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Ersatzstimme (Wahlrecht)
für die Wahl von Parteien: Die Ersatzstimme kann nur wirken, wenn die Partei mit der ersten Präferenz dieses Wählers keinen Sitz bekommt (unter Sperrklausel).
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Begriff und Grundprinzip
Die Ersatzstimme ist eine zusätzliche Stimme in einem Wahlverfahren. Sie wird auch Alternativstimme, Eventualstimme, Hilfsstimme, Nebenstimme oder Zweitpräferenz genannt. Wähler geben neben ihrer ersten Präferenz eine zweite Präferenz an. Diese zweite Wahl wird nur berücksichtigt, wenn die erste Präferenz nicht wirkt. Dadurch bleibt die Wahlgleichheit erhalten: Jede Person trägt letztlich nur mit einer wirksamen Stimme zum Ergebnis bei.
Die Wahl mit Ersatzstimme ist die einfachste Form einer Präferenzwahl, also einer Wahl, bei der mehrere Möglichkeiten in eine Rangfolge gebracht werden. Sie kann sowohl bei einer Mehrheitswahl als auch bei einer Verhältniswahl eingesetzt werden. Ebenso ist sie in Wahlsystemen mit oder ohne Sperrklausel möglich. Eine Sperrklausel legt fest, welchen Mindestanteil an Stimmen eine Partei erreichen muss, um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden.
Einsatz bei Kandidaten und Parteien
Bei der Wahl von Kandidaten kann die Ersatzstimme nur wirksam werden, wenn der mit der ersten Präferenz gewählte Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen ersten Ranges aller Wähler erhält. Dieses Verfahren ist ein Spezialfall der Integrierten Stichwahl. Dabei werden Präferenzen innerhalb eines Wahlgangs ausgewertet, anstatt eine getrennte Stichwahl durchzuführen.
Bei der Wahl von Parteien kann die Ersatzstimme wirken, wenn die zuerst gewählte Partei wegen einer Sperrklausel keinen Sitz erhält. Die Stimme wird dann entsprechend der angegebenen zweiten Präferenz berücksichtigt. Dieses Verfahren ist ein Spezialfall der Übertragbaren Einzelstimmgebung, bei der eine Stimme unter bestimmten Bedingungen auf eine weitere Präferenz übertragen wird.
Vorteile, Grenzen und Auszählung
Ersatzstimmen können die Zahl der „verschwendeten“ oder erfolgswertlosen Stimmen verringern. Bei Kandidatenwahlen betrifft dies Stimmen für Alternativen, die aufgrund des Auswahldilemmas keine realistische Erfolgschance haben. Bei Parteienwahlen können Stimmen berücksichtigt werden, die sonst wegen der Sperrklausel ohne Wirkung blieben. Weniger erfolglose Stimmen verbessern die Wahlgleichheit und vermindern Anreize zur strategischen Wahl, bei der nicht die eigentlich bevorzugte, sondern eine aussichtsreichere Alternative gewählt wird. Bei Parteiwahlen kann die Ersatzstimme außerdem die Wettbewerbschancen nicht etablierter Parteien gerechter gestalten.
Anders als in den meisten Präferenzwahlsystemen ist die Rangfolge bei der Ersatzstimme auf zwei Präferenzen begrenzt. Das vereinfacht die Auszählung, schränkt aber zugleich die Zahl der ausdrückbaren Präferenzen ein.
Eine dezentrale Auszählung ist möglich: Jeder Wahlbezirk erfasst, wie viele Stimmzettel auf jede vorkommende Kombination aus erster und zweiter Präferenz entfallen. Die Wahlleitung überträgt anschließend die Stimmen anhand dieser Tabellen. Alternativ können die Ersatzstimmen zentral ausgewertet werden. In diesem Fall ermittelt die Wahlleitung zunächst das offizielle Ergebnis der ersten Präferenz; danach zählt jeder Wahlbezirk die zweite Präferenz aus.
Debatten und Reformvorschläge in Deutschland
Im deutschsprachigen Raum sind keine Wahlen bekannt, bei denen Wähler eine Ersatzstimme abgeben können. In Deutschland wurde sie jedoch mehrfach als Wahlrechtsreform diskutiert.
2015/16 versuchten die Piratenfraktionen im Saarland und in Schleswig-Holstein, eine auf die Zweitstimme bezogene Ersatzstimme in das jeweilige Landtagswahlrecht einzuführen. Im Saarland lehnten CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf mit ihrer Stimmenmehrheit ab. In Schleswig-Holstein wurde der Gesetzentwurf intensiver beraten, letztlich aber ebenfalls nicht umgesetzt.
Im September 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass sich aus dem Verfassungsrecht keine Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung eines Ersatzstimmen-Wahlrechts ableiten lasse. Teile der Literatur kritisierten diese Entscheidung.
Im Mai 2022 unterbreiteten die drei deutschen Regierungsparteien den Oppositionsparteien zur Verkleinerung des Deutschen Bundestages ein „Gesprächsangebot“. Es sah eine auf die Erststimme bezogene Ersatzstimme vor, um Überhangmandate vollständig zu vermeiden. Nach dem Vorschlag sollten Erststimmen – neu „Personstimmen“ genannt – verfallen, wenn eine Partei in einem Wahlkreis dadurch mehr Mandate erzielt, als ihr aufgrund der Zweitstimmen – neu „Listenstimmen“ – zustehen. Stattdessen sollte die unter Berücksichtigung der Ersatzstimme nächstplatzierte Person einziehen, allerdings nur, wenn ihr Mandat durch Listenstimmen gedeckt wäre.