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Intervention (Politik)
Meistens bezeichnet Intervention in der internationalen Politik die Einmischung eines Staates oder mehrerer Staaten als Akteure einer Internationalen …
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Begriff und Bedeutung
Eine Intervention ist das Eingreifen einer bis dahin unbeteiligten Partei in eine bestehende Situation. Häufig greift diese Partei in einen fremden Konflikt ein, um ihn zu lösen oder seine Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Der Begriff wird in mehreren Bereichen verwendet, besonders in der internationalen Politik, bei gewaltfreien Aktionen sowie in der Währungs- und Subventionspolitik.
Eingriffe in der internationalen Politik
Im Völkerrecht ist der Begriff der Intervention umstritten; eine allgemeingültige juristische Definition ist bisher nicht anerkannt. Meist bezeichnet er die Einmischung eines Staates oder mehrerer Staaten, die auch als Akteure einer Internationalen Organisation handeln können, in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates. Diese Angelegenheiten gehören zur nationalstaatlichen Souveränität und werden als domaine reservé bezeichnet.
Zu unterscheiden sind Interventionen im völkerrechtlichen Sinn und Interventionen als politische Erscheinungsform. Eine Intervention im völkerrechtlichen Sinn zielt darauf, die Autoritätsstruktur des betroffenen Staates zu verändern. Eine politische Intervention kann dagegen beispielsweise in einer Verletzung der Gebietshoheit bei Grenzstreitigkeiten bestehen. Die Einmischung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In der Umgangssprache meint „Intervention“ besonders häufig einen militärischen Eingriff in einen innerstaatlichen Konflikt.
Völkerrechtliche Grenzen und Ausnahmen
Das Interventionsverbot schützt die Souveränität eines Staates. Nach Art. 2 Ziff. 7 der UN-Charta ist es grundsätzlich unzulässig, in seine inneren Angelegenheiten einzugreifen. Jeder Staat darf sein politisches, wirtschaftliches, soziales und kulturelles System frei wählen. Die Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen ist außerdem nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta verboten. Das Verhältnis zwischen Interventionsverbot und Gewaltverbot ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.
Bestimmte Angelegenheiten können der alleinigen Zuständigkeit eines einzelnen Staates entzogen werden, etwa durch wirtschaftliche Verträge. In solchen Bereichen liegt deshalb keine Einmischung in geschützte innere Angelegenheiten vor.
Eine wichtige Ausnahme regelt Kapitel VII der UN-Charta. Eine Intervention ist nicht unzulässig, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sie für erforderlich hält, um den internationalen Frieden zu verteidigen, die Herrschaft des Rechts aufrechtzuerhalten oder die Unabhängigkeit anderer Staaten zu schützen. Die Notwendigkeit muss durch den Weltsicherheitsrat festgestellt werden. Auch humanitäre Interventionen können durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrats erlaubt werden.
Neben solchen direkten Interventionen gibt es indirekte Interventionen. Dabei versucht ein Staat, das politische System oder die handelnden Personen eines anderen Staates zu stürzen, indem er die Gegner des dortigen Regimes unterstützt. Solche Eingriffe sind nicht mit dem Völkerrecht vereinbar. Als Beispiele aus dem Kalten Krieg nennt der Artikel verdeckte Eingriffe des US-Geheimdienstes CIA in Südvietnam während der 1960er Jahre, die US-Invasion in Grenada 1983 und die Iran-Contra-Affäre in den 1980er Jahren.
Gewaltfreie Formen
Eine Intervention muss nicht mit Gewalt erfolgen. Gewaltfreie Intervention kann erstens das Eingreifen externer, meist nichtstaatlicher und unparteiischer Dritter bezeichnen. Zweitens ist sie der Name einer von Gene Sharp eingeführten Klasse von Methoden für eine gewaltfreie Aktion.
Eingriffe in den Devisenmarkt
In der Währungspolitik bezeichnet Intervention das gezielte Handeln einer Zentralbank am Devisenmarkt, also am Markt für Währungen. Die Zentralbank tritt dort als Käuferin oder Verkäuferin von Währungen auf, um den Wechselkurs zu beeinflussen.
Subventionen und Agrarmarkt
In der Subventionspolitik greift der Staat durch finanzielle Unterstützung in das Wirtschaftsgeschehen ein. Die keynesianische Lehrmeinung befürwortet solche Eingriffe zur Steuerung der Konjunktur. Auch fallbezogene Maßnahmen aus politischen Gründen, etwa bei der Insolvenz des Konzerns Philipp Holzmann, gehören zur Wirtschaftspolitik.
Ein Beispiel sind Agrarsubventionen. Als Interventionsgetreide wird Getreide bezeichnet, das die öffentliche Hand kauft und später wieder verkauft, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erhalten. Dadurch sollen landwirtschaftliche Unternehmen ihre Erzeugnisse absetzen können, und die Erzeugerpreise werden gestützt. Einige ausreichend effizient arbeitende Betriebe produzierten deshalb von vornherein für diese staatliche Intervention. Die daraus hauptsächlich entstandene Überproduktion und die teure Lagerhaltung zeigten, dass die Marktordnung reformiert werden musste.
In Deutschland führt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn die Intervention durch. Sie veröffentlicht für jedes Getreidewirtschaftsjahr Richtlinien, die sich an Anbieter von Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais richten. Darin werden Verfahren und Bedingungen geregelt; Rechtsgrundlagen sind zahlreiche EG-Verordnungen und nationales Recht. Anbieter können vom 1. November bis zum 31. Mai Angebote für Getreide abgeben, das sich in einem Lager in der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Vor der Übernahme prüft die BLE bestimmte Qualitätsmerkmale. Angenommenes Getreide kommt in Interventionslager. Der Verkäufer erhält dafür einen von der EG festgelegten Interventionspreis.