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From the River to the Sea
Menschen, die die Parole verwenden, beziehen sich damit auf das Gebiet zwischen Jordan („River“) und Mittelmeer („Sea“), zu dem neben Israel auch das …
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Gegenstand und räumliche Bedeutung
„From the River to the Sea“ („Vom Flusse bis zum Meer“) ist eine politische Parole im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt. Gemeint ist das Gebiet zwischen dem Jordan im Osten und dem Mittelmeer im Westen. Dazu gehören neben Israel auch das Westjordanland und der Gazastreifen. Die vollständige englische Fassung lautet: „From the river to the sea, Palestine will be free“ („Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“). Auf Arabisch heißt sie من النهر إلى البحر (min an-nahr ila l-baḥr), auf Hebräisch מן הנהר עד לים (Min ha-nahar ʿad la-yam).
Die Parole wird vor allem bei pro-palästinensischen Demonstrationen verwendet, unter anderem von Samidoun und der Kampagne Boycott, Divestment and Sanctions (BDS). Ihre Bedeutung ist umstritten. Sie wird als Forderung nach Freiheit für Palästinenser von israelischer Besatzung, als Wunsch nach einem gemeinsamen Staat für Israelis und Palästinenser oder als Aufruf zur Abschaffung beziehungsweise Vernichtung des Staates Israel verstanden.
Der Linguist Markus Weiß deutet die Parole als indirekten antisemitischen Sprechakt. Durch die Bezeichnung des gesamten Gebiets als „Palestine“ werde die Existenz Israels negiert; „will be free“ stelle die Beseitigung Israels zudem als Befreiung dar. Auch die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) bewertet die Parole im Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 als Propaganda für die Auslöschung Israels und als mögliche Legitimierung des Angriffs. Andere Wissenschaftler, darunter Amos Goldberg und Alon Confino, wenden sich gegen eine pauschale Einstufung als antisemitisch oder als Aufruf zur Vertreibung und Vernichtung jüdischer Israelis. Sie verweisen darauf, dass auch Forderungen nach einem Groß-Israel vom Mittelmeer bis zum Jordan entsprechend als Forderungen gegen die Palästinenser verstanden werden könnten.
Historische Entwicklung und politische Programme
Nach den Historikern Omer Bartov und Joseph Croitoru reicht die Geschichte der Parole bis in die Zeit vor der Gründung Israels 1948 zurück. Im revisionistischen Zionismus unter Wladimir Jabotinsky wurde ein jüdischer Staat in ganz Palästina gefordert. Jabotinsky veröffentlichte 1930 Verse mit dem Refrain: „Zwei Ufer hat der Jordan, das eine ist unser – das andere auch.“ Dies bezog sich auf ein Gebiet, das ursprünglich auch Transjordanien umfasste, bevor die Briten diesen Teil als Staat für Araber abtrennten.
Robin D. G. Kelley führt die Parole ebenfalls auf zionistische Vorstellungen von den Grenzen Eretz Israels zurück. In den 1960er Jahren verwendete die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) denselben Gedanken für die Forderung nach einem arabischen Staat im gesamten Gebiet des ehemaligen britischen Mandats Palästina. Die PLO-Charta von 1964 forderte die „vollständige Rückeroberung des unrechtmäßig besetzten Heimatlandes“. Juden palästinensischer Herkunft sollten als Palästinenser gelten, wenn sie bereit seien, friedlich und loyal in Palästina zu leben. Nach der Änderung der Charta 1969 wurden auch neuere jüdische Einwanderer einbezogen. Kelley interpretiert die Formel „Free Palestine from the river to the sea“ deshalb als Forderung nach einem einheitlichen, demokratischen und säkularen Staat.
Die Entstehungszeit innerhalb der palästinensischen Protestkultur ist jedoch nicht eindeutig. Elliott Colla fand die Formel weder in den Palästinensischen Nationalchartas von 1964 und 1968 noch in der Hamas-Charta von 1988 und keine Belege für ihre Verwendung in dokumentierten Quellen der 1960er und 1970er Jahre. Nach Aussagen palästinensischer Aktivisten stammen frühe Beispiele aus der Ersten Intifada. Maha Nassar zufolge wurde die Parole in den 1960er Jahren während der Dekolonisierung Afrikas und Asiens in Fatah-Kreisen populär. Sie sollte damals einen säkularen, demokratischen und egalitären Staat in ganz Palästina bezeichnen, in dem Juden volle Gleichberechtigung, aber keine Privilegien des Zionismus hätten. Zugleich richtete sich die Vorstellung gegen die autoritäre jordanische und ägyptische Herrschaft im Westjordanland und im Gazastreifen.
