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Frauenstimmrecht in der Schweiz
Formell wurde das Frauenwahlrecht am 16. März 1971 in der Schweiz wirksam. Erster Frauenstimmtag in kirchlichen Angelegenheiten 1964 im Kanton Zürich.
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Kern und Bedeutung
Das Frauenstimmrecht in der Schweiz bedeutet das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht von Frauen, also das Recht, bei politischen Entscheidungen abzustimmen und in politische Ämter gewählt zu werden. Auf Bundesebene wurde es am 7. Februar 1971 durch eine eidgenössische Volksabstimmung eingeführt, an der nur Männer teilnehmen durften. Formell wirksam wurde es am 16. März 1971. Damit gehörte die Schweiz zu den letzten europäischen Ländern, die Frauen volle politische Bürgerrechte gewährten.
Der wichtigste Grund für die späte Einführung lag im politischen System der Schweiz. Änderungen der Bundes- oder Kantonsverfassung mussten vom stimmberechtigten Volk angenommen werden. Da Frauen selbst nicht stimmberechtigt waren, brauchte es für die Einführung des Frauenstimmrechts jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Männer. Auf kantonaler Ebene verlief die Einführung unterschiedlich schnell: Waadt und Neuenburg führten das Frauenstimmrecht 1959 ein, Genf 1960. Als letzter Kanton folgte Appenzell Innerrhoden erst am 27. November 1990 durch einen Entscheid des Bundesgerichts gegen den Willen der männlichen Mehrheit an der Landsgemeinde vom 29. April 1990.
Frühe Bewegung und Widerstand
Die erste Bundesverfassung von 1848 erklärte zwar: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich», erwähnte Frauen aber nicht. In der Praxis wurden Frauen politisch ausgeschlossen. Zwischen 1860 und 1874 organisierten sich Schweizer Frauen erstmals stärker und forderten zivilrechtliche und politische Gleichstellung. Auch die Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 brachte Frauen jedoch keine politischen Rechte.
1886 reichten 139 Frauen unter Führung von Marie Goegg-Pouchoulin eine Petition an das Parlament ein. Meta von Salis machte 1887 in der Presse auf fehlende politische und zivile Rechte aufmerksam. Emilie Kempin-Spyri, die erste Schweizer Juristin, verlangte die Zulassung zum Anwaltsberuf, scheiterte aber vor dem Bundesgericht. 1896 fand in Genf der Erste Nationale Frauenkongress statt; danach wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung der «Frauenfrage» gegründet.
Um 1900 entstanden Frauenvereine für und gegen das Frauenstimmrecht. Wichtig waren der Bund Schweizerischer Frauenvereine und der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht. Während des Ersten Weltkriegs kam die Bewegung ins Stocken, obwohl Frauenverbände viel Sozialfürsorge leisteten. 1918 war das Frauenstimmrecht eine Forderung des Landesstreiks. Die Nationalräte Herman Greulich und Emil Göttisheim verlangten vom Bundesrat einen Bericht zur Einführung gleicher politischer Rechte für Frauen. 1919 unterstützten 158 Frauenverbände dies mit einer Petition, doch die Behandlung wurde jahrelang verschoben.
Vorstösse bis 1959
In den 1920er- und 1930er-Jahren wurden kantonale Vorlagen zum Frauenstimmrecht meist deutlich abgelehnt. 1923 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von Bernerinnen ab, die ihr Stimmrecht in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten ausüben wollten. 1928 lehnte der Bundesrat eine Petition von Léonard Jenni ab, obwohl dieser argumentierte, der Begriff «Stimmbürger» umfasse sprachlich Menschen beider Geschlechter.
1929 erreichte eine Petition des Schweizerischen Verbands für Frauenstimmrecht 170'397 Unterschriften von Frauen und 78'840 von Männern. Zugleich organisierten sich Gegnerinnen und Gegner. Die Schweizer Liga gegen das politische Frauenstimmrecht warnte vor einer «Verpolitisierung» der Frauen. Während Weltwirtschaftskrise und Zweitem Weltkrieg rückte das Thema wieder in den Hintergrund. Gegner argumentierten häufig mit Familie, Geschlechterrollen und der angeblich besonderen Natur des Staates.
Nach 1945 forderten Frauenverbände erneut politische Rechte, besonders im Zusammenhang mit Sozialpolitik wie Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Familienschutz. 1952 verlangten Antoinette Quinche und 1414 Mitstreiterinnen die Eintragung ins Stimmregister; auch dies wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das «Gewohnheitsrecht» ab. 1957 stimmten Frauen in Unterbäch symbolisch bei einer eidgenössischen Abstimmung über die Zivilschutzdienstpflicht für Frauen mit. Ihre Stimmen wurden annulliert, gaben der Bewegung aber wichtigen Auftrieb. 1958 beschloss das Bundesparlament erstmals eine Volksabstimmung über das eidgenössische Frauenstimmrecht.
Abstimmungen und Durchbruch
Die erste eidgenössische Volksabstimmung über das Frauenstimmrecht scheiterte am 1. Februar 1959 deutlich. Bei einer Stimmbeteiligung von 67 Prozent lehnten 67 Prozent der Männer die Vorlage ab, nur 33 Prozent stimmten zu. Auch das Ständemehr wurde verfehlt: 3 gegen 16 + 6/2 Kantone. Nur in Waadt, Neuenburg und Genf gab es Mehrheiten für das Frauenstimmrecht. Die Ablehnung löste Protestaktionen und Frauenstreiks aus.
