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Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR

Die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland bis zum Bau der Berliner Mauer (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Umfang und Bedeutung
  2. 2. Reisebeschränkungen und Fluchtgründe
  3. 3. Strafrecht und Grenzregime
  4. 4. Fluchtwege und Beispiele
  5. 5. Menschenrechte, Maueröffnung und Bewertung

Begriff, Umfang und Bedeutung

Als Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der DDR oder Ost-Berlins gilt das Verlassen dieses Gebiets ohne behördliche Genehmigung. Im offiziellen DDR-Sprachgebrauch hieß dies „Republikflucht“. Zwischen der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 und Juni 1990 verließen über 3,8 Millionen Menschen den Staat. In dieser Zahl sind allerdings auch 480.000 Menschen enthalten, die seit 1962 legal ausreisten; etwa 400.000 Rückkehrer kamen später wieder in die DDR.

Die Abwanderung begann bereits 1945. Vor dem Bau der Berliner Mauer war Berlin der wichtigste Fluchtweg, weil der Verkehr zwischen Ost- und West-Berlin weitgehend unkontrolliert blieb. 1960 flohen etwa 200.000 Menschen, davon über 90 Prozent nach West-Berlin. In den Jahren 1960 und 1961 kamen täglich ungefähr 400 beziehungsweise 550 Menschen dort an. Nach dem Mauerbau gelangten zwischen dem 13. August 1961 und Ende 1988 nach unterschiedlichen im Artikel genannten Statistiken etwa 220.000 bis 235.000 Menschen aus der DDR. Rund 40.000 von ihnen waren sogenannte „Sperrbrecher“, die unmittelbar die Grenzsperren überwanden. Die Zahl erfolgreicher Fluchten stieg gegen Ende der DDR stark an: Die Statistik des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verzeichnete 627 Fälle für 1985, 3.565 für 1987, 6.543 für 1988 und bis zum 8. Oktober 1989 bereits 53.576.

Reisebeschränkungen und Fluchtgründe

Die Freizügigkeit, also die Möglichkeit, den Aufenthaltsort frei zu wählen und ein Land zu verlassen, war für DDR-Bürger stark eingeschränkt. Seit 1971 waren pass- und visafreie Reisen nur in die Tschechoslowakei und zeitweise bis 1980 nach Polen möglich. Mit Visum konnten Privat- oder Urlaubsreisen gewöhnlich nur in wenige sozialistische Staaten unternommen werden. Reisen in das nichtsozialistische Ausland waren für Durchschnittsbürger nahezu unmöglich.

Anträge auf dauerhafte Ausreise in den Westen wurden häufig erst nach Jahren oder gar nicht genehmigt. Antragsteller und Angehörige mussten mit beruflichen Nachteilen und Repressionen des MfS rechnen, etwa Überwachung, Drohanrufen oder Zwangsumsiedlung. Zehntausende kamen wegen wiederholter Anträge ins Gefängnis. Seit den 1970er Jahren wurden einzelne Reisen zu nahen Verwandten aus besonderen Anlässen erlaubt; ihre Zahl stieg durch Lockerungen von jährlich 40.000 auf zuletzt 1,3 Millionen. Rentner durften meist leichter ausreisen. Ausgewählte politisch zuverlässige Jugendliche konnten an organisierten Gruppenreisen teilnehmen. Dienstreisen sogenannter Reisekader, etwa Wissenschaftler, Künstler, Sportler oder Lkw-Fahrer, setzten eine Sicherheitsprüfung voraus. Wer nach einer genehmigten Westreise nicht zurückkehrte, wurde als „Verbleiber“ bezeichnet.

Die Fluchtgründe waren vielfältig. Von den vor dem Mauerbau Geflüchteten nannten 56 Prozent politische Gründe. Der häufigste Einzelgrund war mit 29 Prozent die Ablehnung politischer Betätigung oder von Spitzeldiensten sowie Gewissensnot und die Einschränkung von Grundrechten. 15 Prozent nannten persönliche oder familiäre Gründe, 13 Prozent wirtschaftliche Gründe wie Zwangskollektivierung und Verstaatlichung, weitere 10 Prozent bessere Einkommens- oder Wohnmöglichkeiten. Diese Motive blieben bis in die letzten Jahre der DDR ähnlich.

