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Bundessicherheitsrat

Der Bundessicherheitsrat (BSR; bis 28. November 1969 Bundesverteidigungsrat) war ein Kabinettsausschuss der deutschen Bundesregierung, der zu Fragen der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Entwicklung
  2. 2. Entscheidungen und Arbeitsweise
  3. 3. Rechtliche Grundlagen und Kontrolle
  4. 4. Zusammensetzung
  5. 5. Bedeutende Themen und Beispiele

Aufgabe und Entwicklung

Der Bundessicherheitsrat (BSR) war ein ständiger Kabinettsausschuss der deutschen Bundesregierung. Er beriet über Sicherheitspolitik, besonders über Verteidigung, Abrüstung und Rüstungskontrolle. Den Vorsitz führte der Bundeskanzler. Gegründet wurde er durch das Kabinett Adenauer II am 6. Oktober 1955; seine konstituierende Sitzung fand am 21. Oktober 1955 statt. Bis zum 28. November 1969 hieß er Bundesverteidigungsrat.

Er entstand in einer Zeit großer sicherheitspolitischer Veränderungen: 1955 wurden alliierte Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich aufgelöst, die Bundesrepublik trat der NATO bei und der Warschauer Pakt wurde gegründet. Die Geschäftsordnung sah sogar die Bildung interministerieller Ausschüsse vor.

Seit den 1980er Jahren verlor der Rat an Bedeutung. Seine Tätigkeit konzentrierte sich vor allem auf die Rüstungsexportpolitik. Der Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen von 1998 sollte ihm wieder eine stärkere Rolle bei der Koordinierung deutscher Sicherheitspolitik geben. Dabei sollten unter anderem Menschenrechte in möglichen Empfängerländern als Kriterium für Rüstungsexportentscheidungen berücksichtigt und jährlich ein Rüstungsexportbericht für den Bundestag vorgelegt werden.

Mit der Gründung des Nationalen Sicherheitsrats im Jahr 2025 gingen die Aufgaben des BSR auf dieses neue Gremium über. Der Bundessicherheitsrat wurde zum Jahresende 2025 aufgelöst.

Entscheidungen und Arbeitsweise

Nach § 1 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung ab 2015 beriet der Bundessicherheitsrat sicherheitspolitische Fragen, insbesondere in Verteidigung, Abrüstung und Rüstungskontrolle. Er traf Vorentscheidungen oder bereitete politische Entscheidungen des Bundeskanzlers beziehungsweise der Bundesregierung vor. Endgültig durfte er entscheiden, soweit das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz keinen Beschluss der gesamten Bundesregierung verlangte. Seine Sitzungen waren geheim.

Die stärkere Berücksichtigung der Lage in Empfängerländern erschwerte Entscheidungen über Rüstungsexporte. Vor der Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder wurde auf einvernehmliche Entscheidungen des geheim tagenden Rates Wert gelegt. Später wurden Mehrheitsentscheidungen eingeführt; Sitzungsthemen gelangten häufiger in die Presse.

Als ständiger Kabinettsausschuss unterschied sich der BSR vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages, einem Parlamentsausschuss, und vom Sicherheitskabinett, einer nur gelegentlich einberufenen informellen Gesprächsrunde. Von 1964 bis 1967 bestand außerdem ein Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates.

Rechtliche Grundlagen und Kontrolle

Die Grundlage der Kontrolle des Rüstungshandels ist Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Diese nähere Regelung sollen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) gewährleisten.

Für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern gelten das KrWaffKontrG, das AWG und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Für ihre Ausfuhr gelten zusätzlich die EU-Dual Use-Verordnung sowie AWG und AWV. Erfasst werden sensible Ausfuhren, Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, bestimmte sensible Dienstleistungen wie technische Unterstützung und teilweise der Transithandel. Zuständig für Dual-Use-Güter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Außerdem sind EG-Verordnungen zu wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen, also Embargos gegen bestimmte Länder, zu beachten.

Der Bundestag konnte den BSR nur eingeschränkt durch Frage- und Informationsrechte kontrollieren. Entscheidungen, für die Grundgesetz oder Bundesgesetz einen Bundestagsbeschluss verlangten, konnte der Rat nicht selbst treffen. Das galt beispielsweise für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Als Gremium aus Bundeskanzler und Ministern gehörte er zugleich zum Gestaltungsspielraum der Exekutive; laut Artikel gab es darüber hinaus keine vom Rat nicht selbst festgelegte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bundestag.

Zusammensetzung

Mitglieder waren neben dem Bundeskanzler der Chef des Bundeskanzleramts sowie die Bundesminister für Finanzen, Auswärtiges, Inneres, Justiz, Wirtschaft, Verteidigung und Entwicklung.

Beratend nahmen der Generalinspekteur der Bundeswehr, der Chef des Bundespräsidialamts, der Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Fragen der Abrüstung und Rüstungskontrolle teil. Weitere Bundesminister konnten bei Bedarf ebenfalls beratend teilnehmen.

Bedeutende Themen und Beispiele

Öffentlich wurde der BSR vor allem durch Genehmigungen von Rüstungsexporten bekannt. Von etwa 10.000 genehmigungspflichtigen Rüstungsexporten pro Jahr, die im Rüstungsexportbericht genannt werden, wurden nur die politisch wichtigsten bekannt. Der erste Rüstungsexportbericht erschien 1999.

Beispiele sind die Lieferung von 36 Fuchs-Spürpanzern an Saudi-Arabien im Februar 1991, U-Boote nach Taiwan im Januar 1992, ein Leopard-2-Testpanzer an die Türkei im Oktober 1999 und 1.200 Panzerfäuste an Saudi-Arabien im Juni 2000. Weitere Themen waren die Terroranschläge vom 11. September 2001, die Militäraktion in Afghanistan und Terrorismusbekämpfung im Dezember 2001 sowie Rüstungslieferungen an Israel, Irak, Türkei, Katar und Saudi-Arabien.

Zuletzt gehören dazu die Lieferung von 14 Kampfpanzern Leopard 2 A6 an die Ukraine im Januar 2023 und von 178 Leopard-1-Panzern im Februar 2023.

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