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Gnade (Recht)
Gnade ist in der Rechtswissenschaft die Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder …
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Begriff und rechtliche Funktion
Gnade ist in der Rechtswissenschaft die Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Das Gnadenrecht ist damit die Kompetenz, über den staatlichen Strafanspruch in einem konkreten Einzelfall zu verfügen.
Davon unterscheidet sich die Amnestie: Sie betrifft regelmäßig eine Vielzahl von Personen und erfolgt aufgrund eines Gesetzes. Gemeinsam ist Gnade und Amnestie aber, dass sie nur die verhängte Sanktion betreffen. Die betroffene Person wird dadurch nicht entschuldigt.
Im säkularen Staat wird Gnade nicht religiös begründet. Ihr Geltungsgrund ist die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist.
Entwicklung bis zum Mittelalter
In der römischen Antike überwog zu Beginn des Prinzipats die strenge und unflexible Natur des Rechts, der rigor juris. Ein Begnadigungsrecht war jedenfalls in Friedenszeiten nicht vorgesehen. Später entwickelte sich, unter anderem mit Ulpian, eine kritischere Sicht auf den rigor juris, die die Freiheit stärker betonte. Gnade wurde nun als verfahrensrechtliche Möglichkeit verstanden, besonders zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie wurde der Billigkeit, lateinisch aequitas, zugeordnet.
Im mittelalterlichen Kirchenrecht war Gnade ein wesentlicher Bestandteil des kirchlichen Bußverfahrens. Sie ist bis heute innerrechtlicher Bestandteil des Codex Iuris Canonici, der im ersten Teil des sechsten Buchs einen eigenen Titel für den Straferlass, die Dispensation, enthält. In der christlichen Theologie spielt außerdem die Gnadenlehre eine zentrale Rolle: Sie richtet sich auf die Wiedererlangung der durch Sünde verwirkten göttlichen Gnade.
Auch im weltlichen mittelalterlichen Recht konnte ein Strafrichter zunächst entscheiden, ob er ein Verfahren nach dem Recht oder nach der Gnade fortsetzen wollte. Beim „Richten mit Gnade“ oder „Richten nach Gnade“ konnte er von Strafen absehen oder Sanktionen aussprechen. Mit der Zentralisierung politischer Herrschaft und der Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung setzte sich später die Auffassung durch, dass das Begnadigungsrecht nur dem Landesherrn zustehen könne. Wer sich einem Richter „auf Gnade und Ungnade“ unterwarf, nahm dessen Entscheidung im Voraus bedingungslos an und verzichtete auf Rechtsmittel.
Gnade als Herrscherrecht
Im Absolutismus wurde das Gnadenprivileg als Majestätsrecht verstanden. Begründet wurde es mit der fürstlichen Souveränität, dem Gottesgnadentum und einer aus dem Naturrecht abgeleiteten Fürsorgepflicht des Landesherrn gegenüber seinen Untertanen. Den Gerichten blieben vor allem Berufung und Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Verbindung von Herrschaft und Begnadigung in einem über dem Recht stehenden Souverän führte zu der Vorstellung, die Gnade gehe dem Recht vor. Ein Beispiel ist der Müller-Arnold-Fall: Friedrich der Große ließ die Richter eines von ihm Begnadigten einsperren und begnadigte sie anschließend selbst. Daraus folgte eine weitere Abkoppelung der Judikative von der Staatsmacht.
Gegen diese Vorstellung richteten sich Emanzipationsbestrebungen von den Bauernkriegen bis zur Französischen Revolution. Das garantierte Recht wurde attraktiver als die Abhängigkeit von obrigkeitlicher Gnade. Die Aufklärung verwarf Gnade als Ausdruck von Willkür und Rechtslosigkeit; einen bekannten aufklärerischen Standpunkt vertrat gegen Mitte des 18. Jahrhunderts David Hume.