Wolfgang Kraushaar datiert eine Verwendung bereits auf die Gründung der PLO 1964 in Kairo und deutet sie als Rechtfertigung eines eigenen, einzig legitimen palästinensischen Staates. Croitoru zufolge tauchten erste Bezugnahmen auf ein Palästina „vom Fluss bis zum Meer“ Anfang der 1970er Jahre in palästinensischen Zeitschriften auf, teilweise als Kritik an Organisationen, die die vollständige Befreiung des Gebiets für unrealistisch hielten. Unklar sei, wie verbreitet die Parole damals war und wie stark sie die Rhetorik des Likud beeinflusste, der von der Unteilbarkeit Eretz Israels und israelischer Souveränität zwischen Meer und Jordan sprach.
2017 übernahm die Hamas die Formel in ihr Grundsatzpapier. Artikel 20 lehnt „jede Alternative zu einer kompletten und vollständigen Befreiung von Palästina“ ab, „vom Fluss zum Meer“. Armin Pfahl-Traughber wertet dies als Forderung gegen das Existenzrecht Israels und zugunsten eines souveränen Palästinas. Die Hamas-Charta von 1988 hatte den Anspruch auf das gesamte historische Palästina bereits enthalten; 2017 wurde er mit geografischen Angaben versehen.
Unterschiedliche Deutungen und israelische Verwendung
Die Hamas betrachtet nach Jeffrey Herf ganz Israel, einschließlich Tel Aviv, als „besetztes“ Gebiet. In ihrem Grundsatzpapier werden Terrorakte als „Widerstand“ dargestellt, der bis zur „Befreiung“ und „Rückkehr“ andauern solle. Ziel sei ein vollständig souveräner Staat mit Jerusalem als Hauptstadt. Herf zufolge könnte die Rückkehr der 1948 geflüchteten Menschen und ihrer Nachkommen nur durch die Vertreibung der jüdischen Bevölkerung verwirklicht werden und würde das Ende Israels als jüdischen Staat bedeuten. Das von der Hamas beanspruchte Gebiet reicht vom Jordan bis zum Mittelmeer sowie von Ras al-Naqura im Norden bis Umm al-Rashrāsh im Süden und umfasst den gesamten heutigen Staat Israel.
Die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus vom März 2021 beurteilt die Formel dagegen nicht grundsätzlich als antisemitisch. Nicht per se antisemitisch sei die Unterstützung einer Regelung, die allen Bewohnern zwischen Fluss und Meer volle Gleichberechtigung gewährt, etwa in zwei Staaten, einem binationalen, einem einheitlichen demokratischen oder einem föderalen Staat. Kritiker aus der Antisemitismusforschung sehen in dieser Erklärung jedoch keine wissenschaftliche Definition, sondern eine politische, gegen Israel gerichtete Manifestation.
Auch israelische Politiker verwenden die Formel oder ähnliche Aussagen. Uri Ariel erklärte 2014, zwischen Jordan und Mittelmeer werde es nur einen Staat geben, nämlich Israel. Gideon Sa’ar sagte 2018, Israel müsse „vom Fluss bis zum Meer“ in jüdischer Hand bleiben. Ehud Barak warf Ministerpräsident Netanjahu 2018 vor, mit rechtsradikalen Koalitionspartnern einen Staat „vom Meer bis zum Jordan“ schaffen zu wollen. Meir Cohen kritisierte eine gefährliche „messianische“ Tendenz. Kritiker sehen in der Kontrolle des gesamten Gebiets eine Verweigerung palästinensischer Selbstbestimmungs-, Bürger- und Persönlichkeitsrechte. B’Tselem veröffentlichte im Januar 2021 dazu einen Bericht mit dem Titel „Ein Regime jüdischer Vorherrschaft vom Jordan bis zum Mittelmeer: Das ist Apartheid“.
