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Kinderwahlrecht
Mit dem Kinderwahlrecht bezeichnet man ein Wahlrecht von Geburt an. Verfechter des Kinderwahlrechts wollen, dass niemand aufgrund seines Alters am Wählen …
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Begriff und Grundidee
Mit Kinderwahlrecht ist ein Wahlrecht von Geburt an gemeint. Befürworter wollen, dass niemand allein wegen seines Alters vom Wählen ausgeschlossen wird. Gemeint ist dabei nicht, dass Kleinkinder aktiv zur Wahl gehen sollen. Vielmehr sollen junge Menschen wählen dürfen, sobald sie das eigenständig können und möchten.
Praktisch wird zum Beispiel vorgeschlagen, dass sich jeder Mensch vor der ersten Wahlteilnahme persönlich in ein Wählerverzeichnis eintragen muss. Das Alter soll dabei keine Rolle spielen. Ein reguläres Mindestwahlalter, etwa 16 oder 18 Jahre, könnte trotzdem bestehen bleiben: Alle ab diesem Alter wären automatisch wahlberechtigt, Jüngere könnten sich zusätzlich selbstständig eintragen lassen.
Das Kinderwahlrecht ist vom Jugendwahlrecht zu unterscheiden. Beim Jugendwahlrecht gibt es weiterhin eine feste Wahlaltersgrenze, nur liegt sie niedriger, sodass Jugendliche wählen dürfen. Ebenfalls davon zu unterscheiden ist das Stellvertreterwahlrecht oder Elternwahlrecht, auch Familienwahlrecht genannt. Dabei würden Eltern entsprechend der Zahl ihrer Kinder unter 18 Jahren zusätzliche Stimmen erhalten. Daran wird kritisiert, dass Wahlgrundsätze wie Unmittelbarkeit, Geheimheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl verletzt sein könnten.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland bestimmt Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass nur Deutsche wählen dürfen, die achtzehn Jahre alt oder älter sind. Für ein Kinderwahlrecht müsste deshalb die Verfassung geändert werden.
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich nach der Bundestagswahl 1998 mit der Forderung nach einem Kinderwahlrecht. Ein Jugendlicher hatte versucht, sich in das Wählerverzeichnis einzutragen. Nach Ablehnung durch das Bezirkswahlamt Berlin-Mitte wurde die Wahl angefochten; später kam der Fall vor das Bundesverfassungsgericht. Die Anfechtung wurde abgelehnt.
Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Altersgrenze beim Wahlrecht „historisch erhärtet“ sei und Einschränkungen von Wahlprinzipien wie der Allgemeinheit der Wahl zulässig seien, wenn sie aus „zwingenden Gründen“ erfolgten. Es führte außerdem aus, ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht könne gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe die Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße bestehe. Minderjährige werden in dieser Rechtsprechung als eine solche Personengruppe betrachtet.
Politische und juristische Initiativen
Für ein Kinderwahlrecht in Deutschland setzen sich unter anderem die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen, das Kinderrechtsprojekt Krätzä, der Deutsche Familienverband und das Deutsche Kinderhilfswerk ein.
1995 legten ein 16- und ein 13-Jähriger, unterstützt von Krätzä, Verfassungsbeschwerde ein. Sie beriefen sich auf einen Widerspruch zwischen Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes, der das Wahlalter auf 18 Jahre festlegt, und dem Demokratieprinzip aus Art. 20: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Die Beschwerde wurde nicht zur Verhandlung zugelassen, weil die Frist zur Klage gegen Gesetze für die Verfassung bereits 1950 abgelaufen sei.
1998 beantragte ein 17-jähriges Mitglied derselben Initiative die Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl. Antrag und Widerspruch wurden abgelehnt; auch die Klage beim Verwaltungsgericht scheiterte aus formalen Gründen. Danach legten Aktivisten von Krätzä eine Wahlprüfbeschwerde beim Bundestag ein, die die Gültigkeit der Bundestagswahl anfechten sollte. Auch diese wurde abgelehnt; die anschließende Verfassungsbeschwerde wurde im Jahr 2000 als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen.
2013 legten elf Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren Einspruch gegen die Bundestagswahl ein. Die Aktion wurde vom Klimaaktivisten Felix Finkbeiner und Wolfgang Gründinger von der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen initiiert. Die Jugendlichen hatten zuvor beim Wahlamt ihr Wahlrecht eingefordert und waren abgewiesen worden. Eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Abschaffung des Mindestwahlalters wurde 2016 abgewiesen.
Auch im Bundestag gab es Anträge: 2003 forderten 47 Abgeordnete im Antrag „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ ein Wahlrecht ab Geburt; 2008 stellten 36 Abgeordnete den Antrag „Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an“. Beide Anträge wurden abgelehnt. Daneben gab es Kampagnen und Veröffentlichungen, etwa Renate Schmidts Buch „Lasst unsere Kinder wählen“ von 2014, die Kampagne „nur wer wählt zählt“ zur Bundestagswahl 2017 und 2019 die Kampagne „#lasstsiewählen/#lasstmichwählen“ des Jugendrats der Generationen Stiftung. Parallel wurde das Wahlalter in einigen Bereichen gesenkt, etwa 1995 für Kommunalwahlen in Niedersachsen auf 16 Jahre und später in weiteren Bundesländern sowie ab 2009 in Bremen, 2011 in Brandenburg und 2013 in Hamburg und Schleswig-Holstein für Landtagswahlen auf 16 Jahre.
