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Geschichte der Zensur
Die Geschichte der Zensur reicht von der Antike bis in die Gegenwart. Inhaltsverzeichnis. 1 Römische Antike; 2 Kirche (Mittelalter/Neuzeit); 3 Neuzeitliche …
Inhalt6 Abschnitte
Gegenstand und Grundlinien
Die Geschichte der Zensur reicht von der Antike bis in die Gegenwart. Zensur bezeichnet staatliche, religiöse oder andere institutionelle Kontrolle von Äußerungen, Schriften, Bildern, Aufführungen oder Medien. Sie kann vor der Veröffentlichung als Vorzensur oder danach als Repressivzensur beziehungsweise Nachzensur erfolgen. Zu ihren Mitteln gehören Verbote, Beschlagnahmungen, Druck- und Aufführungsgenehmigungen, Indizes, schwarze Listen, Strafverfolgung und Zugangssperren.
Der Artikel zeigt, dass Zensur je nach Epoche unterschiedliche Ziele hatte: die Sicherung religiöser Lehrmeinungen, den Schutz von Herrschaft und öffentlicher Ordnung, die Bekämpfung politischer Gegner, den Schutz von Sittlichkeit und Jugend oder die Wahrung militärischer Geheimnisse. Eine durchgehend einheitliche Entwicklung gibt es nicht. Zensur wurde häufig gelockert, in Krisenzeiten aber wieder verschärft.
Römische Antike
Das Amt des römischen Zensors darf nicht mit moderner Zensur gleichgesetzt werden. Die Censoren der Römischen Republik waren Beamte; ihre Amtsbezeichnung leitete sich von census ab, dem lateinischen Begriff für die Steuerklasse eines Bürgers.
Eine systematische Überwachung und Unterdrückung von Handschriften ist für die Antike nur schwer nachzuweisen. Bis zum Auftreten des Christentums gibt es offenbar keine sicheren Hinweise auf eine kontinuierliche Schriftzensur. Einzelne politische und religiöse Maßnahmen erinnern jedoch an moderne Zensur. Das Zwölftafelgesetz von 450 v. Chr. verbot Spottverse. Bei der damnatio memoriae wurden Statuen, Werke und Inschriften missliebiger Personen entfernt oder getilgt, um ihre Erinnerung auszulöschen.
Religiöse Gesetze richteten sich gegen Magie und bestimmte Kulte. Als das Christentum in der Spätantike zur staatstragenden Religion wurde, wurde zunehmend nichtchristliches oder als widersprüchlich angesehenes Schriftgut zerstört. Die Vernichtung antiker Literatur am Übergang vom 4. zum 5. Jahrhundert trug wesentlich zu den Bücherverlusten der Spätantike bei; sie war jedoch eine umfassende Zerstörung und kann nicht ohne Weiteres als Zensur bezeichnet werden.
Bis zum Ende der Antike wurde keine moderne Zensur kontinuierlich über längere Zeit betrieben. Rom war dennoch kein Ort uneingeschränkter Meinungsfreiheit: In der Kaiserzeit konnte bereits der Verdacht der Beleidigung des Kaisers oder der römischen Götter zur Hinrichtung führen.
Kirchliche Zensur im Mittelalter und in der Neuzeit
Die Zensur der römischen Kirche entwickelte sich mit der Konsolidierung des römischen Bischofssitzes zur monarchischen Spitze der Kirche. Sie stand dabei in Konkurrenz zu mächtigen Bischöfen, Orden, Reformbewegungen, den byzantinischen Kirchen und den nationalen Königreichen. Häresievorwürfe, Ketzerverfolgungen und Bücherverbrennungen waren daher auch Teil des Ringens um kirchliche und politische Vorherrschaft. Mitunter wurden Schriften anderer Religionen verboten, etwa jüdische Schriften in der Republik Venedig.
Im Mittelalter beteiligten sich neben der Inquisition auch theologische Fakultäten, Universitäten, Mönchsorden, Städte und Bischöfe am Verbot sogenannter Irrlehren. Die Versuche, ketzerische Bücher zentral zu erfassen, führten im 16. Jahrhundert zum Index, der 1559 erstmals erschien. Bis 1966 enthielt er zahlreiche Werke der europäischen Neuzeit. Der Index war jedoch wenig wirksam als Nachzensur, weil zwischen Veröffentlichung und Zensurverfahren oft bis zu zwei Jahre lagen. Ein vollständiges Verschwinden verbotener Werke aus der Öffentlichkeit wurde nie erreicht. Das Fortsetzen einer verbotenen Tätigkeit trotz kirchlicher Zensur wird im Artikel als „Infordeszenz“ bezeichnet. Für Autoren der Aufklärung, etwa Voltaire, konnte der Eintrag auf dem Index sogar als Auszeichnung gelten.
