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Produkthaftung
Die Produkthaftung beruht in den EU-Staaten auf deren nationalen Regeln, die in Umsetzung der EU-Richtlinie 85/374/EWG (sog. Produkthaftungsrichtlinie) …
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Begriff und Bedeutung
Produkthaftung bezeichnet die Haftung des Herstellers auf Schadensersatz, wenn einem Endabnehmer durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden entsteht. Sie betrifft insbesondere die Tötung oder Verletzung eines Menschen, Gesundheitsschäden und Sachschäden. In den Staaten der Europäischen Union beruhen die Regelungen auf nationalen Gesetzen, die europäische Vorgaben umsetzen.
Regelung in der Europäischen Union
Die nationalen Produkthaftungsregeln der EU-Staaten entstanden zunächst in Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG, der sogenannten Produkthaftungsrichtlinie.
Am 23. Oktober 2024 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 eine umfassende Modernisierung des Produkthaftungsrechts. Sie trat am 9. Dezember 2024 in Kraft und muss bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie 85/374/EWG tritt am 9. Dezember 2026 außer Kraft, gilt aber weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang als Verweise auf die neue Richtlinie zu lesen.
Fehlerhafte Produkte in Deutschland
In Deutschland ist die Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz geregelt. Die wichtigste Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung: Der Hersteller muss für bestimmte Schäden einstehen, die durch sein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Das Gesetz bestimmt: „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Nach § 3 ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Entscheidend sind insbesondere die Darbietung des Produkts, der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann, und der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt gilt nicht allein deshalb als fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt kommt.
Software und digitale Produkte
Der gesetzliche Begriff des „Produkts“ führte bisher zu Ausnahmen. Besonders wichtig war der faktische Ausschluss von Software, den Hersteller oder Programmierer regelmäßig in ihre Nutzungsbedingungen aufnahmen. Grundlage war die Annahme, Programme seien keine Produkte im Sinne des Produkthaftungsrechts. Teilweise wurde auch eine Haftung für die Hauptfunktionen von Software verneint, vor allem bei „Künstlicher Intelligenz“ und automatisierten Entscheidungen.
Wenn Software rechtswidrige Entscheidungen trifft, muss die Haftung juristisch geklärt werden. Im Artikel genannte Beispiele sind ein diskriminierendes Programm zur Bewerberauswahl und ein selbstfahrendes Auto, das einen Unfall verursacht. Diese Unsicherheiten bestanden, weil die Richtlinie 85/374/EWG von 1985 die besonderen Risiken digitaler Produkte nicht vollständig berücksichtigte. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 stellt nun Software als Produkt im Sinne der Produkthaftung dar.
Entwicklung und österreichische Regelung
Die EG-Kommission begann im Sommer 1968 mit Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der Produkthaftung. Nach einer Unterbrechung ab 1970 wurden die Arbeiten im Sommer 1973 wieder aufgenommen. Vorentwürfe erschienen im August 1974 und Juli 1975; am 9. September 1976 wurde dem Rat ein Vorschlag vorgelegt. Nach Kritik und weiteren Beratungen folgten 1979 ein neuer Vorschlag und am 25. Juli 1984 ein Konsens. Die Richtlinie wurde am 30. Juli 1985 bekannt gegeben und setzte für die nationale Umsetzung eine Frist von drei Jahren. Sie wurde schließlich in allen 27 Mitgliedstaaten umgesetzt.
In Österreich gilt das Bundesgesetz vom 21. Januar 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt, das Produkthaftungsgesetz. Obwohl Österreich 1988 wegen seiner damaligen Nichtmitgliedschaft in der EU nicht zur Umsetzung der EG-Richtlinie vom 25. Juli 1985 verpflichtet war, orientierte sich der Gesetzgeber stark an ihr. Das österreichische Produkthaftungsgesetz wurde mehrfach geändert und gilt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001.