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Aggression (Völkerrecht)
Die Aggression fällt unter das völkerrechtliche Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen. Aufteilung Polens 1939 …
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Begriff und rechtliche Grenzen
Aggression ist nach der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) die „völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt oder anderer Arten von Zwang“ durch einen Staat oder eine Koalition von Staaten gegen einen oder mehrere andere Staaten. Sie fällt damit unter das Verbot, in zwischenstaatlichen Beziehungen Gewalt anzuwenden oder anzudrohen.
Nicht jede militärische Gewaltanwendung gilt als Aggression: Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats zur Friedenserzwingung nach Artikel 42 der UN-Charta sowie individuelle oder kollektive Selbstverteidigung eines überfallenen Staates nach Artikel 51 können unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein.
Bewaffnete Aggression
Die Resolution 3314 der UN-Generalversammlung vom Dezember 1974 bezeichnet bewaffnete Aggression als schwerste und gefährlichste Form der Aggression. Sie liegt direkt oder indirekt vor, wenn ein Staat als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat anwendet und damit Zielen, Grundsätzen oder Bestimmungen der UN-Charta widerspricht. Auch eine als erste ausgesprochene Kriegserklärung gilt als Handlung bewaffneter Aggression.
Als bewaffnete Aggression gelten – unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt – insbesondere:
- die Anwendung von Kern-, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen;
- die Bombardierung oder Beschießung des Territoriums und der Bevölkerung eines anderen Staates sowie Angriffe auf dessen Land-, Luft- oder Seestreitkräfte;
- das Eindringen bewaffneter Streitkräfte in fremdes Staatsgebiet, ein Angriff darauf, militärische Besetzung oder Annexion fremden Territoriums sowie die Blockade von Küsten und Häfen.
Indirekte bewaffnete Aggression liegt etwa vor, wenn ein Staat bewaffnete Banden, Terroristen oder Saboteure in einen anderen Staat entsendet. Dazu zählen auch andere subversive, also auf einen inneren Umsturz oder einen Politikwechsel zugunsten des Aggressors zielende Tätigkeiten, sofern dabei Waffengewalt eingesetzt wird.
Die Bestimmungen beschränken nicht die Gewaltanwendung, die mit der UN-Charta vereinbar ist. Dies schließt auch abhängige Völker ein, die ihr Recht auf Selbstbestimmung gemäß Resolution 514 (XV) der UNO-Vollversammlung wahrnehmen.
Weitere Formen und Strafbarkeit
Neben bewaffneter Aggression werden ökonomische, ideologische und juristische Aggression genannt. Gemeint sind Handlungen, mit denen völkerrechtswidrige Ziele durch wirtschaftliche Erpressung, ideologische Diversion und Einschüchterung oder durch die Anmaßung von Rechtsbefugnissen verfolgt werden.
Im Völkerstrafrecht ist das Verbrechen der Aggression strafbar. In Deutschland setzt § 13 des Völkerstrafgesetzbuches die entsprechende Regelung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs um.