Argumente dafür
Ein zentrales Pro-Argument beruht auf dem Demokratieprinzip: Nach Art. 20 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Minderjährige mit deutscher Staatsbürgerschaft gehören nach dieser Sicht ebenfalls zum Volk. Ob Art. 20 in einer Hierarchie über Art. 38 Abs. 2 steht und damit die Altersgrenze von 18 Jahren problematisch macht, ist allerdings umstritten.
Befürworter verweisen außerdem darauf, dass das Wahlrecht laut Bundesverfassungsgericht nicht von besonderen Voraussetzungen wie Vermögen, Einkommen, Steuerzahlung, Bildung oder Lebensstellung abhängig gemacht werden darf. Auch politisches Wissen oder geistige Fähigkeiten dürfen demnach nicht allgemein zur Voraussetzung des Wahlrechts gemacht werden. Deshalb dürfen auch politisch desinteressierte, sehr alte, demenzkranke, analphabetische oder stark alkoholisierte Menschen wählen. Das Wort „Wahlreife“ sei nirgends definiert und werde bei Erwachsenen nicht geprüft.
Ein weiteres Argument ist Generationengerechtigkeit. Befürworter meinen, dass die Interessen junger Menschen stärker berücksichtigt würden, wenn sie selbst wählen könnten. Parteien müssten sich dann mehr mit diesen Interessen befassen. Zurzeit seien ältere Menschen überrepräsentiert, weil es eine Altersgrenze nach unten, aber normalerweise keine nach oben gibt.
Außerdem sei das Wahlalter nicht zwingend an Volljährigkeit, Strafrecht oder Zivilrecht gekoppelt. Von 1970 bis 1975 lagen Volljährigkeit und aktives Wahlalter in Deutschland auseinander: Das aktive Wahlalter lag bei 18 Jahren, die Volljährigkeit noch bei 21 Jahren. Österreich senkte 2007 auf Bundesebene das Wahlalter auf 16 Jahre, beließ die Volljährigkeit aber bei 18 Jahren. Altersgrenzen beim Alkohol- oder Zigarettenkonsum dienten dem Schutz Jugendlicher; das Wahlrecht sei dagegen keine gesundheits- oder entwicklungsgefährdende Sache. Zudem übernehmen junge Menschen in anderen Bereichen schon früh Verantwortung, etwa bei Religionsmündigkeit und Strafmündigkeit ab 14 Jahren, unter bestimmten Bedingungen bei Eheschließungen ab 16 Jahren, bei einer Verpflichtung als Soldat bei der Bundeswehr ab 17 Jahren und beim Demonstrationsrecht ab dem ersten Lebensjahr.
Argumente dagegen
Gegner des Kinderwahlrechts argumentieren, dass sich Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit erst im Laufe der Kindheit entwickeln. Einsichtsfähigkeit bedeutet, Folgen des eigenen Handelns verstehen zu können; Verantwortungsfähigkeit bedeutet, für Entscheidungen einstehen zu können. Deshalb gebe es in vielen Rechtsbereichen Altersgrenzen, zum Beispiel bei Strafmündigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit und Testierfähigkeit. Auch die Teilnahme an Wahlen setze Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit voraus. Daher kennen alle bestehenden Wahlrechtssysteme Mindestalter für die Ausübung des Wahlrechts.
Ein weiteres Gegenargument lautet: Wenn Kinder reif genug sein sollen, über die Gesellschaft mitzuentscheiden, müssten sie konsequenterweise auch reif genug sein, ihr Privatleben eigenverantwortlich zu bestimmen. Das widerspreche aber dem Jugendschutz und anderen Regelungen. Jugendliche dürfen etwa Nachtclubs ohne Erlaubnis der Eltern nur bis Mitternacht besuchen; bei Straftaten gilt das Jugendstrafrecht mit mildernden Umständen; Eheschließungen sind nur möglich, wenn ein Ehepartner volljährig ist und ein Familiengericht zustimmt.
Nach Ansicht der Gegner wäre es widersprüchlich, Minderjährige politisch über das Wohl der Gesellschaft mitentscheiden zu lassen, ihnen aber zugleich in vielen persönlichen Lebensbereichen nicht volle Eigenverantwortung zuzutrauen. Erst mit der Volljährigkeit hätten Jugendliche die volle Verantwortung für ihr eigenes Leben und damit auch für die Gesellschaft. Volljährigkeit und Wahlrecht stünden daher in einem Zusammenhang; eine Altersgrenze ab 16 Jahren sei aus dieser Sicht willkürlich.
Außerdem wird auf geringeres politisches Wissen Jugendlicher verwiesen. Ein politischer Verständnistest der Universität Hohenheim aus dem Jahr 2008 zeigte, dass unter 18-Jährige wesentlich schlechter abschnitten als ältere Befragte.