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Einlagensicherung

Einlagensicherung (seltener Guthabensicherung) ist im Bankwesen der Gläubigerschutz durch gesetzliche und freiwillige Maßnahmen, der in einer Bankenkrise …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Bedeutung und Zweck
  2. 2. Schutz auf mehreren Ebenen
  3. 3. Regelungen in Deutschland und der Europäischen Union
  4. 4. Österreich und Schweiz
  5. 5. Internationale Entwicklung und Beispiele

Begriff, Bedeutung und Zweck

Einlagensicherung, seltener Guthabensicherung, bezeichnet im Bankwesen den Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten durch gesetzliche und freiwillige Maßnahmen. Sie soll verhindern, dass Kundinnen und Kunden bei einer Bankenkrise ihre Bankguthaben verlieren.

Bankeinlagen tragen grundsätzlich ein Ausfallrisiko: Eine Bank kann zahlungsunfähig werden und das angelegte Geld möglicherweise nicht zurückzahlen. Einlagensicherungssysteme verringern dieses Risiko, können es aber nicht vollständig beseitigen. Bei einer Garantie hängt die Sicherheit letztlich auch von der Zahlungsfähigkeit des Garanten ab.

Die Einlagensicherung schützt besonders die Ersparnisse und Vermögensanlagen breiter Bevölkerungsschichten. Zugleich stabilisiert sie das Kreditwesen: Vertrauen Einleger darauf, ihr Geld auch bei einer Bankeninsolvenz zurückzuerhalten, sinkt die Gefahr eines Bankansturms. Bei einem solchen „Bank Run“ versuchen viele Kunden gleichzeitig, ihre Guthaben abzuheben. Die massiven Auszahlungen können eine Bank schnell zahlungsunfähig machen.

Die Sicherung wird weltweit meist nicht von einem einzelnen betroffenen Kreditinstitut übernommen. Zuständig sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Versicherungen, etwa die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) in den USA, oder besondere Einlagensicherungsfonds wie in den EU-Mitgliedstaaten. Diese Einrichtungen werden durch Bankenaufsicht überwacht.

Schutz auf mehreren Ebenen

Die Einlagensicherung besteht aus mehreren aufeinander aufbauenden Ebenen:

• Eigenkapitalvorschriften sollen eine Insolvenz möglichst verhindern. In Deutschland dienen dazu Vorschriften des Kreditwesengesetzes und insbesondere die EU-weit geltende Kapitaladäquanzverordnung. Banken müssen genügend eigenes Vermögen vorhalten, damit sie Verluste auffangen und Kundeneinlagen auszahlen können. Eine Insolvenz lässt sich dadurch jedoch nicht völlig ausschließen.

• Innerhalb von Konzernen oder Bankengruppen können sich Institute gegenseitig unterstützen. Rechtlich verbindliche Regeln zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften können beispielsweise in einer Patronatserklärung festgehalten sein. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken gibt es eine Institutssicherung: Sie schützt nicht nur einzelne Einlagen, sondern den Bestand des gesamten Instituts. Dadurch sind auch Schuldverschreibungen von Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Sparkassen voll gesichert.

• Die gesetzliche Einlagensicherung gewährt einen verbindlichen Mindestschutz. Nach § 5 Abs. 1 EinSiG besitzt der Einleger im Entschädigungsfall einen Rechtsanspruch. Geschützt sind nach § 8 Abs. 1 EinSiG 100 % der Einlagen bis höchstens 100.000 Euro pro Kunde und Institut. Bei einem Gemeinschaftskonto können somit 2 × 100.000 Euro geschützt sein. Außerdem sind 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro abgesichert. Der Schutz betrifft CRR-Kreditinstitute und Filialen von Auslandsbanken (§ 1 EinSiG).

• Freiwillige Sicherungssysteme der Banken können über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgehen. In Deutschland unterhalten Bankenverbände entsprechende Einlagensicherungsfonds, früher auch „Feuerwehrfonds“ genannt. Die Beiträge können sich nach dem Risiko eines Instituts richten; dabei werden quantitative und qualitative Risikoindikatoren berücksichtigt. Die FDIC führte 1993 als erstes Sicherungssystem risikobasierte Beiträge ein, die freiwillige Sicherung der privaten Banken in Deutschland folgte 1996 und die Canada Deposit Insurance Corporation 1999. Erbringt die gesetzliche Sicherung keine Leistung, ersetzt die freiwillige Sicherung grundsätzlich auch deren Sockelbetrag nicht.