Die Abschaffung des römischen Index im Jahr 1966 bedeutete nicht das Ende innerkirchlicher Zensur. Die in Glaubenskongregation umbenannte Inquisition kontrollierte weiterhin Veröffentlichungen von Klerikern. Unter Papst Benedikt XVI. wurden ihre Archive für einzelne ausgewählte Forscher geöffnet. In den protestantischen Kirchen lag die Zensur häufig bei den Fürsten, die zugleich Landesbischöfe waren. Dadurch ging kirchliche Zensur vielfach in die staatliche Zensur der Territorien über.
Zensur in Deutschland bis 1933
Im Heiligen Römischen Reich kontrollierte der Reichshofrat das Schrifttum; ihm unterstand die Kaiserliche Bücherkommission in Frankfurt am Main. In Preußen trat am 1. Juni 1772 das Zensuredikt Friedrichs II. in Kraft. Es sollte nur Inhalte bekämpfen, die den allgemeinen Grundsätzen der Religion sowie der moralischen oder bürgerlichen Ordnung widersprachen. Das Erneuerte Censur-Edict Friedrich Wilhelms II. vom 19. Dezember 1788 richtete sich zusätzlich gegen politische Unzufriedenheit, Verleumdung, Neid, Rachsucht, unmoralische Darstellungen und sogenannte Volksschriften.
Die Zensur Napoleons griff ab 1803 auch in Baden, Bayern und dem Rheinland ein. In Württemberg wurde sie 1806 besonders für historische, geografische und politische Werke eingeführt; ab 1809 gab es in jedem Ort mit Buchdruckerei oder Buchhandlung einen Zensor. Der Wiener Kongress nahm 1815 die Pressefreiheit in die Deutsche Bundesakte auf. Die Karlsbader Beschlüsse von 1819 führten jedoch eine einheitliche strenge Zensur im Deutschen Bund ein: Für Publikationen mit weniger als 20 Druckbogen galt Vorzensur, für umfangreichere Werke nachträgliche Repressivzensur.
Nach den Freiheitsbewegungen von 1830 wurden die Vorschriften verschärft. In der Revolution von 1848/49 wurde uneingeschränkte Pressefreiheit gefordert, ab August 1849 jedoch schrittweise wieder eingeschränkt. 1874 wurde sie Bestandteil des Reichspressegesetzes. Das Sozialistengesetz hob sie von 1878 bis 1890 weitgehend aus. 1900 verabschiedete der Reichstag die Lex Heinze.
Im Ersten Weltkrieg veröffentlichte das Kriegspresseamt 1915 ein Zensurbuch. Die Weimarer Reichsverfassung garantierte ab 1919 die freie Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild. Das Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922 erlaubte dennoch drastische Eingriffe in Presse- und Versammlungsfreiheit. Am 18. Dezember 1926 folgte das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften.
Nationalsozialismus, DDR und Bundesrepublik
Nach den Bücherverbrennungen wurden ab dem 31. Mai 1933 jüdische und politisch missliebige Autoren und Verleger verfolgt. Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 machte Journalismus zu einer staatlich geregelten Aufgabe. Das Reichskulturgesetz vom 22. September 1934 setzte die Gleichschaltung fort. Die Reichsschrifttumskammer erstellte 1935 schwarze Listen unerwünschter Bücher, die im Buchhandel nicht mehr verbreitet werden durften.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 galt in allen deutschen Besatzungszonen eine Lizenzierungspflicht. Außerdem wurde eine Liste auszusondernder Literatur erstellt; danach konnten auch Bücher aus Privatbesitz beschlagnahmt werden. Im Westen wurde die Lizenzpflicht 1949 aufgehoben. Artikel 5 des Grundgesetzes bestimmt: „Eine Zensur findet nicht statt.“
Die DDR führte die Lizenzierung unter der Bezeichnung Druckgenehmigungsverfahren bis zu ihrem Ende 1989 fort. In der Bundesrepublik kontrollierte von 1953 bis in die 1960er Jahre ein Interministerieller Ausschuss für Ost-West-Filmfragen Filme aus Osteuropa. Etwa 130 Filme aus der DDR, der CSSR und der Sowjetunion erhielten keine Aufführungsgenehmigung; um 1966 stellte der Ausschuss seine Tätigkeit ein. 1965 wurde das Braunbuch der DDR beschlagnahmt. Im selben Jahr forderte eine Kampagne unter Führung des CDU-Abgeordneten Adolf Süsterhenn, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft an die „allgemeine sittliche Ordnung“ zu binden.
