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Dignitas (Verein)

Dignitas leistet im Gegensatz zu anderen Sterbehilfe-Organisationen auch Menschen aus dem Ausland Sterbehilfe, seine Gegner sprechen daher von Sterbetourismus.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Überblick
  2. 2. Mitgliedschaft und Kosten
  3. 3. Suizidbegleitung
  4. 4. Kritik und öffentliche Debatte
  5. 5. Internetangebote und politische Entscheide in der Schweiz
  6. 6. Dignitas Deutschland

Überblick

DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben ist ein Schweizer Verein mit Sitz auf der Forch in der Gemeinde Maur im Kanton Zürich. Er wurde am 17. Mai 1998 von dem Journalisten und Anwalt Ludwig A. Minelli (1932–2025) gegründet. Nach eigenen Angaben setzt sich der Verein für ein Selbstbestimmungsrecht ein, das auch das Lebensende umfasst, und bietet seinen Mitgliedern Beratung, Begleitung und Beihilfe zum Suizid an.

Bis Ende 2019 habe Dignitas nach eigenen Angaben 3.027 Menschen bei der Selbsttötung begleitet. Zugleich schätzte der Verein intern, in derselben Zeit 30.000 bis 40.000 Personen dabei geholfen zu haben, einen Wunsch nach vorzeitigem Tod aufzugeben. Dignitas stellt deshalb besonders die Vermeidung von Suiziden und Suizidversuchen als Teil seiner Arbeit dar.

Mitgliedschaft und Kosten

Der Verein besteht hauptsächlich aus sogenannten Destinatär-Mitgliedern ohne Stimmrecht. Stimmberechtigte Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts waren bei der Gründung nur Ludwig A. Minelli und eine seiner Töchter; diese wurde später durch eine andere Person ersetzt. Nach den Statuten konnte Minelli als „Generalsekretär“, also Vereinspräsident und Geschäftsleiter in einer Person, allein über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern entscheiden.

Mitglieder erhalten Unterstützung bei Patientenverfügungen und bei Konflikten mit Behörden, Ärzten oder Heimleitungen. Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung, welche medizinischen Behandlungen eine Person wünscht oder ablehnt, falls sie später nicht mehr selbst entscheiden kann. Bei schwerer Erkrankung kann zusätzlich eine Suizidbegleitung in der Schweiz in Anspruch genommen werden.

Genannt werden eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 200 und ein jährlicher Mitgliederbeitrag von mindestens CHF 80. Für die Vorbereitung einer Freitodbegleitung wird ein besonderer Mitgliederbeitrag von CHF 4.000 erhoben, für die Durchführung CHF 2.500. Für Ausländer nennt der Artikel Gesamtkosten von etwa € 9.700 einschließlich Arzt, Bestatter, Kremation und Behördengängen. Menschen in sehr bescheidenen Verhältnissen können beantragen, ganz oder teilweise von Aufnahmegebühr und/oder Jahresbeitrag befreit zu werden. Dignitas gibt undatiert an, „über 10'000 Mitglieder aus rund 100 Ländern“ zu haben.

Suizidbegleitung

Nach Angaben von Dignitas werden mit einem Mitglied zunächst eingehende Gespräche geführt. Dabei soll geklärt werden, ob der Sterbewunsch wirklich dem erklärten Willen eines urteilsfähigen Mitglieds entspricht. Urteilsfähig bedeutet, dass eine Person die Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung verstehen und entsprechend handeln kann.

Danach muss ein Arzt, meist der Hausarzt oder ein mit Dignitas zusammenarbeitender Schweizer Arzt, die Krankenunterlagen prüfen und sich grundsätzlich bereit erklären, ein Rezept für das in entsprechender Dosierung tödlich wirkende Medikament Pentobarbital auszustellen. Dieses erste Einverständnis nennt der Verein „provisorisches grünes Licht“. Einer Studie zufolge melden sich rund 70 % der Mitglieder nach einem solchen provisorischen grünen Licht nicht mehr; weitere 16 % melden sich zwar wieder, nehmen die Freitodbegleitung aber nicht in Anspruch. Die Studie bescheinigt Dignitas in 86,4 % eine erfolgreiche Suizidprophylaxe.

Vor einer endgültigen Verschreibung führt der Arzt in der Schweiz zwei persönliche Gespräche mit der sterbewilligen Person. Erst wenn er danach weiter überzeugt ist, dass die Suizidbegleitung angemessen ist, stellt er das Rezept aus. Die Begleitung findet oft in Anwesenheit von Angehörigen und mindestens zwei Zeugen in einer von Dignitas gemieteten Örtlichkeit statt. Der letzte Akt kann auf Video dokumentiert werden, um zu belegen, dass die Person selbst handelte und die Tathoheit hatte.

In der Schweiz gilt jeder Suizid juristisch als „aussergewöhnlicher Todesfall“. Deshalb wird nach jedem Sterbefall die Polizei informiert und untersucht die Todesumstände. Für die Legalität der Suizidhilfe ist entscheidend, dass keine „selbstsüchtigen Beweggründe“ vorliegen (Art. 115 StGB). Eine normale finanzielle Entschädigung für Dienstleistungen allein begründet solche Beweggründe laut Artikel nicht.