Regelungen in Deutschland und der Europäischen Union

Die Richtlinie 2014/49/EU vom 16. April 2014 ordnete die Einlagensicherung in der Europäischen Union neu. Sie legt eine einheitliche Deckungssumme von 100.000 Euro pro identifizierbarem Einleger fest. Unter bestimmten Bedingungen können vorübergehend auch höhere Guthaben geschützt sein („Temporary High Balances“), beispielsweise Gelder aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Sicherungsfall entstanden sind.

Die Erstattungsfrist sollte schrittweise auf spätestens ab 2024 sieben Tage verkürzt werden. Banken unterliegen umfassenden Informationspflichten gegenüber ihren Einlegern. Jedes Sicherungssystem musste außerdem bis Juli 2024 einen Fonds mit einer Ex-ante-Zielausstattung von 0,8 % der gedeckten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute aufbauen. „Ex ante“ bedeutet, dass Mittel bereits vor einem Entschädigungsfall angesammelt werden. Finanziert werden die Fonds durch regelmäßige, nach Risiko gewichtete Beiträge der Mitgliedsinstitute. Bei Niederlassungen einer Bank in einem anderen Staat gelten grundsätzlich die Grenzen des Staates, in dem die Bank ihren Hauptsitz hat.

In Deutschland ruht die Sicherung auf zwei Säulen. Zur gesetzlichen Sicherung gehört die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB); die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) bestand bis zum 1. Oktober 2021. Freiwilligen zusätzlichen Schutz bieten die Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (ESF).

Daneben besitzen Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparkassen-Finanzgruppe verbundinterne Sicherungssysteme. Diese schützen die Mitgliedsinstitute und sind gesetzlich als der gesetzlichen Einlagensicherung gleichwertig anerkannt. Deshalb sind beide Bankengruppen von der allgemeinen Einlagensicherungspflicht ausgenommen.

Zum 1. Juli 2009 stieg die gesetzliche Deckung in Deutschland von 20.000 auf 50.000 Euro, zum 31. Dezember 2010 auf 100.000 Euro. Gleichzeitig entfiel die frühere Verlustbeteiligung der Einleger von 10 %. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) gilt seit Mai 2015 und regelt unter anderem den Entschädigungsfall, nicht entschädigungsfähige Einlagen und die Deckungssumme.

Österreich und Schweiz

Österreich setzte die Richtlinie 2014/49/EU mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) vom 14. August 2015 um. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der gedeckte Höchstbetrag grundsätzlich 100.000 Euro pro Person und Bank.

Drei Einrichtungen übernehmen die Sicherung: Die Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH (ESA) ist die einheitliche Sicherungseinrichtung; österreichische Kreditinstitute müssen ihr grundsätzlich angehören, wenn sie ihre Konzession für das Einlagengeschäft behalten wollen. Zum 7. April 2025 hatte sie 78 Mitgliedsinstitute. Die Sparkassen-Haftungs GmbH ist das anerkannte institutsbezogene System für den österreichischen Sparkassensektor. Hinzu kommt die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen. Manche Banken unterhalten außerdem vertragliche institutsbezogene Sicherungssysteme („Institutional Protection Systems“, IPS), in denen sich die Teilnehmer gegenseitige finanzielle Hilfe zusagen. Bis zum 31. Dezember 2018 war die Sicherung nach Bankensektoren getrennt organisiert.

In der Schweiz sind seit Dezember 2008 Einlagen bis 100.000 Schweizer Franken pro Einleger und Bank geschützt. Anders als in der EU gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung durch eine staatliche Instanz. Die 2005 als Verein gegründete esisuisse organisiert die Sicherung durch Selbstregulierung der Branche.

