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Kabinettsystem
Während der Weltwirtschaftskrise kam es bis 1933 vorübergehend zur Bildung der dem einstigen Kabinettsystem nicht unähnlichen Präsidialkabinette, die allein …
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Grundidee des Kabinettsystems
Als Kabinettsystem bezeichnet man einen bestimmten Regierungsstil. Im absolutistischen Staat war es eine monarchische Herrschaftsform: Der Monarch beriet sich mit einem persönlichen Kreis von Räten oder Ministern hinter verschlossenen Türen und behielt die maßgebliche Staatsgewalt bei.
Aus dem Raum, in dem diese Beratungen stattfanden, entwickelte sich „Kabinett“ auch zur Bezeichnung für eine Regierung im organisatorischen, also personellen Sinn: das Gremium, aus dem eine Regierung besteht.
Kabinettsystem im Absolutismus
Das Kabinettsystem entstand im 17. Jahrhundert und war typisch für den Absolutismus. Der Monarch tagte mit seinem persönlichen Beratergremium in einem Hinterzimmer. Besonders stark ausgeprägt war diese Herrschaftsform am Hof des französischen Sonnenkönigs Ludwig XIV.
Die Namen für Gremium, Mitglieder und Sitzungsort wechselten, etwa Geheimer Rat, Geheimes Ratskollegium, Geheimes Konseil, Geheimes Kabinett, Geheimer Staatsrat oder Kabinettsminister. Zur unumschränkten Staatsgewalt des absoluten Monarchen gehörte auch die Kabinettsjustiz.
Von der Kammer beziehungsweise dem cabinet leiten sich Kameralistik und Kameralwissenschaft ab. Gemeint ist administratives Herrschaftswissen, also die verwalterischen Kenntnisse, die Räte oder Minister besitzen mussten. Ältere Begriffe wie Hofkammer und Kämmerer bezogen sich eher auf Schatzkammer und Finanzverwaltung, die nur einen Aufgabenbereich des absolutistischen Kabinetts bildeten. Ein Kammerherr gehörte nicht dazu: Er verrichtete allein persönliche Dienste als Leib- oder Kammerdiener des Monarchen und war nicht mit Politik und Verwaltung betraut.
Preußische Reformen und Konflikt mit dem Parlament
Im Rahmen der Preußischen Reformen ersetzte Karl August von Hardenberg, beeinflusst durch Freiherr vom Steins Nassauer Denkschrift, das für Innen- und Finanzverwaltung zuständige Generaldirektorium durch das Preußische Staatsministerium. Die Verwaltung wurde nach dem Ressortprinzip organisiert: Für einzelne Aufgabenbereiche trugen Minister die Verantwortung.
Durch das Recht zur Gegenzeichnung von Gesetzen sicherte sich die Ministerialregierung gegenüber dem preußischen König ab. Persönliche Herrschaft des Monarchen und staatliche Herrschaft blieben jedoch eng verbunden. Nach dem Scheitern der Märzrevolution und der Preußischen Verfassung von 1848 zeigte sich dies im preußischen Verfassungskonflikt. Otto von Bismarck stellte mit der Lückentheorie die persönliche Autorität des Monarchen über die Autorität des Parlaments.
Deutsches Kaiserreich und Ende der Monarchie
Mit der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 verringerte Bismarck die persönliche Macht des Deutschen Kaisers, indem gesetzgeberische Kompetenzen und das Budgetrecht auf Bundesrat und Reichstag übertragen wurden. Dennoch blieben Regierung und Parlament im 1871 gegründeten Deutschen Kaiserreich grundsätzlich vom Monarchen abhängig.
Wilhelm II., der im Dreikaiserjahr 1888 den Thron bestieg, stärkte seine Stellung gegenüber Parlament und Reichsregierung durch Militärkabinett, Zivilkabinett und Marinekabinett. Dies gipfelte im neoabsolutistischen persönlichen Regiment Wilhelms. Im Ersten Weltkrieg zog die Oberste Heeresleitung die faktische Regierungsgewalt an sich. Die deutsche Niederlage von 1918 führte zum Sturz der Monarchie in der Novemberrevolution und zur Gründung der Weimarer Republik.
Parlamentarische Demokratie seit 1918
Die Weimarer Republik war als parlamentarische Demokratie verfasst. Nur die starke Stellung des Reichspräsidenten erinnerte als sogenannte Ersatzkaiser an die frühere Stellung des Monarchen. Während der Weltwirtschaftskrise entstanden bis 1933 vorübergehend Präsidialkabinette, die dem früheren Kabinettsystem ähnelten: Reichspräsident Paul von Hindenburg ernannte sie per Notverordnung, und sie unterstanden seiner direkten Weisung.
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundespräsident dagegen im Wesentlichen repräsentative Aufgaben und nur sehr eingeschränkte politische Befugnisse. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gehört die Gewaltenteilung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie kann auch nicht durch eine verfassungsändernde Mehrheit abgeschafft werden; dies folgt aus der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.