Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin

Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (französisch Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) wurde am 5. September 1791 von der …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern und historischer Anlass
  2. 2. Aufbau der Schrift
  3. 3. Grundrechte und Gleichheit
  4. 4. Politische Rechte, Pflichten und Gesetz
  5. 5. Verfassung und Eigentum
  6. 6. Bedeutung und Wirkung

Kern und historischer Anlass

Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (französisch Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) wurde am 5. September 1791 von der französischen Frauenrechtlerin Olympe de Gouges verfasst. Sie sollte der französischen Nationalversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden. Ihr zentrales Ziel war die volle rechtliche, politische und soziale Gleichstellung der Frauen.

Die Schrift reagierte auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, die kurz nach Beginn der Französischen Revolution verkündet worden war. Die dort genannten Rechte und Pflichten galten jedoch nur für „mündige Bürger“. Bis September 1791 waren damit nur Männer gemeint. Frauen hatten kein Wahlrecht, keinen Zugang zu öffentlichen Ämtern, keine Berufsfreiheit, keine Eigentumsrechte und keine Wehrpflicht. Das Frauenwahlrecht wurde in Frankreich erst 1944 eingeführt.

Die Erklärung von Olympe de Gouges wurde später als wichtige Grundlage für die Einführung des Frauenwahlrechts in Europa angesehen.

Aufbau der Schrift

Die Schrift ist mehrteilig aufgebaut. Sie enthält zuerst einen Brief an die Königin. Danach folgt ein Abschnitt über die Rechte der Frau mit der Frage „Mann, bist du imstande gerecht zu sein?“.

Der Hauptteil ist die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, die an die Nationalversammlung gerichtet ist. Sie besteht aus einer Präambel, den Artikeln I bis XVII und einer Postambel. Danach folgen die Form des Sozialvertrages zwischen Mann und Frau sowie zwei Postskripte.

Die Erklärung lehnt sich eng an die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 an. Wie diese besteht sie aus einer Präambel und 17 Artikeln, enthält aber zusätzlich eine Einleitung und ein Nachwort.

Grundrechte und Gleichheit

Artikel I formuliert den Grundsatz der Gleichheit: „Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich“. Artikel II nennt als Ziel jeder politischen Vereinigung die Bewahrung der natürlichen und unverjährbaren Rechte von Frau und Mann. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und vor allem Widerstand gegen Unterdrückung.

Artikel III bestimmt, dass die Grundlage jeder Staatsgewalt in der Nation liegt. Diese Nation wird als Wiedervereinigung von Frau und Mann verstanden. Damit macht die Erklärung deutlich, dass Frauen und Männer gemeinsam den politischen Körper bilden.

Artikel IV verbindet Freiheit mit Gerechtigkeit. Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, „alles zurückzugeben, was einem anderen gehört“. Die natürlichen Rechte der Frau werden nach dieser Aussage nicht durch andere Rechte begrenzt, sondern durch die „ständige Tyrannei des Mannes“. Diese Grenzen sollen durch die Gesetze der Natur und der Vernunft reformiert werden.

Artikel V erklärt, dass die Gesetze der Natur und der Vernunft alle Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schädlich sein können. Was durch diese Gesetze nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden.

Politische Rechte, Pflichten und Gesetz

Artikel VI fordert, dass das Gesetz Ausdruck des Gesamtwillens sein muss. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen persönlich oder durch einen Stellvertreter an seiner Entstehung mitwirken. Weil sie vor dem Gesetz gleich sein sollen, müssen sie auch gleichermaßen zu Würden, Stellungen und öffentlichen Ämtern zugelassen werden.

Artikel VII bis IX betonen, dass Frauen nicht außerhalb des Gesetzes stehen. Keine Frau ist ausgenommen: Sie kann in den vom Gesetz bestimmten Fällen angeklagt, festgenommen und gefangengehalten werden. Für schuldig befundene Frauen trifft die ganze Strenge des Gesetzes. Zugleich darf das Gesetz nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offensichtlich notwendig sind.

Artikel X enthält den bekanntesten Satz der Erklärung: „Die Frau hat das Recht das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Tribüne zu besteigen“. Gemeint ist: Wenn Frauen dieselben schweren Pflichten und Strafen tragen wie Männer, müssen sie auch dieselben politischen Rechte erhalten.

