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Freihandelsabkommen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat die Kompetenz, Freihandelsabkommen mit anderen Staaten oder Organisationen zu schließen. Die Mitgliedstaaten haben ihre …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Zuständigkeit und Bedeutung
  2. 2. Verfahren bis zum Inkrafttreten
  3. 3. WTO und internationale Einbindung
  4. 4. Übersicht der Abkommen und Beziehungen
  5. 5. Abkommen mit nicht anerkannten Staaten

Zuständigkeit und Bedeutung

Die Europäische Union (EU) besitzt die Kompetenz, Freihandelsabkommen mit anderen Staaten oder Organisationen zu schließen. Die Mitgliedstaaten haben ihre Zuständigkeiten in der Zollpolitik vollständig auf die EU übertragen und können deshalb keine eigenen Handelsverträge abschließen. Freihandelsabkommen regeln den Handel zwischen der EU und ihren Partnern; sie können reine Zollfragen oder umfassendere wirtschaftliche und politische Bereiche betreffen.

Die Verhandlungen führt zentral die Europäische Kommission. Auch wenn ein Abkommen Bereiche berührt, die in die Zuständigkeit der nationalen Parlamente fallen, bleibt die EU für die Verhandlungen zuständig. Die Tabelle des Artikels (Stand: September 2025) unterscheidet zwischen Abkommen, die in Kraft sind, vorläufig angewendet werden, und Staaten, mit denen derzeit kein Freihandelsabkommen besteht.

Verfahren bis zum Inkrafttreten

Nach erfolgreichen Verhandlungen wird das Ergebnis zunächst von beiden Seiten durch Unterschrift bestätigt, also paraphiert. Danach folgen die rechtliche Prüfung und die Ratifikation durch das Europäische Parlament und den Ministerrat. Abschließend unterzeichnen die beiden Vertragspartner den Vertrag.

Umfassende Abkommen wie CETA mit Kanada oder das Mercosur-Abkommen gehen über reine Zollfragen hinaus. Weil sie auch Bereiche betreffen können, die in die Zuständigkeit der nationalen Parlamente fallen, müssen sie häufig zusätzlich von den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Ein unterzeichnetes Abkommen kann bereits vor der vollständigen Ratifikation „vorläufig“ oder eingeschränkt angewendet werden. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist umstritten. Wolfgang Weiß bezeichnete eine vorläufige Anwendung „an den Parlamenten vorbei“ als „verfassungsrechtlich und demokratiepolitisch unakzeptabel“. Nach Heinz Mayer ist sie aus österreichischer Sicht verfassungswidrig.

WTO und internationale Einbindung

Die EU ist seit 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Dort übt sie das Stimmrecht für alle ihre Mitgliedstaaten aus. Die EU ist außerdem Vertragspartner bei drei zentralen multilateralen Handelsübereinkünften:

  • beim Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
  • beim Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),
  • beim Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).

Damit verbindet die EU ihre bilateralen und regionalen Freihandelsabkommen mit ihrer gemeinsamen Stellung im weltweiten Handelssystem.

Übersicht der Abkommen und Beziehungen

Die Liste erfasst für die einzelnen Staaten das Datum der Unterzeichnung, gegebenenfalls den Beginn der vorläufigen Anwendung, das Inkrafttreten, den Namen des Abkommens und die jeweilige Beziehung zur EU. Sie enthält verschiedene Abkommenstypen: Europa-Mittelmeer-Abkommen, Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Interims- und Übergangsabkommen, Assoziierungsabkommen sowie spezielle Handels- und Kooperationsabkommen.

Beispiele für in Kraft getretene Abkommen sind das Abkommen mit Andorra vom 28. Juni 1990, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Island und Norwegen (Unterzeichnung am 2. Mai 1992, Inkrafttreten am 1. Januar 1994), das Abkommen mit der Schweiz (22. Juli 1972; 1. Januar 1973), das Abkommen mit Japan (17. Juli 2018; 1. Februar 2019), CETA mit Kanada (30. Oktober 2016; vorläufige Anwendung ab 21. September 2017) und das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (Unterzeichnung am 30. Dezember 2020, vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2021, Inkrafttreten am 28. April 2021). Auch das Abkommen mit Südkorea wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet, ab 1. Juli 2011 vorläufig angewendet und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.

