fächer verbessert werden. Der Einfluss der Jesuiten wurde erst durch die vollständige Auflösung des Ordens 1773 beseitigt. 1771 kam es wegen dieser Maßnahmen zum Streit mit dem Domkapitel. Breidbach-Bürresheim versuchte 1768 bis 1770 gemeinsam mit den anderen rheinischen Erzbischöfen, den päpstlichen Einfluss zu begrenzen, scheiterte damit aber. Seine Politik trennte erzbischöfliche und landesherrliche Aufgaben stärker voneinander.

Friedrich Karl Joseph von Erthal (1774–1802) war zunächst als Führer der Konservativen gewählt worden, setzte aber bald den aufgeklärten Absolutismus fort. Er reformierte Schulen und Universitäten, säkularisierte Klosterbesitz und ließ auch Protestanten und Juden zum Studium zu. Weitere Maßnahmen betrafen Kirchenzeremonien, Wallfahrten, die deutsche Sprache in bestimmten Messen, Priesterausbildung, die Aufhebung der Leibeigenschaft, Landwirtschaft und soziale Einrichtungen. Die Verwaltung war mit der Umsetzung der zahlreichen Reformen teilweise überfordert.

1792 flohen Kurfürst und Domkapitel wegen des Ersten Koalitionskriegs nach Aschaffenburg; Mainz wurde von Frankreich besetzt. Nach der Mainzer Republik 1793 wurde 1794 das gesamte linke Rheinufer besetzt. Die Eingliederung in Frankreich erfolgte 1798, die verbindliche Abtretung 1801 im Frieden von Lunéville. Rechtsrheinisch regierte 1802 bis 1803 Karl Theodor von Dalberg. Die weltliche Herrschaft endete 1803. Die Gebiete fielen unter anderem an Nassau-Usingen, Hessen-Darmstadt und das Fürstentum Aschaffenburg; spätere Neuordnungen führten Teile zum Großherzogtum Frankfurt, zum Königreich Bayern und zum Großherzogtum Hessen.

Zentrale Verwaltung, Gerichte und Militär

Der Kurfürst hatte im Reich wichtige, meist repräsentative Aufgaben. Er war Vorsitzender des Kurfürstenkollegiums, berief die anderen Kurfürsten zur Königswahl nach Frankfurt, leitete die Wahl und die Beratungen über die Wahlkapitulation und nahm die Weihe und Salbung des Königs vor. Außerdem war er Erzkanzler, leitete formal die Reichskanzlei, kontrollierte das Reichstagsarchiv und besaß besondere Stellungen beim Reichshofrat und Reichskammergericht.

Das Domkapitel verfügte über 24 Pfründen und ein eigenes, unmittelbar dem Kaiser unterstehendes Herrschaftsgebiet. Seine Besitzungen brachten schätzungsweise ein Fünftel der Gesamteinkünfte des Mainzer Erzstifts. Die Mitglieder stammten überwiegend aus dem Reichsritterstand und mussten nachweisen, dass ihre 16 Ururgroßeltern deutschen ritterlichen Ursprungs waren. Durch Kooptation wurden häufig Verwandte aufgenommen. Hauptaufgaben waren die Wahl des Erzbischofs und die Verwaltung des Kurstaats während einer Vakanz.

Der Hofrat war das zentrale Verwaltungsorgan und zugleich ein Gericht. 1522 wurde ein beständiger Rat mit 13 Mitgliedern eingerichtet; 9 ernannte der Kurfürst, 4 wurden von Prälaten und Adel entsandt. Nach der Ordnung von 1541 war der Hofrat zentrale Verwaltungsbehörde, Appellationsinstanz und Gericht für schwierige Prozesse. Im 18. Jahrhundert übernahm der Hofratspräsident seine Leitung. 1776 entstand ein eigener Kriminalsenat; dem Hofrat blieb danach vor allem die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 1771 gab es 31 adlige und 28 gelehrte Hofräte, 1790 insgesamt 49 Mitglieder.

Der Geheime Rat befasste sich zunächst mit vertraulichen Angelegenheiten, später besonders mit Außenpolitik. Die Geheime Kabinettskonferenz wurde 1754 eine feste Einrichtung. Erthal löste sie 1774 auf und gründete sie 1775 als Geheime Staatskonferenz neu. Sie bestand aus einem Staats- und Konferenzminister sowie fünf Referendaren; 1781 kam ein Referent für geistliche Angelegenheiten hinzu. Das Gremium beeinflusste den Kurfürsten erheblich.

Die Hofkammer verwaltete Domänen, Zölle und Kellereien sowie später Manufakturen, Bergwerke und Salinen. Zwischen 1619 und 1625 wurde sie Kollegialbehörde. 1788 erhielt die Rechnungsrevisionskammer den Status einer selbstständigen Behörde. Eine Trennung zwischen Kassen für Hofbedarf und Landesverwaltung bestand bis zum Ende des Kurstaats nicht.

Das Hofgericht mit Sitz in Mainz war erste und zweite Instanz, vor allem aber Appellationsgericht. Es war für wichtige Prozesse des Erzbischofs, des Adels und der Beamtenschaft zuständig. Geistliche, Hofbedienstete, bestimmte Beamte und Militärpersonen hatten eigene Gerichte. 1786 besaß das Hofgericht 30 Beisitzer. Ein eigenes Revisionsgericht entstand 1662, erhielt aber erst 1710 eine eigene Ordnung.

Seit dem Westfälischen Frieden unterhielt Kurmainz ein stehendes Heer. Wichtigster Verteidigungspunkt war die Festung Mainz. Daneben bestand bis 1746 eine Landmiliz aus 16 Kompanien zu je 150 Mann.

