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Innerparteiliche Demokratie

Innerparteiliche Demokratie ist die Praxis der Demokratie in den politischen Parteien, bei der die Parteimitglieder durch Informationsfluss, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Rechtliche Regeln in Deutschland
  3. 3. Situation in Österreich
  4. 4. Praktische Schwierigkeiten
  5. 5. Parteien, Fraktionen und freies Mandat

Begriff und Bedeutung

Innerparteiliche Demokratie bezeichnet die demokratische Mitwirkung der Mitglieder einer politischen Partei. Durch Informationen, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen sollen sie an Entscheidungen über die politische Richtung und die Besetzung von Ämtern beteiligt werden. Ziel ist, dass der politische Wille der Mehrheit der Parteimitglieder in einzelne Entscheidungen sowie in Grundsatz-, Wahl- und Regierungsprogramme einfließt.

Rechtliche Regeln in Deutschland

In Deutschland schreibt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes vor: „Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.“ Das Parteiengesetz (PartG) von 1967 konkretisiert diese Vorgabe.

Das oberste Organ einer Partei ist nach § 9 Abs. 1 PartG die Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Sie wählt den Vorstand (§ 9 Abs. 3 PartG) und entscheidet über seine Entlastung (§ 9 Abs. 5 PartG). Alle Parteimitglieder beziehungsweise Vertreter besitzen das gleiche Stimmrecht (§ 10 PartG). Die Willensbildung erfolgt durch Mehrheitsbeschlüsse (§ 15 PartG).

Zu den Instrumenten der innerparteilichen Demokratie gehören Parteitage und Delegiertenkonferenzen. Wahlkreis-Delegiertenkonferenzen können beispielsweise den Direktkandidaten einer Partei für eine Landtags- oder Bundestagswahl im jeweiligen Wahlkreis bestimmen. Darüber hinaus verpflichtet das Parteiengesetz die Parteien, Regeln zur Finanzierung einzuhalten und öffentlich Rechenschaft über ihr Vermögen abzulegen.

Situation in Österreich

In Österreich ist innerparteiliche Demokratie gesetzlich nicht vorgeschrieben. Als Beispiele nennt der Artikel die Kandidatenaufstellung der ÖVP für die Nationalratswahl 2017, bei der Parteichef Sebastian Kurz die Kandidaten selbst auswählte und reihte, sowie das Team Stronach bei der Nationalratswahl 2013, dessen Kandidaten Frank Stronach bestimmte. Im Team Stronach gab es außerdem keine Wahl des Parteichefs; der Parteivorstand wurde von Stronach ernannt.

Praktische Schwierigkeiten

In der Praxis ist es oft schwierig sicherzustellen, dass Amtsinhaber und Führungsgremien dieselben Positionen vertreten wie die Mehrheit aller Parteimitglieder. Zu den Amtsinhabern zählen Vorstandsmitglieder, Delegierte sowie Abgeordnete, die in Vertretungsorgane von Gebietskörperschaften gewählt wurden. Oberhalb der örtlichen Parteiebene kommen direktdemokratische Verfahren wie die Urwahl des Spitzenpersonals für Landtags- oder Bundestagswahlen eher selten vor.

Ein Grund dafür ist die unterschiedliche Beteiligung: Vorstände sind häufig sehr aktiv, während sich viele Mitglieder nur gelegentlich oder gar nicht an der Willensbildung beteiligen. Eine umfassende Beteiligung kann über Mitgliederversammlungen, Parteitage ohne Delegierte oder – soweit nach dem Parteiengesetz zulässig – Methoden der Liquid Democracy organisiert werden. Liquid Democracy verbindet direkte Abstimmungen mit der Möglichkeit, Stimmen zeitweise zu übertragen. Solche Verfahren können jedoch aufwendig sein. Nicht alle Mitglieder erscheinen zu Versammlungen, und Einladungsfristen sowie andere Formvorschriften verlangsamen Entscheidungen.

Daher werden die meisten wichtigen Entscheidungen nach den Methoden der repräsentativen Demokratie getroffen: Gewählte Vorstände oder andere legitimierte Gremien wie Parteitage, kleine Parteitage und Parteiräte entscheiden stellvertretend für die Mitglieder. Das Parteiengesetz verbietet Instrumente wie Urwahlen dabei nicht grundsätzlich.

Nach § 15 Abs. 3 PartG besteht innerhalb von Parteien kein imperatives Mandat, also keine rechtliche Bindung eines Amtsinhabers an Beschlüsse anderer Parteiorgane oder der Parteibasis. Die Mitglieder können einen Amtsinhaber wegen eines Fehlverhaltens allenfalls abwählen. Eine verbindliche direktdemokratische Beteiligung durch Delegated Voting, bei dem Stimmen an andere Personen übertragen werden, ist deshalb derzeit nicht mit dem Parteiengesetz vereinbar.

Innerparteiliche Wahlen können zudem ihren tatsächlichen Auswahlcharakter verlieren, wenn Kandidaten die Besetzung vorher absprechen oder nur genauso viele Kandidaten wie freie Ämter antreten. Besonders Parteivorsitzende werden auf allen Ebenen nur selten in einer Kampfkandidatur, also in einer Wahl zwischen mehreren ernsthaften Bewerbern, bestimmt. Nach Darstellung des Artikels ist dies auch möglich, weil einfache Mitglieder solche Praktiken dulden, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

Parteien, Fraktionen und freies Mandat

Abgeordnete derselben Partei bilden in Parlamenten und anderen Vertretungsorganen normalerweise eine Fraktion. Dazu gehören etwa der Deutsche Bundestag, Landesparlamente, Kreistage und Stadtvertretungen. Auch für diese Abgeordneten gibt es kein imperatives Mandat. Nach Art. 38 Abs. 1 GG besitzen sie ein freies Mandat und sind bei ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind daher rechtlich nicht an demokratisch gefasste Parteibeschlüsse gebunden.

Ein wörtlich verstandener „Fraktionszwang“ besteht deshalb nicht. In der parlamentarischen Praxis wirkt jedoch Fraktionsdisziplin: Nach einer fraktionsinternen Abstimmung stimmt die unterlegene Minderheit im Plenum meist gemeinsam mit der Mehrheit, damit die Fraktion geschlossen auftritt.

Die innerhalb einer Fraktion getroffenen Entscheidungen müssen nicht mit Grundsatzprogrammen, Wahlprogrammen oder Parteitagsbeschlüssen übereinstimmen. Bei Regierungsparteien entstehen Abweichungen insbesondere dadurch, dass sie Vereinbarungen aus einem gemeinsam mit dem Koalitionspartner geschlossenen Koalitionsvertrag einhalten müssen.

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