Kritik und öffentliche Debatte

Dignitas wurde in der öffentlichen Diskussion stark kritisiert. Früher wurde behauptet, der Verein polarisiere und beeinflusse die Debatte über Sterbehilfe. Dem Gründer wurde vorgeworfen, Suizid zu verharmlosen und dadurch moralischen Druck auf schwerkranke Menschen auszuüben, damit sie Angehörigen oder der Gesellschaft nicht zur Last fallen. Der Artikel stellt dar, dass sich dies nach den Volksentscheiden vom 15. Mai 2011 im Kanton Zürich wesentlich verändert habe.

Ein weiterer Kritikpunkt war, Dignitas habe psychisch kranke Menschen beim Suizid unterstützt. Nach einem Bundesgerichtsentscheid kann dies „unter Umständen“ bei urteilsfähigen Personen zulässig sein; das Urteil spricht von einem „vertieften psychiatrischen Fachgutachten“ und einem sogenannten Bilanzsuizid. Ein Bilanzsuizid meint hier eine Entscheidung nach abwägender Betrachtung der eigenen Lebenssituation.

Weil Dignitas im Gegensatz zu anderen Sterbehilfe-Organisationen auch Menschen aus dem Ausland begleitet, sprechen Gegner von „Sterbetourismus“. Dignitas verwendet dagegen den Begriff „Freiheitstourismus“ und argumentiert, viele Menschen hätten in ihrem eigenen Land keine rechtliche Möglichkeit zu einem sicheren Suizid. Die Zahlen entwickelten sich unterschiedlich: Im Kanton Zürich wurden im Jahr 2000 33 Personen in den Tod begleitet, davon 5 aus dem Ausland; 2006 waren es 221, davon 174 Ausländer. 2009 und 2010 lag die Zahl der von Dignitas begleiteten Ausländer unter 100, 2012 bei 185 Personen aus dem Ausland.

Internetangebote und politische Entscheide in der Schweiz

Seit 2007 betreibt Dignitas im Internet das Dignitas-Forum; seit 2011 wird es von einem professionellen Mediator betreut. Am 4. März 2020 richteten Dignitas und die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) gemeinsam die Plattform Schluss.PUNKT ein. Sie bietet auch telefonische Beratung an, etwa 150 Beratungen pro Monat.

Im Kanton Zürich fand am 15. Mai 2011 eine Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten lehnten mit einem Stimmenverhältnis von annähernd 85:15 % ein Verbot der Suizidhilfe ab. Eine zweite Initiative, die Suizidhilfe auf Personen beschränken wollte, die mindestens ein Jahr im Kanton Zürich gewohnt hatten, wurde mit etwa 78:22 % abgelehnt. Beide Volksinitiativen kamen von der Eidgenössisch-demokratischen Union (EDU) des Kantons Zürich. Am 3. Oktober 2012 teilte der Zürcher Regierungsrat mit, auf eine kantonale Gesetzgebung über organisierte Sterbehilfe zu verzichten.

Auf Bundesebene beschloss der Schweizerische Bundesrat am 29. Juni 2011 auf Antrag von Justizministerin Simonetta Sommaruga, definitiv auf eine gesetzliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Die bestehenden Vorschriften im Strafgesetzbuch sowie in Regelungen zu Heil- und Betäubungsmitteln wurden als ausreichend angesehen, um Missbräuche zu erfassen. Zugleich betonte die Regierung Suizidprävention und Palliative Care, also die lindernde Versorgung schwerkranker Menschen. Zwei Standesinitiativen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft scheiterten im Parlament; der Nationalrat lehnte diese und weitere Vorstöße am 26. September 2012 mit 163 gegen 11 Stimmen ab.

Dignitas Deutschland

Der deutsche Verein ist nur vertraglich mit dem Schweizer Verein verbunden. Er wurde am 26. September 2005 als Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e. V. gegründet und hatte seinen Sitz in Hannover. Die zunächst verwendete Abkürzung Dignitas-Deutschland wurde nach einer Klage vorübergehend in Dignitate geändert.

Nach der Gründung versuchten mehrere deutsche Bundesländer, gesetzliche Verbote oder Einschränkungen der geschäftsmäßigen oder gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung auf den Weg zu bringen. Entwürfe aus Saarland, Hessen und Thüringen sowie spätere Initiativen blieben jedoch in Ausschüssen stecken oder fanden keine Mehrheit. Auch ein 2012 vom Bundeskabinett beschlossener Entwurf wurde fallen gelassen, weil sich CDU/CSU und FDP nicht einig wurden, ob nur gewerbsmäßige oder auch geschäftsmäßige, also wiederholte, Begehung erfasst werden sollte.

In der 18. Wahlperiode des Bundestages führte ein Gruppenantrag zur Einfügung des § 217 in das Strafgesetzbuch. Die Vorschrift war vom 10. Dezember 2015 bis zum 26. Februar 2020 in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten reduzierte Dignitas-Deutschland seine Beratungsleistungen auf Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Palliativmedizin und passive Sterbehilfe, weil ergebnisoffene Beratung zu einem möglichen Suizid strafrechtlich verfolgt werden konnte. Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB für nichtig; danach wurden die Dienstleistungen des Vereins in Deutschland wieder aufgebaut.

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