Territorialverwaltung und Regierungspraxis

Die Vizedome bildeten eine Mittelinstanz zwischen der Zentralverwaltung und den Amtleuten. Seit etwa 1120 gab es Vizedome für Mainz-Rheingau, Aschaffenburg, das Eichsfeld, die hessische Exklave und Erfurt. Ihre Zuständigkeiten betrafen vor allem Gericht und Militär; die Kameralverwaltung wurde ihnen seit dem 14. Jahrhundert entzogen. In Hessen und im Eichsfeld entwickelten sich die Vizedomämter zu Landvogteien und ab 1732 zu Statthaltereien. Erfurt wurde 1675 in eine Statthalterei umgewandelt. Die Statthaltereien im Eichsfeld und in Erfurt verfügten über besonders umfangreiche Behördenapparate.

Mit dem Anwachsen des Territoriums entstanden unterhalb der Vizedomämter Ämter und Oberämter. Ihre Mittelpunkte waren häufig Burgen, weshalb bis ins 16. Jahrhundert Burggrafen als Amtleute eingesetzt wurden. Eine feste Ordnung entstand erst allmählich, weil Zuständigkeiten durch Tausch oder Verpfändung wechselten und die Erzbischöfe finanziell und militärisch von den Burggrafen abhängig waren.

Die Wahlkapitulationen waren die wichtigste verfassungsähnliche Grundlage Kurmainz'. Die capitulatio perpetua von 1788 sollte als Staatsgrundgesetz gelten, trat aber nie in Kraft. Das Domkapitel beanspruchte darin die Stellung der Stände. Der Kurfürst durfte ohne Zustimmung des Kapitels kein Land veräußern oder verpfänden und keine Schulden machen. Er musste die katholische Religion schützen, Katholiken bei der Besetzung von Beamtenstellen bevorzugen und gute Beziehungen zum Papst und zu den Habsburgern wahren. Ein allgemeines Gesetzesveto besaß das Kapitel nicht; seine Zustimmung war vor allem bei Steuern und neuen Abgaben erforderlich.

Zwischen Kurfürst und Domkapitel bestand ein Machtdualismus. Das Kapitel besaß durch seine Reichsunmittelbarkeit, Wahlkapitulationen und reservierten Ämter wichtige Privilegien. In der politischen Praxis entschied jedoch meist der Kurfürst mit seinem engsten Beraterkreis. Der Verwaltungs- und Beamtenapparat verschaffte ihm im 18. Jahrhundert einen deutlichen Vorteil. Zugleich stammten Kurfürst und Domherren aus ähnlichen gesellschaftlichen Kreisen und waren auf gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen. Das Kurmainz des 18. Jahrhunderts lässt sich daher als eine Art Wahlmonarchie charakterisieren.

Das Beamtentum wurde unterschiedlich behandelt: Höchste Beamte erhielten hohe Gehälter, viele andere nur niedrige. Sie verlangten deshalb hohe Gebühren, die als Nebeneinnahmen dienten. Dadurch vermischten sich Staatsinteresse und persönlicher Nutzen, was die Verwaltung belastete.

Bevölkerung, Wirtschaft und Nachwirkung

Die Bevölkerung gliederte sich in vier Gruppen. Die zahlenmäßig größte Gruppe waren abhängige Bauern. Das von ihnen bewirtschaftete Land gehörte dem Kurfürsten, dem Domkapitel, Klöstern oder Reichsrittern; zu ihren Abgaben gehörte vor allem der Zehnte.

Die einflussreichsten Bewohner waren die Reichsritter. Sie waren reichsunmittelbar und unterstanden direkt dem Kaiser, nicht dem Kurfürsten. Als privilegierter Stand waren sie von Steuern und Abgaben befreit. Ihnen waren alle 24 Domkapitelpfründen, etwa 130 Beamtenstellen, etwa 65 Ehrenposten am Mainzer Hof, hohe Militärstellen und die kurfürstliche Leibgarde vorbehalten. Daneben gab es das Bürgertum sowie Beisassen und Tolerierte. Bürger waren vor allem Kaufleute, Geschäftsleute und Handwerksmeister mit Zunftzugehörigkeit. Sie besaßen persönliche Freiheit, waren von Fron- und Militärdienst befreit und konnten in städtische Körperschaften gewählt werden. Beisassen und Tolerierte, darunter Protestanten und Schutzjuden, durften sich nur befristet und widerruflich niederlassen und erhielten kein Bürgerrecht.

Wirtschaftliches Zentrum war Mainz. Die Stadt war vor allem Verteilungszentrum und weniger Fabrikantenstadt. Aus dem Umland kamen Wein, Tabak, Hanf, Hirse, Früchte, Nüsse und Getreide; außerdem wurde Holz aus Taunus und Spessart ausgeführt. Der Rheingau war ein wichtiges Weinbaugebiet. Seit 1495 besaß Mainz das Stapelrecht: Waren auf dem Rhein mussten ausgeladen, drei Tage zum Verkauf angeboten und anschließend auf Mainzer Schiffe umgeladen werden. Die Gebühren sicherten Einnahmen für die Staatskasse. Die Zünfte wurden seit 1462 stark vom fürstlichen Absolutismus kontrolliert und waren Ende des 18. Jahrhunderts im Grunde Staatsorgane. Erst die merkantilistische Politik Johann Friedrich Karls von Ostein belebte den Handel. Zwischen 1730 und 1790 gab es wirtschaftlichen Aufschwung und Bevölkerungswachstum.

Der Name Kurmainz wird heute unter anderem von Bundeswehrkasernen in Mainz und Tauberbischofsheim sowie von einer Mainzer Reservistenkameradschaft verwendet.

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