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Kein Zwang in der Religion
Es gibt keinen Zwang in der Religion ist der Anfang des 256. Koranverses der zweiten Sure. Der Vers gilt als locus classicus bei Diskussionen über religiöse …
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Kernaussage und Wortlaut
„Es gibt keinen Zwang in der Religion“ ist der Beginn von Koran 2:256. Arabisch lautet die Passage „lā ikrāha fī d-dīn“ (لَآ إِكْرَاهَ فِي الدِّينِ). Nach der Übersetzung von Rudi Paret bedeutet sie: „In der Religion gibt es keinen Zwang (d. h. man kann niemand zum (rechten) Glauben zwingen).“ Der Vers ist ein zentraler Bezugspunkt für Diskussionen über religiöse Toleranz im Islam, wurde aber in klassischer und moderner Koranexegese unterschiedlich ausgelegt.
Der folgende Vers 2:257 beschreibt Gott als Freund der Gläubigen, der sie „aus der Finsternis hinaus ins Licht“ bringt; die Ungläubigen hätten dagegen die Götzen zu Freunden. Dieser Zusammenhang spielt bei der Frage eine Rolle, ob 2:256 ein Verbot von Zwang, eine Feststellung über die Grenzen menschlichen Zwangs oder etwas anderes aussagt.
Überlieferte Offenbarungsanlässe
In der islamischen Exegese werden asbāb an-nuzūl, die „Gründe der Offenbarung“, untersucht: historische Situationen, die zur Offenbarung einzelner Koranverse geführt haben sollen. Solche Berichte finden sich seit dem späten 7. Jahrhundert sowie in der Prophetenbiographie und Geschichtsschreibung.
Für 2:256 gibt es mehrere, nicht eindeutig vereinbare Überlieferungen. Nach at-Tabarī hatten kinderlose arabische Frauen aus Medina gelobt, einen Sohn jüdisch erziehen zu lassen. Als die Banu an-Nadir nach Chaibar vertrieben wurden, wollten Söhne der Ansar bei ihnen bleiben; daraufhin sei der Vers offenbart worden. Mudschāhid ibn Dschabr († 722) berichtet ähnlich von Milchgeschwistern zwischen den Banu Aus und Banu an-Nadir: Einige Söhne der Aus wollten mit den jüdischen Familien fortziehen und deren Religion annehmen, während ihre Familien sie zum Islam zwingen wollten. Manche zogen nach Chaibar, andere konvertierten.
Weitere Berichte beziehen den Vers auf zwei zu Christen gewordene und nach Syrien ausgewanderte Söhne des Abu l-Husain, auf eine Christin, die Umar ibn al-Chattab nicht zum Islam bewegen konnte, oder auf Kriegsgefangene. Gerade die unterschiedlichen Angaben machen eine Zuordnung zu nur einer historischen Lage kaum möglich. Theodor Nöldeke betonte zudem, dass der Grundsatz gegen Zwang sowohl in Zeiten der Schwäche als auch des politischen Erfolgs formuliert worden sein könne; in Medina habe neben religiöser Werbung vor allem die Anerkennung muslimischer Herrschaft Bedeutung gehabt.
Klassische Exegese und Recht
Klassische Koranexegeten und Rechtsgelehrte entwickelten drei häufige Deutungen. Erstens galt der Vers manchen als abrogiert, also durch spätere Verse in seiner Gültigkeit aufgehoben: genannt werden 9:73 für Polytheisten, 9:29 für Schriftbesitzer sowie in zahlreichen Überlieferungen 9:5. Zweitens wurde er auf Schriftbesitzer beschränkt. Diese konnten als Dhimmis, also geschützte nichtmuslimische Untertanen, gegen Zahlung der Dschizya in ihrer Religion bleiben; Polytheisten der arabischen Halbinsel seien ausgenommen gewesen. Drittens wurde der Vers als Aussage zu einem einmaligen historischen Ereignis verstanden. Er sei dann nicht formal aufgehoben, habe aber keine aktuelle Anwendung mehr.