Für die DDR hatte die Abwanderung schwere Folgen. Viele junge und gut ausgebildete Menschen gingen verloren; schätzungsweise verließ in den 1950er Jahren ein Drittel der Akademiker das Land. Das führte zu Fachkräftemangel und Überalterung, obwohl die DDR die Ausbildung vieler Flüchtlinge finanziert hatte. Zugleich widersprach die Massenflucht dem behaupteten Erfolg des „real existierenden Sozialismus“. Berichte der Geflüchteten machten die Zustände in der DDR im Westen bekannter und schadeten ihrem internationalen Ansehen.

Strafrecht und Grenzregime

Die DDR verschärfte das Recht schrittweise. Eine Verordnung vom 25. Januar 1951 verlangte bei einer Übersiedlung die Abmeldung bei der Volkspolizei und die Rückgabe des Personalausweises; Verstöße konnten mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft werden. Nach § 8 des Pass-Gesetzes vom 15. September 1954 drohten für das ungenehmigte Verlassen der DDR bis zu drei Jahre Gefängnis. Das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 stellte auch die Verleitung zum Verlassen der DDR unter Strafe.

Das Strafgesetzbuch von 1968 bezeichnete die Tat in § 213 als „ungesetzlichen Grenzübertritt“. Der Grundtatbestand konnte mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Bewährung, Haft- oder Geldstrafe geahndet werden. Für schwere Fälle galt zunächst eine Strafe von einem bis fünf Jahren. Nach der Neufassung vom 28. Juni 1979 waren bis zu acht Jahre möglich. Als schwerer Fall konnten bereits besondere Intensität, Urkundenfälschung oder die Nutzung eines Verstecks gelten. Auch Vorbereitung, Versuch, Nichtanzeige und die Nichtrückkehr nach einer genehmigten Reise wurden verfolgt. Rund 75.000 Menschen sollen wegen Fluchtversuchen verurteilt worden sein, meist zu ein bis drei Jahren Gefängnis; von 1979 bis 1988 verurteilten DDR-Gerichte etwa 18.000 Menschen nach § 213. In den 1980er Jahren wurden jährlich 1.500 bis 2.000 Menschen deswegen inhaftiert. Seit Ende 1962 konnten viele politische Häftlinge nach einem Freikauf durch die Bundesrepublik ausreisen.

Seit dem 26. Mai 1952 wurde die innerdeutsche Grenze massiv abgeriegelt; am 13. August 1961 begann der Bau der Berliner Mauer. Grenztruppen sollten Fluchten mit Sperranlagen, Minen, Selbstschussanlagen und nötigenfalls Schusswaffen verhindern. Befehlsformeln verlangten zeitweise, „Grenzverletzer“ festzunehmen, „unschädlich zu machen“ oder zu „vernichten“. Todesschützen erhielten Prämien, Belohnungen und Auszeichnungen. Das MfS versuchte Tötungen zu vertuschen.

Die Opferzahlen werden unterschiedlich eingegrenzt und sind daher nicht eindeutig. Die „Arbeitsgemeinschaft 13. August“ nennt für Zwischenfälle an der innerdeutschen Grenze oder Fluchtversuche über sozialistische Staaten von 1945 bis 1989 insgesamt 1.135 Tote; darin seien auch 200 Grenzer enthalten, die durch Suizid oder Schusswaffenunfälle starben. Bei Grenzdurchbrüchen starben mindestens 25 DDR-Grenzer, darunter 13 durch bewaffnete Deserteure. Chris Gueffroy wurde am 5. Februar 1989 als letztes Opfer des Schießbefehls an der Berliner Mauer getötet. Winfried Freudenberg starb am 8. März 1989 bei einem Fluchtversuch mit einem Leuchtgasballon.

Fluchtwege und Beispiele

Das Ziel war fast immer Westdeutschland. Bis August 1961 nutzten mehr als 60 Prozent der Flüchtlinge die offene Sektorengrenze in Berlin. In West-Berlin beantragten sie im Notaufnahmelager Marienfelde die Aufnahme und wurden anschließend nach Westdeutschland geflogen. Dort kamen sie zunächst in Flüchtlingslagern unter.

