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Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (nichtamtlich auch Erbgesundheitsgesetz, GzVeN) vom 14. Juli 1933 ( RGBl. I S. 529 ) war ein deutsches …
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Kern und Funktionsweise des Gesetzes
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, auch Erbgesundheitsgesetz (GzVeN oder EGG), war ein deutsches Sterilisationsgesetz des NS-Staats. Es wurde am 14. Juli 1933 erlassen (RGBl. I S. 529) und trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Sein erklärtes Ziel war die nationalsozialistische sogenannte „Rassenhygiene“: Menschen, die als „erbkrank“ oder als schwer alkoholkrank eingestuft wurden, sollten durch „Unfruchtbarmachung“ keine Kinder bekommen können.
Damit legalisierte das Gesetz die eugenische Zwangssterilisation. Eugenik bezeichnet hier die Vorstellung, die Bevölkerung durch staatliche Eingriffe in die Fortpflanzung nach vermeintlich erblichen Merkmalen zu verändern. Über Anträge entschieden Erbgesundheitsgerichte, die an Amtsgerichte angegliedert waren. Anträge konnten Betroffene selbst stellen; entscheidend waren jedoch meist Anträge beamteter Ärzte. Bei Insassen von Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten konnte auch die Anstaltsleitung den Antrag stellen.
Gleichzeitig untersagte § 14 Sterilisationen ohne medizinische Indikation, also etwa zur Familienplanung. Solche Eingriffe galten zunächst als schwere Körperverletzung; von 1943 bis 1945 wurden sie nach § 226b StGB bestraft.
Entstehung und Verschärfung
Das Gesetz knüpfte an einen Entwurf an, den das preußische Gesundheitsamt 1932, also vor der nationalsozialistischen Machtübernahme, ausgearbeitet hatte. Beteiligt waren unter anderem die Eugeniker Hermann Muckermann und Arthur Ostermann sowie Richard Goldschmidt, zweiter Direktor des Berliner Kaiser-Wilhelm-Instituts für Biologie. Dieser Entwurf sah Sterilisationen auf freiwilliger Grundlage vor.
Der sozialdemokratische Gesundheitspolitiker Benno Chajes kritisierte den Entwurf. Unter Verweis auf Regelungen in einigen Bundesstaaten der USA und im Schweizer Kanton Waadt schlug er für bestimmte Fälle Zwangssterilisationen vor. Außerdem wollte er soziale Indikationen neben eugenischen und medizinischen Gründen aufnehmen. Der Entwurf erhielt breite Unterstützung, wurde wegen des politischen Chaos nach der Absetzung der preußischen Regierung aber nicht Gesetz.
Das 1933 von den Nationalsozialisten beschlossene Gesetz war gegenüber diesem Entwurf verschärft. Es ermöglichte insbesondere Zwangssterilisationen, die Amtsärzte und Leitungen von Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten beantragen konnten (§ 3). Ein regierungsamtlicher Gesetzeskommentar von Arthur Gütt, Ernst Rüdin und Falk Ruttke erschien 1934.
Erweiterungen ab 1935
Das Änderungsgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773) erweiterte die Regelungen in zwei Richtungen. Erstens erlaubte es die Kastration von Männern, die nach § 175 wegen Homosexualität verurteilt worden waren, wenn sie nach amts- oder gerichtsärztlichem Gutachten nötig sei, um sie von einem „entarteten Geschlechtstrieb“ zu befreien. Voraussetzung war auch die „Einwilligung“ der Betroffenen. Bis Mitte 1943 wurden auf dieser Grundlage 2300 Männer „entmannt“.
Zweitens wurde das Gesetz auf Schwangerschaftsabbrüche ausgedehnt. Bei Abbrüchen aus „rassenhygienischen“ Gründen oder bei medizinischer Indikation wurde Straffreiheit zugesichert. Bei als „erbkrank“ eingeordneten Schwangeren konnte eine Sterilisation mit einem Abbruch gekoppelt werden: Bis einschließlich zum 6. Monat sollte ein eugenischer Schwangerschaftsabbruch nur erfolgen, wenn eine Zwangssterilisation beschlossen war. Frauen, die selbst als „erbgesund“ galten und von einem als „erbkrank“ angesehenen Mann schwanger waren, betraf diese Regelung nicht.
