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Europäischer Wirtschaftsraum

Bereits bei der Gründung der EFTA 1960 war die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und den EFTA-Mitgliedstaaten …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Grundprinzip
  2. 2. Regeln und gemeinsame Institutionen
  3. 3. Entstehung und Entwicklung
  4. 4. Besondere Wege einzelner Staaten

Bedeutung und Grundprinzip

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR; französisch Espace économique européen, EEE; englisch European Economic Area, EEA) ist eine vertiefte Freihandelszone zwischen der Europäischen Union (EU) und drei Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz gehört als EFTA-Staat nicht zum EWR.

Im gesamten EWR gelten grundsätzlich die vier Freiheiten: freier Warenverkehr, Personenverkehr, Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr. Das bedeutet, dass Waren, Menschen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den beteiligten Staaten grundsätzlich frei bewegt werden können. Für Agrarwaren bestehen Sonderregelungen. Waren aus Drittstaaten bleiben durch Ursprungsregelungen ausgeschlossen.

Der EWR umfasste ungefähr 520 Millionen Einwohner, davon etwa 505 Millionen in der EU, und erstreckte sich von der Arktis bis zum Mittelmeerraum. Seine jährliche Wirtschaftsleistung lag 2018 bei über 19,2 Billionen US-Dollar. Ungefähr die Hälfte des Welthandels findet im EWR statt.

Regeln und gemeinsame Institutionen

Der EWR ist mehr als eine einfache Freihandelszone. Die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten wurden abgeschafft, und etwa 80 % der Binnenmarktvorschriften der EU gelten im EWR. Trotzdem ist er keine Zollunion: Es gibt keinen gemeinsamen Zolltarif. Bei der Einfuhr sind außerdem, anders als innerhalb der EU, Verbrauchsteuern zu bezahlen.

Das EWR-Abkommen enthält neben den vier Freiheiten gemeinsame Wettbewerbsregeln und horizontale Bestimmungen, also Regelungen zu mehreren Politikbereichen. Dazu zählen Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Umwelt, Statistik und Gesellschaftsrecht. Einschlägiges Sekundärrecht der EU, also von der EU beschlossene Rechtsvorschriften, wird in den EWR übernommen. EWR-Recht soll „EU-konform“ ausgelegt werden.

Die Überwachung folgt einer „Zwei-Pfeiler-Struktur“. Für EU-Mitgliedstaaten sind die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof zuständig. Für die nicht zur EU gehörenden EWR-Staaten übernehmen diese Aufgaben die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof. Der EWR-Rat, in dem Regierungsvertreter sitzen, entwickelt Leitlinien zur Umsetzung der Vertragsziele. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss überwacht die Umsetzung und beschließt Anpassungen an neues relevantes EU-Recht. EWR-Staaten können durch Vertreter in Expertengruppen der EU-Kommission schon bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften mitwirken.

Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten; er kann Berichte und Entschließungen abgeben. Der Konsultativausschuss vertritt Interessengruppen und berät lediglich.

Entstehung und Entwicklung

Schon bei der Gründung der EFTA 1960 war die Regelung ihrer Beziehungen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ein Ziel. Nach dem Beitritt von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich zu den Europäischen Gemeinschaften 1973 wurden die Beziehungen enger. Zwischen 1972 und 1977 schlossen die EFTA-Staaten jeweils Freihandelsabkommen mit der EWG.

Die stärkere wirtschaftliche Integration der EU ab Mitte der 1980er Jahre und ihr Binnenmarktprogramm führten zur Idee eines EWR. 1984 wurde diese bei einer gemeinsamen Ministertagung von EWG und EFTA in Luxemburg angesprochen. Nach den Vorschlägen von EG-Kommissionspräsident Jacques Delors 1989 begannen 1990 die Verhandlungen. Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkommen in Porto unterzeichnet.

Vertragsparteien waren die damals zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die damaligen sieben EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz und Liechtenstein. Mit Ausnahme der Schweiz ratifizierten alle EFTA-Staaten das Abkommen. Es trat am 1. Januar 1994 in Kraft, für Liechtenstein am 1. Mai 1995.

Der EWR wurde mit EU-Erweiterungen erweitert: 2004 mit Tschechien, Estland, der Republik Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei; 2007 mit Bulgarien und Rumänien. Das Abkommen für Bulgarien und Rumänien trat am 1. August 2007 provisorisch und am 9. November 2011 vollends in Kraft. Kroatien trat der EU am 1. Juli 2013 bei; sein EWR-Übereinkommen wurde seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt und trat am 19. Februar 2025 vollends in Kraft.

Ob ein Austritt aus der EU oder der EFTA zugleich die EWR-Mitgliedschaft beendet, regelt der Vertrag nicht. Die überwiegende Literaturmeinung bejaht dies mit Blick auf den Brexit, dies ist jedoch umstritten. Während der Übergangszeit wurde die britische Beteiligung am EWR-Abkommen fortgesetzt.

Besondere Wege einzelner Staaten

Finnland, Schweden und Österreich traten am 1. Januar 1995 der EU bei. Für ihre Beziehungen zu den anderen EU-Staaten galten die EWR-Regelungen daher nur vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994; danach hatte der EU-Vertrag Vorrang.

Die Schweiz lehnte den EWR-Beitritt am 6. Dezember 1992 in einem Referendum ab. Bei einer Stimmbeteiligung von 78,8 % stimmten 49,7 % mit Ja, doch nur 7 von 23 Kantonen befürworteten den Beitritt. Sie ist der einzige EFTA-Staat, der das multilaterale EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat. Die Schweiz besitzt Beobachtungsstatus in EWR-Gremien, und Artikel 128 des EWR-Abkommens eröffnet ihr eine Beitrittsmöglichkeit.

Stattdessen verfolgt die Schweiz die wirtschaftliche Beteiligung an den vier Freiheiten durch bilaterale Abkommen mit der EU. Sieben Bilaterale Verträge wurden 1999 unterzeichnet und traten am 1. Juni 2002 in Kraft. Ein zweites Paket, die Bilateralen II, wurde 2004 unterzeichnet; seine Umsetzung endete Ende 2009 mit der tatsächlichen Abschaffung der Personen-Grenzkontrollen an Schweizer Landgrenzen. Warenkontrollen blieben bestehen. Der Rat der Europäischen Union beschloss im Dezember 2012, keine neuen bilateralen Abkommen nach diesem bisherigen Modell abzuschließen.

Liechtenstein stimmte eine Woche nach dem Schweizer Nein dem Beitritt zu. Wegen seiner Währungs- und Zollunion mit der Schweiz war ein Anpassungsprotokoll nötig. Nach der Zustimmung des liechtensteinischen Volkes am 9. April 1995 trat das Abkommen dort am 1. Mai 1995 in Kraft. Es gilt für Liechtenstein für weniger Waren als für die anderen Mitgliedstaaten; diese Einschränkung wurde schließlich unbefristet festgeschrieben.

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