Netanjahus Ende 2022 gebildete Regierung erklärte, das jüdische Volk habe ein „exklusives und unerschütterliches Recht auf alle Gebiete von Eretz Israel“. Energieminister Eli Cohen schrieb 2024 nach der Anerkennung Palästinas durch Spanien, Irland und Norwegen: „From the river to the sea, there will be one state: The State of Israel.“ Auch rechte israelische Politiker in der Zeitschrift Ribbonut, die sich für eine Annexion des Westjordanlandes einsetzt, vertraten die Auffassung, zwischen Jordan und Mittelmeer könne kein palästinensischer Staat bestehen.
Rechtliche Bewertung in Deutschland
In Deutschland ist die rechtliche Beurteilung uneinheitlich und hängt stark vom Zeitpunkt und vom konkreten Zusammenhang ab. Vor dem 7. Oktober 2023 erklärte das Verwaltungsgericht Berlin im August 2023, die Parole rufe für sich genommen weder zu Gewalt auf noch stelle sie das Existenzrecht Israels infrage. Sie sei mehrdeutig; namhafte Antisemitismusforscher verstünden sie in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin aufgehoben.
In einem Fall aus Mannheim, der sich im Mai 2023 ereignete, lehnte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 29. Mai 2024 die Eröffnung eines Strafverfahrens ab und bestätigte damit das Amtsgericht Mannheim. Nach Auffassung der Strafkammer hatte wegen der weit auszulegenden Meinungsfreiheit und der Umstände des Einzelfalls keine generelle Deutung als verbotenes Hamas-Kennzeichen zu gelten. Der genaue Wortlaut der Hamas-Parole sei außerdem anders. Verwaltungsbehördliche Verbote und verwaltungsgerichtliche Urteile seien für Strafgerichte nicht bindend. Max Kolter betonte, dass diese Entscheidung auf dem speziellen Einzelfall beruhte und die „Glorifizierung des 7. Oktober“ schon aus chronologischen Gründen nicht berücksichtigen konnte.
Nach dem Hamas-Angriff verbot das Bundesinnenministerium am 2. November 2023 die Hamas in Deutschland. Als deren Kennzeichen wurde die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ in sämtlichen Sprachen bezeichnet. Entsprechendes galt in einer Verbotsverfügung zu Samidoun. Eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB wird von Behörden und Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht Bremen hielten die Parole für voraussichtlich strafbar. Der Hessische und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sahen sie nicht generell als strafbar an; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangte einen konkreten Bezug zur Hamas. Mehrere Generalstaatsanwaltschaften und die Staatsanwaltschaft Berlin stuften sie als strafbar ein. Verfahren endeten dennoch auch mit Freisprüchen oder Einstellungen. Felix Klein forderte Anfang Dezember 2025 angesichts dieser uneinheitlichen Lage eine strafrechtliche Reform.
Wichtige Entscheidungen zeigen den Gegensatz: Das Verwaltungsgericht Münster hielt die Parole am 17. November 2023 im Eilverfahren nicht für erkennbar strafbar. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete Frankfurt am 22. März 2024, sie bei Demonstrationen zu erlauben, sofern kein Bezug zur Hamas bestand. Der VGH Baden-Württemberg untersagte sie am 3. April und 21. Juni 2024, ebenso das Oberverwaltungsgericht Bremen am 30. April 2024. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob am 26. Juni 2024 ein Verbot auf, weil kein erkennbarer Hamas-Bezug dargelegt worden war.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte am 6. August 2024 eine 22-jährige Studentin wegen des Rufens der Parole bei einer Versammlung am 11. Oktober 2023 zu 40 Tagessätzen zu je 15 Euro, insgesamt 600 Euro. Das Gericht wertete dies im Zusammenhang mit dem Angriff vier Tage zuvor als Billigung von Straftaten nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt am 25. September 2024 ein Verbot für rechtmäßig, ließ aber eine legale Verwendung bei eindeutigem Abstand zu Hamas und Samidoun zu. Das Landgericht Berlin I verurteilte im November 2024 eine 42-Jährige wegen mehrerer Hamas-Kennzeichen- und Propagandadelikte zu 130 Tagessätzen zu je 10 Euro; ihre Revision nahm sie im März 2025 zurück. Ein Freispruch im Juli 2025 wurde im Januar 2026 vom Kammergericht aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte am 25. November 2025 eine Verurteilung wegen Hamas-Kennzeichens und Billigung von Straftaten, lehnte aber eine Verurteilung wegen Volksverhetzung ab. Am 18. Dezember 2025 stufte das Landgericht Berlin I die Parole erneut als Hamas-Kennzeichen ein.