Mehrere Abkommen gelten für ganze Regionen oder Staatengruppen. Dazu gehören das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den CARIFORUM-Staaten, das Abkommen mit den SADC-WPA-Staaten im südlichen Afrika, das Interims-Partnerschaftsabkommen mit Pazifik-Staaten und das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika. In diesen Rahmen fallen unter anderem Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago; in Afrika unter anderem Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika.

Weitere Beispiele sind die Abkommen mit Chile (Unterzeichnung am 18. November 2002, Inkrafttreten am 1. März 2005), Israel (20. November 1995; 1. Juni 2000), Jordanien (24. November 1997; 1. Mai 2002), Marokko (26. Februar 1996; 1. März 2000), Mexiko (8. Dezember 1997; 1. Oktober 2000), Tunesien (17. Juli 1995; 1. März 1998), Kolumbien und Peru sowie das Abkommen mit Vietnam (Unterzeichnung am 30. März 2020 und 8. Juni 2020; vorläufige Anwendung und Inkrafttreten am 1. August 2020).

Für einige Länder verzeichnet die Tabelle kein bestehendes Freihandelsabkommen, etwa Afghanistan, China, Indien, Iran, Malaysia, Nigeria, Russland, Thailand, die Vereinigten Staaten und Venezuela. Beim Ende 2020 fertig ausgehandelten Umfassenden Abkommen über Investitionen (CAI) mit China wird angegeben, dass es wegen chinesischer Sanktionen gegen EU-Abgeordnete und gegen Litauen auf Eis liegt. Mit Malaysia wurden Verhandlungen seit Januar 2025 wieder aufgenommen; mit Thailand wurden 2013 begonnene und 2014 abgebrochene Verhandlungen 2023 neu aufgenommen; mit den Philippinen wurden Gespräche im März 2024 wieder aufgenommen.

Die Tabelle führt außerdem noch nicht vollständig ratifizierte oder geplante Vereinbarungen auf. Für Argentinien, Bolivien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ist das Freihandelsabkommen EU-Mercosur mit Unterzeichnung am 17. Januar 2026 und vorläufiger Anwendung ab 1. Mai 2026 angegeben, ohne eingetragenes Inkrafttreten. Für Australien werden am 24. März 2026 abgeschlossene Verhandlungen genannt; die Ratifikation steht noch aus. Für Indien ist ein 2026 ausgehandeltes Abkommen vermerkt, dessen Inkrafttreten für 2027 angestrebt wird. Für Indonesien werden am 23. September 2025 abgeschlossene Verhandlungen genannt; auch dort steht die Ratifikation noch aus, mit angestrebtem Inkrafttreten 2027. Für Neuseeland ist ein Ende Juli 2023 unterzeichnetes Abkommen aufgeführt, dem das Europäische Parlament und alle 27 Mitgliedstaaten noch zustimmen müssen. Die Tabelle enthält damit neben geltendem Recht auch Verhandlungs-, Unterzeichnungs- und Ratifikationsstände.

Abkommen mit nicht anerkannten Staaten

Ein eigener Abschnitt behandelt Partner, die im Artikel als international nicht anerkannte Staaten bezeichnet werden. Für die Färöer gilt ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer. Es wurde am 6. Dezember 1996 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

Mit dem Kosovo wurde am 27. Oktober 2015 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits unterzeichnet; es trat am 1. April 2016 in Kraft.

Für die Palästinensischen Autonomiegebiete ist ein Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit verzeichnet. Es wurde am 24. Februar 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen geschlossen und trat am 1. Juli 1997 in Kraft.

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