Nach dem Mauerbau wurden die Wege gefährlicher. Menschen flohen durch mindestens 39 versuchte Fluchttunnel, darunter die Tunnel 29 und 57, oder mit selbst gebauten Heißluftballons, Flugzeugen, Segelflugzeugen, Tauchbooten, Speziallastwagen und einer Seilrutsche. Andere versuchten es über die Ostsee oder über sozialistische Drittstaaten. Diese spektakulären Wege machten jährlich jedoch nur wenige hundert Fälle aus.

Zu den Ostseefluchten gibt es abweichende Angaben. Nach Jesper Clemmensen versuchten vom 13. August 1961 bis 9. November 1989 etwa 6.000 Menschen, Dänemark zu erreichen; ungefähr 1.000 waren erfolgreich und fast 200 ertranken. Christine und Bodo Müller nennen rund 5.600 Versuche mit schwimmenden Personen, Schlauchbooten, Kajaks, Luftmatratzen, Surfbrettern oder selbst gebauten U-Booten. Etwa 80 Prozent seien festgenommen worden, mindestens 189 Menschen gestorben; die Dunkelziffer sei höher.

Weitere Wege führten über Bulgarien nach Griechenland oder Jugoslawien sowie in Richtung Türkei. Die Grenzen Ungarns, Rumäniens und Bulgariens zu Jugoslawien waren ebenso streng gesichert wie die Grenzen zum Westen. An der bulgarischen Grenze wurden nach Aussagen ehemaliger Grenzoffiziere mehrere Dutzend DDR-Flüchtlinge erschossen. Umstritten beziehungsweise nur durch diese Aussagen belegt ist, dass die DDR-Botschaft für jeden getöteten Flüchtling 2.000 Lewa, ungefähr 1.000 D-Mark, und Sonderurlaub gezahlt habe. Im Juli 1989 starb dort als Letzter Michael Weber.

Im Sommer 1989 veränderte sich die Situation. Beim Paneuropa-Picknick bei Sopron gelangten im August rund 700 Ostdeutsche von Ungarn nach Österreich. In der Nacht zum 11. September öffnete Ungarn seine Grenze für DDR-Bürger. Auch die Botschaften der Bundesrepublik in der Tschechoslowakei und Polen wurden zu Fluchtorten. Diese Massenbewegung trug zur politischen „Wende“ bei.

Menschenrechte, Maueröffnung und Bewertung

Die DDR ratifizierte 1973 unter Vorbehalt den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 23. März 1976 in Kraft trat, und unterzeichnete die Schlussakte von Helsinki. Beide standen für Freizügigkeit beziehungsweise Reiseerleichterungen. Artikel 13 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“ Bei Anhörungen vor dem UN-Menschenrechtsausschuss 1977 und 1984 berief sich die DDR auf Artikel 12 Absatz 3 des Pakts, der gesetzliche Einschränkungen unter anderem zum Schutz der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt.

Am 9. November 1989 gab Günter Schabowski auf einer internationalen Pressekonferenz neue Reiseregelungen bekannt. Unmittelbar danach wurden die Berliner Mauer und die DDR-Grenzen geöffnet; freie Ausreise war nun möglich. Die anhaltende Abwanderung wurde 1990 zu einem Hauptargument für eine schnelle Wiedervereinigung. Vollständig entfiel der Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts zum 1. Juli 1990. Das westdeutsche Notaufnahmegesetz vom 22. August 1950, das ungenehmigt ausgereisten Deutschen eine besondere Aufenthaltserlaubnis gewährt hatte, wurde ebenfalls an diesem Tag aufgehoben.

Nach 1990 verwarfen deutsche und europäische Gerichte die Rechtfertigung des Schusswaffengebrauchs. Im ersten Mauerschützen-Urteil erklärte der Bundesgerichtshof die Rechtfertigungsgründe der DDR-Staatspraxis für unvereinbar mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte am 22. März 2001 fest, dass der Schießbefehl gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens aus Artikel 6 des Pakts verstieß. Das nahezu vollständige Hindern der Bevölkerung am Verlassen ihres Staates sei auch nicht zum Schutz der Staatssicherheit notwendig gewesen und habe das in Artikel 12 Absatz 2 garantierte Recht auf Freizügigkeit verletzt.

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