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Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Die Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung ist eine Straftat, die im deutschen Strafrecht in § 188 StGB …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand, Zweck und geschützter Personenkreis
  2. 2. Tatbestand und Strafrahmen
  3. 3. Meinungsfreiheit und Rechtfertigung
  4. 4. Verfolgung, Privatklage und Verhältnis zu anderen Delikten
  5. 5. Fallzahlen und rechtspolitische Kritik
  6. 6. Kontroverse Anwendungsfälle

Gegenstand, Zweck und geschützter Personenkreis

§ 188 StGB regelt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens als besonders schwer bestrafte Formen der allgemeinen Ehrdelikte. Die Vorschrift soll politisch Tätige vor Angriffen schützen, die ihr öffentliches Wirken beeinträchtigen und das politische Leben emotionalisieren, polarisieren oder „vergiften“ können. Geschützt wird nach einer verbreiteten Auffassung in erster Linie die Person und mittelbar auch die Funktionsfähigkeit politischer Ämter, nicht das Amt als solches.

Zum geschützten Personenkreis gehören insbesondere Bundespräsident, Bundestagspräsident, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Abgeordnete des Bundestages und der Landesparlamente sowie führende Parteipolitiker. Der Bundesgerichtshof zählt auch Personen dazu, die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten des Staates, seiner Verfassung, Gesetzgebung oder Verwaltung befassen, darunter Richter des Bundesverfassungsgerichts. Umstritten ist, ob unter Umständen auch öffentlich politisch tätige Journalisten, Geistliche, Gewerkschaftler oder Verbandsvertreter erfasst sind. Prominenz oder Einfluss in Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Weltanschauung allein genügen grundsätzlich nicht.

Seit 2021 sind ausdrücklich auch Tätigkeiten auf kommunaler Ebene erfasst, etwa in Landkreisen, Städten, Gemeinden, Ortsteilen und vergleichbaren Verwaltungseinheiten. Dazu können Landräte, leitende politische Kommunalbeamte und Gemeinderatsmitglieder gehören.

Tatbestand und Strafrahmen

§ 188 StGB setzt zunächst eine Beleidigung nach § 185 StGB, eine üble Nachrede nach § 186 StGB oder eine Verleumdung nach § 187 StGB voraus. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Üble Nachrede betrifft ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht erwiesen ist; Verleumdung setzt eine bewusst unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung voraus.

Für die verschärfte Bestrafung muss die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen werden. Außerdem müssen die Beweggründe mit der Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben zusammenhängen. Die Äußerung muss geeignet sein, dessen öffentliche Betätigung erheblich zu erschweren, etwa indem sie Lauterkeit oder Glaubwürdigkeit infrage stellt und die Person diskreditiert. Fehlen diese zusätzlichen Voraussetzungen, kommen nur die allgemeinen Ehrdelikte zur Anwendung.

Umstritten ist, wie diese Eignung festzustellen ist. Nach einer Auffassung entscheidet allein der Inhalt der Äußerung. Nach anderer Auffassung sind die Gesamtumstände einzubeziehen, beispielsweise Glaubwürdigkeit des Täters, Art der Verbreitung und Größe des erreichten Personenkreises. Das Oberlandesgericht Celle und das Bayerische Oberste Landesgericht stellten bei der Beleidigungsalternative auf solche Gesamtumstände ab.

Der Strafrahmen beträgt bei Beleidigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei übler Nachrede drei Monate bis fünf Jahre und bei Verleumdung sechs Monate bis fünf Jahre. § 188 StGB ist damit eine Qualifikation, also eine durch zusätzliche Merkmale verschärfte Form der §§ 185–187 StGB. Die Reform von 2021 bezog Beleidigungen ein und erhöhte deren Höchststrafe von einem auf drei Jahre.

Meinungsfreiheit und Rechtfertigung

Meinungsäußerungen fallen grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese wird durch allgemeine Gesetze wie die §§ 185 ff. StGB begrenzt; seit dem Lüth-Urteil müssen diese Gesetze aber ihrerseits im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Auch polemische, verletzende oder ehrmindernde Werturteile über Politiker können geschützt sein. Besonders wichtig ist die Freiheit zur Kritik an staatlicher und politischer Macht. Sie erlaubt jedoch nicht jede persönliche Beschimpfung.

Regelmäßig ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeits- beziehungsweise Ehrenschutz erforderlich. Für die Meinungsfreiheit spricht besonders ein Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Weniger schutzwürdig ist eine Äußerung, wenn die persönliche Herabwürdigung im Vordergrund steht. Bedeutung haben auch Anlass, Form und Begleitumstände: Eine spontane mündliche Äußerung in einer hitzigen Lage wird anders beurteilt als eine länger vorbereitete schriftliche Äußerung. Auch bei Texten in sozialen Netzwerken kann grundsätzlich mehr Bedacht erwartet werden. Zugleich liegt ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern nach dem Bundesverfassungsgericht im öffentlichen Interesse, weil politische Mitwirkung sonst beeinträchtigt werden kann.

Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere Fake News, werden nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Ob eine Aussage überwiegend Meinung oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nach ihrem Gesamtkontext; eine Aufteilung ist nur zulässig, wenn sie den Sinn nicht verfälscht. Bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde findet keine Einzelfallabwägung statt, weil der Ehrenschutz vorgeht. Die Rechtfertigung kann außerdem über die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB geprüft werden; bei Verleumdungen ist sie in aller Regel ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1955 den damaligen § 187a StGB für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar: Der erhöhte Schutz werde Politikern nicht um ihrer selbst willen, sondern zum Schutz ihres öffentlichen Wirkens und wegen ihrer erhöhten Gefährdung gewährt. Gleichzeitig treffen Personen des politischen Lebens im öffentlichen Meinungskampf höhere Duldungspflichten; bei Angelegenheiten öffentlichen Interesses besteht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit.

Verfolgung, Privatklage und Verhältnis zu anderen Delikten

Nach § 194 Absatz 1 Satz 3 StGB ist kein Strafantrag des Verletzten erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht. Man spricht deshalb von einem relativen Antragsdelikt. Widerspricht der Verletzte der Strafverfolgung, darf die Tat nach § 194 Absatz 1 Satz 4 StGB allerdings nicht von Amts wegen verfolgt werden.

Eine Verfolgung durch Privatklage ist gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich. Nach Nr. 229 Abs. 1 Satz 1 RiStBV ist bei § 188 StGB das für eine öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erforderliche öffentliche Interesse jedoch „meist“ vorhanden.

Im Verhältnis zu anderen Straftatbeständen verdrängt § 188 StGB als speziellere Qualifikation die §§ 185 ff. StGB. Gegenüber der noch spezielleren Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB tritt § 188 zurück. Umstritten ist, ob § 188 mit der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen nach § 90b StGB gleichzeitig anwendbar ist oder ob § 90b als speziellere Vorschrift vorgeht.

Fallzahlen und rechtspolitische Kritik

Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen § 188 StGB stieg deutlich: von rund 1.400 im Jahr 2022 auf 2.598 im Jahr 2023, 4.439 im Jahr 2024 und 4.792 im Jahr 2025. Zwischen 2022 und 2024 betrug der Anstieg 216 Prozent.

Befürworter der Verschärfung von 2021 verwiesen auf den nahezu unerträglichen Hass gegen öffentlich sichtbare Personen in sozialen Netzwerken, auf die Gefahr eines Übergangs von Online-Hetze zu körperlicher Gewalt und auf eine mögliche „Vergiftung des politischen Klimas“. Politische Ämter dürften nicht nur für besonders robuste Menschen attraktiv sein.

Kritiker sehen dagegen die Gefahr überzogener Ermittlungen und einer „Selbstzensur aus Sorge vor überzogener Strafverfolgung“. Elisa Hoven, die zuvor für die Verschärfung eingetreten war, verlangte deshalb später eine erneute Reform. Weitere Kritik betrifft den nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Beleidigungen, Vertrauensverlust in Politiker und einer Beeinträchtigung des demokratischen Gemeinwesens sowie eine angebliche „Anzeige-Industrie“ rund um Spitzenpolitiker. Die sächsische Justizministerin Constanze Geiert kündigte im Juni 2026 eine Initiative zur Abschaffung der besonderen Beleidigungsstrafbarkeit in § 188 StGB an. Sie begründete dies damit, dass die Vorschrift den politischen Diskurs zu stark einschränke und Verbalangriffe bisher nicht verhindert habe.

Kontroverse Anwendungsfälle

Die Rechtsprechung zeigt, dass Tatbestand und Meinungsfreiheit im Einzelfall unterschiedlich bewertet werden. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob im September 2024 den Freispruch eines Facebook-Nutzers auf, der Angela Merkel 2021 als „dumme Schlampe“ bezeichnet hatte. Dagegen sprach das Bayerische Oberste Landesgericht im März 2025 einen Demonstranten frei, der Olaf Scholz 2022 auf einem Plakat „Volksschädling“ genannt hatte. Die Gerichte vertraten unterschiedliche Auffassungen dazu, wann eine Äußerung geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren.

Wegen der Bezeichnung Robert Habecks als „Schwachkopf“ auf X erließ das Amtsgericht Bamberg am 6. August 2024 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Rentners Stefan Niehoff. Kritisiert wurde insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung wegen eines möglichen Beleidigungsdelikts.

David Bendels wurde im April 2025 wegen einer Fotomontage von Nancy Faeser mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Bamberg sah darin eine für unbefangene Leser nicht erkennbare Satire, sondern eine bewusst unwahre und verächtlich machende Tatsachenbehauptung. Das Landgericht Bamberg hob das Urteil im Januar 2026 auf und bewertete das Posting weder als verleumdend noch als ehrverletzend oder beleidigend.

Nach einem Facebook-Beitrag der Polizei Heilbronn über einen Besuch Friedrich Merz’ wurden bei 38 Kommentaren Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet. Bezeichnungen wie „Pinocchio“, „Lügen-Kasper“, „Lackaffe“ und „Lügenfritz“ galten als möglicherweise strafbar. Wegen „Lügenfritz“ erging ein rechtskräftiger Strafbefehl über 30 Tagessätze, entsprechend einem Monatseinkommen. Das Verfahren wegen „Lackaffe“ wurde nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gegen Zahlung von 100 Euro eingestellt.

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