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Kollektive Sicherheit
Im engeren Sinn bezeichnet es seit dem Ersten Weltkrieg die sicherheitsrelevanten Bestimmungen internationaler Organisationen wie des Völkerbunds und der …
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Begriff und Kennzeichen
Kollektive Sicherheit ist in Rechts- und Politikwissenschaft ein Zusammenschluss mehrerer Staaten, die sich gegen Angriffe von Staaten schützen, die nicht dazugehören. Im engeren Sinn meint der Begriff seit dem Ersten Weltkrieg die Sicherheitsregeln internationaler Organisationen wie des Völkerbunds und der Vereinten Nationen.
Anders als gewöhnliche Militärbündnisse sollen solche Systeme dauerhaft und institutionell organisiert sein. Außerdem beanspruchen sie Universalität: Ihre Regeln und der Schutz des Friedens sollen nicht nur für einzelne Bündnispartner gelten.
Völkerbund und Zwischenkriegszeit
Das Konzept entwickelte ältere Militärbündnisse weiter. Diese beruhten auf einem Kräftegleichgewicht, erwiesen sich aber häufig als instabil, weil kurzfristige Interessen der Staaten überwogen.
Die Satzung des Völkerbunds verpflichtete Mitglieder zur friedlichen Beilegung internationaler Konflikte und verbot Krieg, abgesehen von wenigen genau festgelegten Fällen. Der Völkerbund garantierte Unabhängigkeit und territoriale Integrität seiner Mitglieder und wollte sie bei Aggression solidarisch verteidigen. Bei Verstößen waren Sanktionen und kollektive Maßnahmen vorgesehen, über die der Völkerbundrat entschied.
Versuche, diese Regeln wirksam durchzusetzen, blieben begrenzt. Das Genfer Protokoll von 1924, das obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit und Sanktionen gegen Friedensstörer vorsehen sollte, scheiterte. Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 erweiterte das Kriegsverbot. Mit dem Internationalen Gerichtshof (1920) und dem Genfer Generalakt von 1928 entstanden Verfahren zur friedlichen Streitbeilegung.
In der Zwischenkriegszeit bewährte sich das System nur teilweise. Ein Grund war die geringe Universalität: Die USA gehörten dem Völkerbund nie an; die UdSSR, Deutschland, Japan und Italien waren nur zeitweise beteiligt. Auch die Entwicklung vor dem Zweiten Weltkrieg schwächte das System.
System der Vereinten Nationen
Nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs entstand mit der Charta der Vereinten Nationen ein verbessertes System. Artikel 2 Absatz 4 verbietet jede Gewalt und ihre Androhung. Eine Ausnahme ist die Selbstverteidigung bei einem begonnenen Angriff nach Artikel 51.
Kapitel VI regelt die friedliche Beilegung von Konflikten. Daneben ist wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Sicherung des Weltfriedens vorgesehen. Kapitel VII erlaubt kollektive Zwangsmaßnahmen, für die der UN-Sicherheitsrat zuständig ist. Dazu gehören militärische Maßnahmen nach Artikel 42 sowie zivile Maßnahmen nach Artikel 41, etwa Sanktionen bis zur vollständigen Blockade. Mitgliedstaaten müssen Beschlüsse des Sicherheitsrats befolgen und ihm militärische Truppen bereitstellen.
Die UN-Charta sichert im Unterschied zum Völkerbund auch Nichtmitgliedern Unabhängigkeit und territoriale Integrität zu. Alle Staaten müssen jedoch den Weltfrieden erhalten und kollektive Sicherheit anerkennen. Sie können sich nicht auf den Grundsatz Res inter alios acta berufen, wonach Vereinbarungen grundsätzlich nur die beteiligten Parteien betreffen. Dadurch erhalten die Bestimmungen einen universellen Anspruch.
Grenzen und Beispiele der Umsetzung
Das Vetorecht einiger Großmächte als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats verhinderte eine vollständige Umsetzung des Systems. Dies zeigte sich erstmals 1950 im Koreakrieg. Dennoch gab es seit 1945 zahlreiche UN-Militäreinsätze.
Die Resolution 337/V von 1950 erlaubt der UN-Generalversammlung, bei einer Patt-Situation im Sicherheitsrat an dessen Stelle tätig zu werden. Auf dieser Grundlage fanden Einsätze im Nahen Osten (UNEF 1956), im Kongo (ONUC 1960) und in Zypern (UNFICYP 1964) statt. Die Generalversammlung wird in Kapitel IV der UN-Charta behandelt. Sie beschließt Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist in Sicherheitsfragen dem Sicherheitsrat untergeordnet (Artikel 12).
Der zunehmende Einfluss kleiner und mittlerer Staaten in der UNO ging mit mehr kollektiven Maßnahmen einher, etwa Sanktionen gegen das Apartheid-Regime in Südafrika in den 1960ern und dem Ende des israelisch-arabischen Krieges 1973. Neu waren auch nach Kapitel VII eingerichtete Tribunale nach dem Vorbild des Nürnberger Tribunals: das ICTY für Kriegsverbrechen in Jugoslawien (1993) und das ICTR für Kriegsverbrechen in Ruanda (1994).
Regionale Ordnung in Europa
Als regionales System kollektiver Sicherheit für Europa gilt die OSZE. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik kann als Weiterentwicklung gelten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages betrachteten 2009 die Frage, ob auch die NATO als System kollektiver Sicherheit anzusehen ist.