Österreich und internationale Rechtslage
In Österreich stellte das Justizministerium im November 2023 fest, dass die bloße Verwendung der Parole keinen Aufruf zu einer terroristischen Straftat enthalte. Ein Anfangsverdacht müsse daher im Einzelfall geprüft werden. Strafbarkeit ist möglich; einige Ermittlungen wurden jedoch mangels nachgewiesener „subjektiver Tatseite“ eingestellt. Die Dokumentationsstelle Politischer Islam unterschied drei mögliche Bedeutungen: eine „Vernichtungsphantasie“ mit der Vertreibung der Juden „ins Meer“, ein islamistisches Staatswesen mit Juden und Christen als minderberechtigten „Schutzbefohlenen“ oder ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in einem mehr oder weniger säkularen Staat unter arabischer Mehrheit.
Die Wiener Polizei verbot am 11. Oktober 2023 eine Demonstration der Gruppe „Palästinenser Solidarität Österreich“, weil sie die Parole im aktuellen Kontext als klaren Aufruf zur Gewalt und zur Auslöschung Israels verstand. Das Verwaltungsgericht Wien erklärte im November 2024 die Auflösung eines propalästinensischen Camps wegen der Parole und des Begriffs „Intifada“ für rechtswidrig, da die Parole mehrdeutig verstanden werden könne. Am 24. April 2025 bewertete dasselbe Gericht die Auflösung einer Demonstration vom 21. Dezember 2024 als rechtswidrig. Es sei nicht bewiesen worden, dass die Teilnehmer terroristische Straftaten guthießen, sich mit Hamas-Zielen solidarisierten oder zu Gewalt gegen Israel beziehungsweise Hass gegen Juden aufriefen. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte dagegen am 28. Oktober 2025 das Verbot einer für den 11. Oktober 2023 geplanten Mahnwache. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hamas-Anschlag und der Bezeichnung der Ereignisse als „Aktion“ und „Widerstand“ habe der konkrete Veranstaltungszweck Straftatbestände wie die Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) berührt. Im Januar 2026 wurde ein Mann wegen des Rufens der Parole freigesprochen, weil seine Absicht, terroristische Straftaten gutzuheißen, nicht erwiesen war.
International fällt die Bewertung ebenfalls unterschiedlich aus. Das niederländische Unterhaus erklärte im Oktober 2023, die Parole sei ein Aufruf zur Gewalt und fordere die Zerstörung Israels. Die Londoner Polizei teilte im Oktober 2023 und Februar 2024 dagegen mit, dass sie bei einem größeren öffentlichen Protest grundsätzlich keine Straftat darstelle, auch wenn besondere Umstände eine Rechtswidrigkeit begründen könnten. Das Parlament des australischen Bundesstaats Queensland verbot am 5. März 2026 die mündliche und schriftliche Verwendung der Parole, wenn sich dadurch jemand bedroht, belästigt oder beleidigt fühlt; möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Innerhalb eines Monats wurden dort mehr als 20 Menschen festgenommen, darunter Liam Parry. Das US-Repräsentantenhaus stufte die Parole am 16. April 2024 in einer rechtlich nicht bindenden Resolution als antisemitisch und als Schlachtruf für Gewalt gegen Israel und Juden in der Diaspora ein.
Kontroversen im öffentlichen Leben
Die Parole führte auch außerhalb von Demonstrationen zu Konflikten. Der englische Fußballverband untersagte seinen Spielern am 1. November 2023, sie in sozialen Medien zu verwenden. Der Fußballverein 1. FSV Mainz 05 kündigte dem niederländischen Spieler Anwar El Ghazi am 3. November 2023 fristlos, nachdem er „I stand with Palestine“ zusammen mit der Parole auf Instagram veröffentlicht hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz leitete wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Volksverhetzung ein Ermittlungsverfahren ein.
Das Arbeitsgericht Mainz erklärte die Kündigung am 12. Juli 2024 für unwirksam. El Ghazis Beitrag vom 1. November 2023, in dem er an seiner ursprünglichen Veröffentlichung festhielt, sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Berufung des Vereins wurde im November 2025 zurückgewiesen; damit wurde das Urteil rechtskräftig und El Ghazi gewann den Rechtsstreit gegen Mainz 05.