2002 ließ Jürgen Büssow mehrere Internetprovider in Nordrhein-Westfalen den Zugang zu ausländischen Webseiten mit rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Inhalten sowie zu Rotten.com sperren. Im April 2009 veranlasste Familienministerin Ursula von der Leyen ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, das Provider zur Sperrung vom Bundeskriminalamt vorgegebener strafbarer Seiten verpflichten sollte.
Zensur in weiteren neuzeitlichen Staaten
In Frankreich wurde mit Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789 die freie Meinungsäußerung anerkannt, allerdings im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung. Die königliche Zensurbehörde bestand formal bis 1791, arbeitete aber nicht mehr. Die Verfassung von 1793 hob in Artikel 353 die Vorzensur auf. Während der jakobinischen Schreckensherrschaft konnten Denunziationen dennoch zur Verfolgung, Verhaftung oder Hinrichtung von Buchhändlern führen. Die Direktorialverfassung von 1795 führte in Artikel 355 Pressefreiheit mit zahlreichen Einschränkungen ein. Unter Napoleon wurden Razzien, Deportationen, Verbannungen, Verhaftungen sowie der Entzug von Drucklizenzen und wirtschaftlichen Mitteln verstärkt. 1810/11 entstand eine faktisch freiwillige Vorzensur: Eine Genehmigung des „Bureau de la liberté de la presse“ bot Schutz vor nachträglicher polizeilicher Verfolgung.
In Großbritannien wurde nach der Verbreitung des Buchdrucks zunächst Vorzensur eingeführt. Im 18. Jahrhundert wurde sie gelockert. Theaterstücke mussten aufgrund eines Gesetzes von 1713, das 1737 verschärft wurde, bis in die 1930er Jahre dem „Lord Chamberlain“ zur Genehmigung vorgelegt werden. 1968 wurde die Theaterzensur abgeschafft. Theaterclubs konnten die politische Zensur umgehen, weil ihre Aufführungen nur Mitgliedern und begleitenden Freunden offenstanden.
In Österreich verschärften spätere Herrscher nach der vergleichsweise liberalen Haltung Josephs II. die Bestimmungen. Die General-Zensur-Verordnung vom 22. Februar 1795 bildete eine Grundlage der späteren Praxis. Im Biedermeier wurden im Habsburgerreich etwa 40.000 Titel verboten; importierte Bücher, Artikel und Neuveröffentlichungen wurden geprüft. Ein Erlass von April 1903 führte für Theaterverbote Zensurbeiräte ein, gegen deren Entscheidungen ein Rekurs an das Innenministerium möglich war.
Im Russischen Reich bestand seit dem 17. Jahrhundert ununterbrochen literarische Zensur. Nach der Russischen Revolution wurde sie in der Sowjetunion zu einem besonders umfangreichen und wirksamen System ausgebaut. In der Endphase der Sowjetunion wurde dieses System aufgehoben. Im postsowjetischen Russland besteht in geringerem, aber weiterhin wirksamem und subtilerem Umfang Medienzensur.
Die Schweiz setzte 1915 eine fünfköpfige Pressekontrollkommission ein. Sie konnte ausländische Publikationen verbieten, die Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen konnten, und beim Bundesrat Verbote inländischer Publikationen beantragen. Sie erließ 2674 Verfügungen, beantragte sechzehn Verwarnungen und dreimal die Suspension einer Publikation. Am 1. Februar 1919 endete diese Zensur. Im Zweiten Weltkrieg zensierte die Abteilung Presse und Funkspruch Presseerzeugnisse, Briefe und andere Mitteilungen, wenn sie Unabhängigkeit, innere Sicherheit oder Neutralität gefährdeten. Verboten waren unter anderem militärisch relevante Angaben, Gerüchte und Aussagen gegen Disziplin oder Ansehen der Armee.
In den USA gilt John Clelands Memoirs of a Woman of Pleasure von 1821 als erster Fall eines Buchverbots wegen Obszönität. Die Neuauflage von 1963 wurde zunächst erneut als obszön verurteilt; erst am 21. März 1966 gab der Oberste Gerichtshof das Werk frei. James Joyces Ulysses wurde 1918 und 1930 vom US Post Office beschlagnahmt; die Beschlagnahmung wurde 1933 aufgehoben. Henry Millers Wendekreis des Krebses erhielt 1938 ein Einfuhrverbot, das 1961 aufgehoben wurde. Seit 1982 veranstaltet die American Library Association jährlich die „Banned Books Week“.