Das Schweizer System kombiniert mehrere Elemente. Gesicherte Einlagen sind konkursrechtlich privilegiert und müssen zu 125 % durch in der Schweiz gelegene Aktiven gedeckt sein. Bei einer Insolvenz werden zunächst Mittel aus der Konkursmasse der Bank verwendet. Zusätzlich kann esisuisse ab 2024 bis zu rund 8 Milliarden Franken Liquidität bereitstellen, um Auszahlungen zu beschleunigen. Bei gesicherten Guthaben von 504 Milliarden Franken Ende 2022 entsprachen 8 Milliarden nur 1,6 %. Die Garantie ist nicht vollständig vorfinanziert; Banken müssen aber mindestens die Hälfte ihrer Garantieverpflichtungen als Pfand absichern. Die Auszahlungsfrist wurde auf sieben Arbeitstage verkürzt.

Die Darstellung unterscheidet daher zwischen der Schutzgrenze von 100.000 Franken pro Einleger und Bank und dem Gesamtsystem ohne betragsmäßige Obergrenze für die aus der Konkursmasse privilegiert auszuzahlenden Einlagen. Von 24 Kantonalbanken besaßen 21 im Juli 2015 eine volle Garantie ihres Kantons. Banque Cantonale Vaudoise, Berner Kantonalbank und Banque Cantonale de Genève hatten keine Staatsgarantie mehr.

Die Leistungsfähigkeit bei Großbanken ist umstritten. Nach der durch die Übernahme durch UBS abgewendeten Abwicklung der Credit Suisse wurde bezweifelt, dass das System für den Konkurs einer Großbank ausreichen würde. Eine Expertengruppe zur Bankenstabilität sah jedoch keine Anzeichen dafür, dass eine stärkere Einlagensicherung das Verhalten der überwiegend sehr vermögenden Kunden mit ungesicherten Einlagen und verwaltetem Vermögen entscheidend verändert hätte. Sie empfahl dennoch eine weitere Stärkung des Systems.

Internationale Entwicklung und Beispiele

Die erste institutsübergreifende Einlagensicherung entstand im Mai 1933 in den USA als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise ab Oktober 1929. Die FDIC versicherte zunächst Bankguthaben bis 2.500 US-Dollar; alle Mitglieder des Federal Reserve Systems mussten teilnehmen. In Deutschland führte die Bankenkrise von 1931 zur Gründung des „Kreditgenossenschaftlichen Garantiefonds“ im Jahr 1934. Weitere freiwillige Fonds folgten, darunter 1959 der Bayerische Bankenfonds und 1966 der „Gemeinschaftsfonds des privaten Bankgewerbes“. Als die Herstatt-Bank 1974 insolvent wurde, bestand beim Bundesverband deutscher Banken ein Fonds mit einer Deckungssumme von 20.000 DM.

Die erste europäische Einlagensicherungs-Richtlinie 94/19/EG erschien im Mai 1994. Seit August 1998 beruhte die Sicherung in den EU-Mitgliedstaaten auf dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; in Deutschland wurde es im Mai 2015 durch das Einlagensicherungsgesetz ersetzt.

Außerhalb der EU unterscheiden sich die Höchstbeträge erheblich. Genannt werden unter anderem 10 Millionen JPY in Japan, 100.000 CAD in Kanada, 2 Millionen NOK in Norwegen, 1.400.000 RUB in Russland, 85.000 GBP im Vereinigten Königreich und 250.000 USD in den Vereinigten Staaten. Die ungefähren Euro-Gegenwerte im Artikel betragen 77.000 Euro, 76.000 Euro, 236.000 Euro, 18.500 Euro, 100.000 Euro beziehungsweise 231.000 Euro.

In den USA schützt die FDIC Einlagen dauerhaft bis 250.000 US-Dollar. Die Grenze von zuvor 100.000 US-Dollar wurde während der Finanzkrise ab 2007 zunächst befristet und durch den Dodd–Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act dauerhaft erhöht. Im Vereinigten Königreich ist das Financial Services Compensation Scheme (FSCS) zuständig; die im Artikel angegebene aktuelle Grenze beträgt 85.000 GBP. Die Beispiele zeigen, dass das Grundprinzip international ähnlich ist, während Deckungsgrenzen, Finanzierung und rechtliche Ausgestaltung von Staat zu Staat verschieden sind.

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