Rechtliche Regelung in der Neuzeit
In der Neuzeit blieb das Begnadigungsrecht in Preußen und in den deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts als Prärogative des Monarchen erhalten, wurde aber rechtlich geregelt. Prärogative bedeutet hier ein besonderes Vorrecht des Herrschers.
Mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Entstehung einer vom Herrscher unabhängigen rechtsprechenden Gewalt erhielt Begnadigung neben ihrem ursprünglichen Sinn eine zusätzliche Funktion: Sie konnte Härten des Strafgesetzes ausgleichen und Zweifeln an der Richtigkeit strafgerichtlicher Entscheidungen Rechnung tragen.
Trotzdem blieb das monarchische Gnadenrecht noch mit der Person des Herrschers verbunden. Monarchen übten es auch aus Anlass besonderer Ereignisse in der Herrscherfamilie oder anderer persönlicher Anlässe aus. Ein Beispiel ist die Einzelbegnadigung von 24.000 Zivilpersonen durch Kaiser Wilhelm II. anlässlich seines 25. Regierungsjubiläums.
Gnadenrecht im 20. Jahrhundert
Nach Art. 49 Abs. 1 der Weimarer Verfassung übte der Reichspräsident für das Reich das Begnadigungsrecht aus. Er wurde nach Art. 41 Abs. 1 WRV direkt vom deutschen Volk gewählt und war damit demokratisch legitimiert.
Nach dem Tod Paul von Hindenburgs ließ sich Adolf Hitler durch die Volksabstimmung vom 19. August 1934 die Zusammenlegung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten in seiner Person als Führer und Reichskanzler bestätigen. Durch Führererlass vom 1. Februar 1935 wurde das Gnadenrecht in Straf- und Dienstsachen vor allem auf das Reichsjustizministerium übertragen. Entscheidungen über Begnadigungen bei Todesstrafen, Hoch- und Landesverrat sowie anderen Einzelfällen behielt Hitler sich jedoch selbst vor. Ab 1943 gingen die Chancen zum Tod Verurteilter nahezu gegen Null. Seit dem Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 war Hitler außerdem „oberster Gerichtsherr“ und bestimmte in allen Rechtsfragen unumschränkt und als einzige Instanz.
Im Grundgesetz von 1949 ist die Gnadenbefugnis gesetzlich geregelt, besonders in Art. 60 Abs. 2, 3 GG und § 452 StPO. Die Gnadenentscheidung bleibt dennoch ein nicht justiziables Korrektiv rechtlicher Entscheidungen mit außerrechtlichen Mitteln. Sie ist subsidiär gegenüber gesetzlich geregelten Vergünstigungen wie Haftverschonung, Strafaussetzung zur Bewährung oder Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten. Subsidiär bedeutet: Sie kommt erst nachrangig in Betracht.
Beispiele und verwandte Bedeutungen
Mit dem Begriff der Gnade werden oft auch Privilegien oder Nachteile verbunden, die aus der nicht beeinflussbaren eigenen Abstammung folgen. Besonders seit dem 19. Jahrhundert wurden solche Abstammungsprivilegien zunehmend in Frage gestellt. Die Vorstellung einer dadurch geminderten Verantwortung zeigt sich noch in modernen Formulierungen wie der „Gnade der späten Geburt“.
Beim Häftlingsfreikauf politischer Häftlinge aus der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland ging formaljuristisch teils eine Strafaussetzung zur Bewährung, teils eine Begnadigung einzelner Häftlinge voraus. Bürger mit westdeutscher Staatsangehörigkeit galten in der DDR als Ausländer und wurden in der Regel ausgewiesen.
Ein konkretes Beispiel ist Günter Guillaume, der ehemalige Kanzlerreferent und DDR-Spion. Er war zu 13 Jahren Haft verurteilt worden und wurde nach über sieben Jahren Haft im Jahr 1981 durch Bundespräsident Karl Carstens begnadigt.
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