Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Französische Verfassung (1791)
Die französische Verfassung von 1791, von der Verfassunggebenden Nationalversammlung am 3. September 1791 verabschiedet, entstand im Zuge der Französischen …
Inhalt5 Abschnitte
Einordnung und Grundprinzip
Die französische Verfassung von 1791 wurde am 3. September 1791 von der Verfassunggebenden Nationalversammlung verabschiedet. Sie entstand während der Französischen Revolution und wandelte Frankreich von einer absoluten in eine konstitutionelle Monarchie um. Diese Ordnung bestand jedoch nur ungefähr ein Jahr. Der Verfassung war die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom August 1789 vorangestellt.
Der König war nun ein Organ der Verfassung und nicht mehr über dem Gesetz. Er musste der Nation und dem Gesetz einen Eid leisten. Sein Privatbesitz wurde zu Staatseigentum erklärt. Seine Regierungsfähigkeit und seine tatsächliche politische Stellung waren dadurch stark eingeschränkt.
König, Minister und Verwaltung
An der Spitze der Exekutive, also der ausführenden Staatsgewalt, stand weiterhin der König. Er durfte Minister ernennen und entlassen. Diese beaufsichtigten die Beamten in den 83 Départements und in den Gemeinden. Die Minister waren jedoch untereinander nicht verbunden: Sie bildeten kein gemeinsames Kabinett.
Die Beamten wurden von den Aktivbürgern gewählt. Der König hatte den alleinigen Oberbefehl über die Streitkräfte. Über Krieg und Frieden entschied dagegen ausschließlich die Nationalversammlung. Neben den regulären Streitkräften bestand auch eine Nationalgarde.
Nationalversammlung und Gesetzgebung
Die Legislative, also die Gesetzgebung, lag bei einer einkammerigen gesetzgebenden Nationalversammlung. Eine zweite Kammer beziehungsweise ein Oberhaus wurde abgelehnt. Die Nationalversammlung wurde alle zwei Jahre gewählt und hatte 745 Mitglieder.
Die Wahl erfolgte indirekt: Etwa 4,3 Millionen Aktivbürger wählten ungefähr 45.000 Wahlmänner; diese bestimmten die Abgeordneten. Jedes ungefähr gleich große Département wählte mindestens drei Abgeordnete; Paris erhielt einen Abgeordneten. Daraus ergaben sich 246 Abgeordnete für die Départements und Paris. Weitere 249 Mandate wurden nach Bevölkerungszahl und weitere 249 nach Steueraufkommen verteilt.
Der König konnte das Parlament nicht auflösen. Beschlossene Gesetze wurden ihm zur Unterschrift vorgelegt. Er durfte jährliche Sitzungsperioden eröffnen und Beratungsgegenstände anregen, hatte aber weder ein Gesetzesinitiativrecht noch ein inhaltliches Mitwirkungsrecht. Er besaß lediglich ein suspensives Veto: Er konnte ein Gesetz für zwei Legislaturperioden, also bis zu vier Jahre, aufschieben. Die Nationalversammlung kontrollierte außerdem Minister und Gerichtshöfe.
Eine Verfassungsänderung erforderte, dass das Parlament den Änderungswunsch in zwei Legislaturperioden äußerte. In der dritten wurde eine Revisionsversammlung aus der Nationalversammlung und 249 zusätzlich dafür gewählten Abgeordneten gebildet.
Gerichte
Die Judikative, also die Rechtsprechung, bestand aus drei Gerichtsinstitutionen. Das Hochgericht konnte von der Nationalversammlung einberufen werden und urteilte über Vergehen von Staatsmännern. Daneben gab es ein Berufungsgericht sowie Gerichtshöfe. Richter und Geschworene der Gerichtshöfe wurden alle zwei Jahre von den Aktivbürgern gewählt.
Zensuswahlrecht und politische Teilhabe
Es galt ein Zensuswahlrecht: Wahlberechtigt waren nur Männer über 25 Jahre, die mindestens drei Tageslöhne Steuern zahlten, rund 2 bis 3 Livres jährlich. Sie hießen Aktivbürger. Besitzlose Männer oder Männer mit keinem beziehungsweise sehr geringem Steueraufkommen waren Passivbürger und durften nicht wählen. Nicht-Steuerzahler, Männer unter 25 Jahren und Frauen hatten kein politisches Mitspracherecht.
Alle Aktivbürger konnten unabhängig von Stand, Beruf oder Steuerleistung gewählt werden. Eine zunächst vorgesehene Voraussetzung von einer Silbermark Steueraufkommen, etwa 50 Livres, für die Wahl in die Nationalversammlung wurde nach Kritik zurückgenommen. Dafür wurden die Voraussetzungen für Wahlmänner erhöht. Die Entscheidung für das Zensuswahlrecht fiel in der Konstituante knapp mit 453 zu 443 Stimmen.