Trotz des Scheiterns gab es auf kantonaler Ebene Fortschritte. Waadt führte das Frauenstimmrecht am 1. Februar 1959 ein, Neuenburg am 27. September 1959, Genf am 6. März 1960. Es folgten Basel-Stadt 1966, Basel-Landschaft 1968, Tessin 1969 sowie Wallis, Luzern und Zürich 1970. In einigen Kantonen gab es zuvor schon politische Rechte von Frauen in kirchlichen oder schulischen Angelegenheiten.
In den 1960er-Jahren verstärkte sich der Druck. 1965 gab es neue parlamentarische Vorstösse, auch weil die Schweiz rechtliche Voraussetzungen für den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention schaffen musste. 1968 erreichten die Jugendunruhen die Schweiz; junge Feministinnen gründeten die Frauenbefreiungsbewegung. Am 1. März 1969 demonstrierten beim Marsch auf Bern 5000 Frauen und Männer vor dem Bundeshaus. Die Resolution von Emilie Lieberherr forderte das volle Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Am 7. Februar 1971 wurde das Frauenstimmrecht auf Bundesebene angenommen: 621'109 Männer stimmten dafür, 323'882 dagegen; der Ja-Anteil lag bei 65,7 Prozent. Die Vorlage wurde von 15 ½ Ständen gegen 6 ½ Stände angenommen. Gegen die Einführung stimmten vor allem Kantone der deutschsprachigen Ost- und Innerschweiz, darunter Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Uri, St. Gallen, Thurgau, Glarus, Schwyz und Obwalden.
Argumente und Verfassung
Befürworterinnen und Befürworter stützten sich vor allem auf politische Grundrechte und Rechtsgleichheit. Sie verwiesen auf den Grundsatz aus der Bundesverfassung von 1848, dass alle Schweizer vor dem Gesetz gleich seien, und auf die Menschenrechte. Ein zentrales Argument lautete: Wer Gesetze befolgen muss, soll in einer Demokratie auch an ihrer Entstehung mitwirken dürfen. Die Vorstellung, Frauen könnten ihre Interessen über ihre Männer vertreten, wurde mit dem Hinweis zurückgewiesen, Rechte dürften nicht vom guten Willen Dritter abhängen.
Gegnerinnen und Gegner bestritten entweder die Notwendigkeit der Neuerung oder warnten vor angeblich negativen Folgen. Sie bezeichneten das Frauenstimmrecht teilweise als unschweizerische, aus dem Ausland importierte Idee. Weitere Argumente waren, Politik schade der Weiblichkeit, Frauen seien durch Familie und Pflichten bereits belastet, oder Männer würden wegen der zahlenmässigen Mehrheit der Frauen benachteiligt. Auch der nur für Männer verpflichtende Militärdienst wurde gegen das Frauenstimmrecht angeführt.
Verfassungsrechtlich änderte sich der Wortlaut entscheidend 1971. In der Bundesverfassung von 1874 hiess es zunächst wie 1848, stimmberechtigt sei «jeder Schweizer», der das zwanzigste Altersjahr erreicht habe und nicht ausgeschlossen sei. Nach der Annahme von 1971 lautete Art. 74 BV: «Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.» Das Stimmrechtsalter wurde 1991 auf 18 Jahre gesenkt. In der Bundesverfassung vom 18. April 1999 regelt Art. 136 Abs. 1 BV die politischen Rechte in Bundessachen für alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren, sofern sie nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Folgen und spätere Entwicklung
Bei den eidgenössischen Wahlen vom 31. Oktober 1971 waren Frauen erstmals wahlberechtigt und wählbar. Elf Frauen wurden in den Nationalrat gewählt, bei 200 Mandaten entsprach das 5,5 Prozent. Als einzige Frau wurde Lise Girardin aus Genf in den Ständerat gewählt; sie war auch die erste Stadtpräsidentin der Schweiz. Die ersten Parlamentarierinnen mussten mit einer stark auf Männer ausgerichteten Infrastruktur im Bundeshaus und mit offenem sowie verstecktem Sexismus umgehen.
Auf kantonaler Ebene war die Entwicklung 1971 noch nicht abgeschlossen. Bei der Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts hatten neun Kantone bereits ein kantonales Frauenstimmrecht. Viele weitere folgten 1971 und 1972. Der 1979 gegründete Kanton Jura übernahm das Frauenstimmrecht, weil er zuvor Teil des Kantons Bern gewesen war. Appenzell Ausserrhoden führte es am 30. April 1989 an der Landsgemeinde ein. Appenzell Innerrhoden folgte am 27. November 1990 erst durch den Frauenstimmrecht-Entscheid des Bundesgerichts; erstmals wurde eine kantonale Regelung als Verstoss gegen die Bundesverfassung erklärt.
50 Jahre nach der Abstimmung von 1971 wurde 2021 in vielfältiger Form daran erinnert, unter anderem mit der Ausstellung Hommage 2021 in Bern mit 52 Porträts von Frauen aus allen Kantonen und mit Buchpublikationen. Wegen COVID-19 konnten viele Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden. 2023 wurde eine Projektion des Vereins «Hommage2021» im Zürcher Landesmuseum einem grösseren Publikum gezeigt.