Einige Exegeten des 8. Jahrhunderts, darunter Qatāda ibn Diʿāma († etwa 735), begründeten mit dem Vers, dass auch nichtarabische Heiden und Zoroastrier über die Dhimma bei ihrer Religion bleiben dürften, obwohl sie keine Buchreligion hatten. Juristen verstanden den Vers allgemein als Grundlage für ein bestimmtes Maß an Toleranz gegenüber Dhimmis. Dabei blieb der Vorrang des Islam und die politische Vormacht der Muslime bestehen. Ihre Auslegungen gelten als besonders aufschlussreich dafür, wie Herrscher und Verwaltungen ihre nichtmuslimischen Untertanen behandelten.
Moderne islamische Deutungen
Als europäische Islamkritik während des Kolonialismus dem Islam Intoleranz vorwarf, deuteten muslimische Gelehrte 2:256 verstärkt als allgemeinen und unbegrenzten Aufruf zur religiösen Toleranz. Sie lehnten deshalb die klassische These ab, der Vers sei abrogiert. Nach dem Artikel vertritt gegenwärtig kein Exeget mehr die Auffassung, der sogenannte Schwertvers hebe alle anderen Suren auf.
Viele moderne Exegeten, etwa Muhammad Sayyid Tantawi, ehemaliger Großscheich der Azhar-Universität, übernahmen eine muʿtazilitische Deutung: Zwangsbekehrung sei unmöglich und deshalb verboten. Ibn Āschūr (1879–1970) setzte die Offenbarung nach die Eroberung Mekkas 630. Für ihn hebt der Vers Aussagen auf, nach denen die Konversion der Bekämpften Kriegsziel sei. Danach sei das Kriegsziel nicht mehr Bekehrung, sondern Unterwerfung und Akzeptanz islamischer Dominanz gewesen. Ähnlich argumentierte al-Qāsimī (1866–1914). Islamistische Kommentatoren deuten den Vers dagegen häufig als Verbot, Muslime zum Übertritt in eine andere Religion zu zwingen.
Kontroverse in der Forschung
Rudi Paret meint, heidnischen Arabern habe nur die Wahl zwischen Islam und Tod offengestanden. Daher habe 2:256 ursprünglich möglicherweise nicht bedeutet, niemand dürfe zum Glauben gezwungen werden, sondern niemand könne zum Glauben gezwungen werden. Als Vergleich nennt er Koran 10:99: „Willst nun du die Menschen zwingen, daß sie glauben?“ Zugleich betont Paret, dass sich religiöse Toleranz in der islamischen Welt als Grundsatz durchgesetzt habe und Schriftbesitzer historisch nicht zur Annahme des Islam gezwungen werden sollten.
Tilman Nagel widerspricht: Der Vers sei kein Gebot der Religionsfreiheit, sondern ein Verbot, dem Heidentum anzugehören; gemeint sei nur Freiheit der Ritualpraxis innerhalb des Islam. Hartmut Bobzin hält den Wortlaut im Zusammenhang für nicht sicher entscheidbar: Er könne als Imperativ („es darf keinen Zwang geben“) oder als Feststellung („es kann keinen Zwang geben“) gelesen werden.
Bernard Lewis, Mark R. Cohen und Adel Theodor Khoury verweisen dagegen darauf, dass die gesetzliche und theologische Tradition den Vers als Gebot verstand, andere Religionen zu tolerieren und niemanden zum Islam zu zwingen. Norman A. Stillman hält den Unterschied zwischen Toleranzaufruf und resignativer Feststellung für unerheblich, weil beide praktisch zum selben Ergebnis führten. Yohanan Friedmann, Ignaz Goldziher und andere betonen, dass der Vers in der islamischen Geschichte zur religiösen Begründung von Toleranz genutzt wurde, auch gegenüber Unterworfenen. Später konnte er zudem dazu dienen, den Abfall vom Islam bei Personen zu rechtfertigen, die ursprünglich zur Konversion gezwungen worden waren.