Die Vierte Ausführungsverordnung vom 18. Juli 1935 erlaubte den Eingriff auch mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder Pflegers, wenn der Frau die Bedeutung nicht verständlich gemacht werden konnte. Richtlinien des Reichsinnenministeriums von 1936 regelten gesundheitliche Gründe für Schwangerschaftsabbruch oder Unfruchtbarmachung. Über solche Gründe entschieden besondere Gutachterstellen; deren Leiter mussten als „arischer Abstammung“ gelten. Ein Verfahren konnte nur ein approbierter Arzt, nicht die Schwangere selbst beantragen.
Betroffene und Folgen
Als „erbkrank“ definierte das Gesetz Menschen mit „angeborenem Schwachsinn“, Schizophrenie, „zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein“, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit oder „schwerer erblicher körperlicher Mißbildung“. Außerdem konnte nach dem Gesetz sterilisiert werden, wer an schwerem Alkoholismus litt. Zu den als schwere körperliche Missbildungen gezählten Merkmalen gehörten Kleinwuchs, fehlende Finger oder Zehen, Nachtblindheit, spastische Lähmungen, ausgeprägte Klumpfüße und angeborene Hüftleiden.
Neben den eugenisch begründeten Eingriffen legalisierte das Gesetz auch als medizinisch indiziert bezeichnete Sterilisationen und Kastrationen. Die geschlechtsneutrale Formulierung „Entfernung der Keimdrüsen“ oder „Entkeimung“ schloss bei Frauen auch die Kastration durch beidseitige Entfernung der Eierstöcke ein.
Die Zahl der Sterilisationsanträge sank nach 1936. Eine Verordnung vom 31. August 1939 beschränkte die Sterilisationen mit Beginn des Zweiten Weltkriegs. Nach einem Anstieg 1940 gingen die Anträge bis 1944 fortlaufend zurück; die Erbgesundheitsobergerichte stellten ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Dezember 1944 ein. Bis Mai 1945 wurden nach Urteilen der Erbgesundheitsgerichte zwischen 300.000 und 400.000 Menschen in regionalen Krankenhäusern zwangssterilisiert. Bei mehr als der Hälfte war „Schwachsinn“ als Grund angegeben. Durch Komplikationen starben 5000 bis 6000 Frauen und ungefähr 600 Männer; viele weitere Betroffene erlitten gesundheitliche Folgeschäden.
Umgang nach 1945 und spätere Anerkennung
Nach der Kapitulation im Mai 1945 wurde das Gesetz nicht generell durch Kontrollratsgesetze aufgehoben und galt zunächst weiter. Einzelne Länder hoben es auf oder setzten es aus: Thüringen am 20. August 1945, Bayern am 20. November 1945, Hessen durch Verordnung vom 16. Mai 1946 und Württemberg-Baden durch Gesetz vom 24. Juli 1946. In der sowjetischen Besatzungszone wurde es am 8. Januar 1946 aufgehoben. Die britische Besatzungsmacht ordnete am 28. Juli 1947 zwar die Wiederaufnahme von Erbgesundheitsverfahren an, doch ohne bestehende Erbgesundheitsgerichte wurde das Gesetz praktisch nicht mehr angewandt.
In der Bundesrepublik galt es ab 1949 teilweise fort, soweit seine Vorschriften nicht Artikel 123 Absatz 1 des Grundgesetzes widersprachen; in der DDR blieb es aufgehoben. Forderungen aus Ärzteschaft und Justiz nach neuen Regelungen zur eugenischen Zwangssterilisation setzten sich seit Beginn der 1950er Jahre nicht durch. Die Bundesregierung erklärte 1957, das Gesetz sei kein typisch nationalsozialistisches Gesetz, und verweigerte den Opfern grundsätzlich Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Der Bundesgerichtshof entschied 1964 (Az. 5 StR 78/64), dass freiwillige Sterilisationen zur Familienplanung nicht strafbar seien. Noch gültige Vorschriften über Maßnahmen mit Einwilligung wurden am 18. Juni 1974 aufgehoben. Der Bundestag ächtete 1988 die Zwangssterilisationen als nationalsozialistisches Unrecht und als Ausdruck der Auffassung vom „lebensunwerten Leben“. Das Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte vom 25. August 1998 hob die noch rechtskräftigen Sterilisationsbeschlüsse auf. 2007 wurde das GzVeN „in seiner Ausgestaltung und Anwendung“ erneut als nationalsozialistisches Unrecht geächtet. Am 29. Januar 2025 erkannte der Bundestag Opfer der NS-„Euthanasie“ und der Zwangssterilisation ausdrücklich als Verfolgte des NS-Regimes an und sah unter anderem die Sicherung, Digitalisierung und Konservierung von Akten sowie die Unterstützung von Gedenkstätten vor.