Artikel XI fordert freie Gedanken- und Meinungsäußerung als eines der kostbarsten Rechte der Frau. Artikel XIII bis XV verbinden Steuerpflicht und politische Mitbestimmung: Frauen und Männer tragen gleichermaßen zum Unterhalt der Staatsmacht und zu Verwaltungsausgaben bei. Deshalb sollen Frauen auch an Posten, Anstellungen, Aufträgen, Würden und Gewerben beteiligt sein. Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die Notwendigkeit öffentlicher Steuern festzustellen und Rechenschaft von öffentlichen Beamten zu verlangen.

Verfassung und Eigentum

Artikel XII erklärt, dass die Garantie der Rechte der Frau und Bürgerin einem höheren Nutzen verpflichtet sein muss. Sie soll auf dem Vorteil aller beruhen, nicht auf dem besonderen Nutzen einzelner Gruppen.

Artikel XVI formuliert ein Verfassungsprinzip: Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert und die Trennung der Gewalten nicht festgesetzt ist, hat keine Verfassung. Außerdem ist die Verfassung „null und nichtig“, wenn nicht die Mehrheit der Individuen, die die Nation bilden, an ihrer Ausarbeitung mitgewirkt hat. Da die Nation aus Frauen und Männern besteht, richtet sich dies gegen eine Verfassung, die Frauen ausschließt.

Artikel XVII behandelt das Eigentum. Eigentum kommt allen Geschlechtern zu, gemeinsam oder getrennt. Niemand darf seines Eigentums beraubt werden, weil es als „wahrer Erbteil der Natur“ gilt.

Bedeutung und Wirkung

Die Erklärung war kein bloßer Gegenentwurf nur für Frauen. Zwar bezeichnet die Präambel Frauen als das „an Schönheit wie an Mut“ überlegene Geschlecht, doch an vielen Stellen geht es um beide Geschlechter. Besonders Artikel III macht deutlich, dass Frau und Mann gemeinsam die Nation bilden. Olympe de Gouges ersetzte an vielen Stellen das Wort „l’homme“ (Mensch/Mann) durch „Frau und Mann“, damit beide Geschlechter sichtbar wurden. Artikel VII zeigt außerdem, dass keine Sonderrechte für Frauen gefordert werden.

In mehreren Punkten stimmen die Forderungen mit der Erklärung von 1789 überein: Freiheit, Gleichheit, Sicherheit, Eigentum und Widerstand gegen Unterdrückung. Ein wichtiger Unterschied liegt im Freiheitsbegriff. Die Erklärung von 1789 bestimmte Freiheit negativ als Möglichkeit, alles zu tun, was einem anderen nicht schadet. De Gouges formuliert in Artikel IV dagegen: „Freiheit und Gerechtigkeit besteht darin, den anderen zurückzugeben, was ihnen zusteht.“

Eine Grundansicht de Gouges’ lautet: Gleichen Pflichten müssen gleiche Rechte entsprechen. Daraus folgt ihre Forderung, dass Frauen, die rechtlich bestraft und gesellschaftlich belastet werden, auch politisch sprechen, mitbestimmen und öffentliche Ämter erhalten müssen.

Historisch bedeutsam ist die Erklärung, weil sie als erste universale Erklärung von Menschenrechten gilt, die einen allgemeingültigen Anspruch für Männer und Frauen erhebt. Sie zeigt zugleich die kritische Auseinandersetzung der Aufklärung mit der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung.

Zur Wirkung gibt es unterschiedliche Einschätzungen. Einerseits wird gesagt, die Erklärung von 1791 sei nur in fünf Exemplaren erschienen und politisch völlig ignoriert worden. Andererseits heißt es, die Deklaration habe in ganz Frankreich und sogar im Ausland Aufsehen erregt. Für die erste Einschätzung spricht, dass de Gouges’ Erklärung bis heute in den meisten Sammlungen und Auflistungen rechtshistorischer Dokumente fehlt. 1972 wurde der Text, der bis dahin unbeachtet in der französischen Nationalbibliothek lag, von Hannelore Schröder wiederentdeckt und 1977 auf Deutsch veröffentlicht.

Weiterlesen